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BPatG Beschluss vom 23.05.2000 – 17 W (pat) 64/98

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 64/98

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Mai 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 31 53 769

… 6.70

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Bertl

als Vorsitzenden, der Richter Dipl.-Phys. Dr. Greis und Dipl.-Ing. Prasch sowie der

Richterin Püschel

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß

der Patentabteilung 53 des Deutschen Patentamts vom

23. Juli 1998 aufgehoben und das Patent 31 53 769 widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

"Trägerelement zum Einbau in Ausweiskarten"

hat die Firma S… AG in B… und M…, Einspruch erhoben.

Die Patentabteilung 53 hat nach Prüfung des Einspruchs mit Beschluß vom

23. Juli 1998 das Patent aufrechterhalten. In den Gründen ist ausgeführt, daß der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht durch den Stand der Technik nahegelegt werde.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 1999

die Teilung des Patents erklärt. Nachdem die Teilungserklärung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß § 39 Abs 3 PatG als nicht abgegeben gilt, ist

die mündliche Verhandlung mit Termin vom 23. Mai 2000 fortgesetzt worden. In

diesem verteidigt die Patentinhaberin ihr Patent nach Hauptantrag im wesentlichen in der erteilten Fassung sowie mit sechs Hilfsanträgen.

Der Patentanspruch 1, der dem Hauptantrag zugrunde liegt, lautet (mit einer möglichen Gliederung):

" 1) Trägerelement zum Einbau in Ausweiskarten mit

2) einem IC-Baustein zur Verarbeitung elektrischer Signale,

3) Kontaktelementen, die der Kommunikation des IC-Bausteins mit externen Geräten dienen, und

4) Anschlußleitungen, die den IC-Baustein mit den Kontaktelementen verbinden,

dadurch gekennzeichnet,

5) daß das Trägerelement zwei Teile aufweist, nämlich

6) - einen ersten Teil in Form eines Gußgehäuses, das

den IC-Baustein und die Anschlußleitungen aufnimmt

und vor mechanischen Belastungen schützt und

7) - einen zweiten Teil, der über den Rand des ersten

Teiles hinausragt und im Vergleich zu diesem eine

geringe Dicke aufweist, und

8) daß zumindest der zweite Teil der Verbindung des Trägerelementes mit der Ausweiskarte dient."

Beim Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zwischen das Merkmal 7 und 8 eingefügt:

7a) - "der zweite Teil des Trägerelements ein isolierendes

Material aufweist, das über einen längeren Zeitraum

ermüdungsfrei Biegebelastungen aufnehmen kann

und".

Beim Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist an den Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 1 als weiteres Merkmal das Merkmal des erteilten Patentanspruchs 2

angefügt, nämlich

9) "und einen Kaschierkleber aufweist, mit dem das Trägerelement mit dem Kartenkörper einer Ausweiskarte

verbindbar ist.".

Beim Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist an den Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 2 als weiteres Merkmal noch das Merkmal des erteilten Patentanspruchs 3 angefügt, nämlich

10) "und daß der Kaschierkleber eine Kaschierklebefolie

ist.".

Beim Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist - bei Übereinstimmung mit Hilfsantrag 3 im übrigen - das Merkmal 6 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3

ergänzt. Es lautet (Ergänzung unterstrichen)

6) "- einen ersten Teil in Form eines Gußgehäuses, das

den IC-Baustein und die Anschlußleitungen in Form

dünner Golddrähtchen aufnimmt und vor mechanischen Belastungen schützt und".

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 entspricht dem Verfahrensanspruch

(Patentanspruch 5) nach dem Hauptantrag, der wie folgt lautet (mit einer möglichen Gliederung):

" 1) Verfahren zur Herstellung einer Ausweiskarte mit IC-

Baustein zur Bearbeitung elektrischer Signale,

2) wobei der IC-Baustein zusammen mit seinen Anschlußleitungen und Kontaktelementen auf einem separaten

Trägerelement angeordnet ist,

3) das in eine Aussparung der Ausweiskarte eingeklebt

wird,

dadurch gekennzeichnet,

4) - daß ein Trägerelement bereitgestellt wird,

5) das einen ersten Teil in Form eines Gußgehäuses, das

den IC-Baustein und die Anschlußleitungen aufnimmt,

und

6) einen zweiten Teil aufweist, der über den Rand des

ersten Teiles hinausragt und im Vergleich zu diesem

von geringer Dicke ist, und

7) - daß zumindest der zweite Teil des Trägerelementes

vor dem Einkleben in die Aussparung der Ausweiskarte

mit einem Kaschierkleber verbunden wird."

Beim Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ist das Merkmal 7 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 noch ergänzt, es lautet (Ergänzung unterstrichen)

7) "- daß zumindest der zweite Teil des Trägerelementes

vor dem Einkleben in die Aussparung der Ausweiskarte

mit einem Kaschierkleber in Form einer Kaschierkleberfolie verbunden wird."

Die Einsprechende ist der Meinung, daß der Gegenstand des Patents durch die

Druckschriften DE 29 42 397 A1 und DE 26 59 573 A1 vorweggenommen werde.

Dabei sei bei der Beurteilung nur die Summe der Merkmale des Patentanspruchs

wichtig, nicht der Weg, wie die Entwicklung bei der Patentinhaberin verlaufen sei.

Die Unterteilung des Trägerelementes in einen ersten und einen zweiten Teil sei

willkürlich, beim Herstellungsprozeß spiele sie keine Rolle.

Sie sehe auch in den Gegenständen der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 keine patentfähige Lehre. Die nach dem Hilfsantrag 1 zusätzlich aufgenommenen Merkmale seien, was die Biegsamkeit anbelange, aus der

DE 29 42 397 A1 bekannt und was den Einsatz isolierenden Materials betreffe,

zwangsläufig notwendig. Auch auf die zusätzlichen Merkmale nach den Hilfsanträgen 2 und 3 erhalte der Fachmann aus der DE 29 42 397 A1 eine Anregung.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 sei nach ihrer Auffassung weiter gefaßt als in der Beschreibung offenbart, im übrigen sei das Verbinden mit Golddrähtchen als "Bonden" allgemein üblich. Die Maßnahmen der

Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 5 und 6 seien dem Fachmann durch

die DE 29 42 397 A1 nahegelegt.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent 31 53 769

mit

den

erteilten Unterlagen

gemäß Patentschrift

DE 31 53 769 C2 aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, daß

in den Patentansprüchen 1, 4 und 5 das Wort "Kopplungselementen" ersetzt wird durch "Kontaktelementen",

hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen gemäß 1. bis 6. Hilfsantrag,

jeweils mit der Maßgabe, daß in den Ansprüchen das Wort

"Kopplungselementen" ersetzt wird durch "Kontaktelementen", übrige Unterlagen jeweils wie Hauptantrag.

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, daß die Ausführungen der Einsprechenden auf einer Ex-Post-Betrachtung beruhten, die außer acht lasse, daß das

vorliegende Patent bereits 1981 angemeldet wurde. Die DE 26 59 573 A1 und

DE 29 42 397 A1 beträfen zwei unterschiedliche Konzepte, an deren Kombination

der Fachmann nicht denken würde, worauf auch die Beschreibungseinleitung der

DE 29 42 397 A1 hinweise. Das aus der DE 29 42 397 A1 bekannte Trägerelement weise keinen ersten und zweiten Teil auf. Sachgerecht müsse von der

DE 29 20 012 B1 ausgegangen werden und die beiden Funktionen, Schutz und

biegsame Befestigung räumlich getrennt angeordnet realisiert werden.

Die Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 beträfen Ausführungen,

die sich vorteilhaft bei der Herstellung auswirkten. Der Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 4 betreffe eine Besonderheit bei der mechanischen Entkopplung, die

bei Chipkarten nicht bekannt sei. Bei den Hauptansprüchen nach den Hilfsanträgen 5 und 6 solle deutlich zum Ausdruck kommen, daß das Trägerelement vor

dem Einbau mit Kaschierkleber versehen werde, was eine einfachere Handhabung bei der Herstellung ermögliche.

II.

Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch

Erfolg, da die Gegenstände der Patentansprüche nach den gestellten Anträgen

entweder nicht neu sind oder nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, so

daß das Patent gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG iVm §§ 3 bzw. 4 PatG zu widerrufen ist.

Das Patent betrifft nach dem erteilten Patentanspruch ein Trägerelement zum Einbau in Ausweiskarten. Es weist einen IC-Baustein auf, der über Anschlußleitungen

mit Kopplungselementen,

jetzt Kontaktelementen, verbunden

ist, die der

Kommunikation mit externen Geräten dienen. Dieses Trägerelement besteht aus

zwei Teilen. Der erste Teil in Form eines Gußgehäuses besteht aus dem IC-Baustein und den Anschlußleitungen. Der zweite Teil weist eine geringe Dicke auf und

ragt über den ersten Teil hinaus. Er dient der Verbindung des Trägerelements mit

einer Ausweiskarte.

Nach den Hilfsanträgen wird zusätzlich der zweite Teil genauer definiert (Hilfsantrag 1), die Klebeverbindung zwischen Trägerelement und Kartenkörper ausgebildet (Hilfsanträge 2 und 3), sowie die Art der Anschlußleitungen angegeben (Hilfsantrag 4).

Die Hilfsanträge 5 und 6 sind ausschließlich auf das Verfahren zur Herstellung der

Ausweiskarte abgestellt, wobei es auf das Einkleben des Trägerelementes in die

Karte ankommt.

Stand der Technik:

Bisher wurden folgende Druckschriften genannt:

1.) DE 26 59 573 A1

2.) DE 29 42 397 A1

3.) DE 29 20 012 B1

4.) FR 2 337 381 entspricht Druckschrift 1.

Druckschrift 1 (DE 26 59 573 A1) betrifft eine tragbare Karte mit einem eingebauten Chip. Dieser Chip (22) ist Teil eines Trägerelements (30), das in die

Karte (10) eingesetzt wird.

Druckschrift 2 (DE 29 42 397 A1) betrifft ein Trägerband, bestehend aus Trägerelementen (22) für elektronische Schaltkreiselemente, und dessen Anwendung bei

einer Signalverarbeitungseinrichtung, z.B. einer Kreditkarte.

Die DE 29 20 012 B1 (Druckschrift 3) zeigt eine Ausweiskarte mit einem IC-Baustein und ein Verfahren zu deren Herstellung.

Hauptantrag:

Das Trägerelement nach dem Patentanspruch 1

ist nicht neu. Aus der

DE 26 59 573 A1 (vgl. insb. Figur 6 und zugehörige Beschreibung, handschriftlich

numerierte Seite 22, Absatz 2 bis Seite 23, Absatz 1) ist ein Trägerelement (30)

zum Einbau in Ausweiskarten (12) bekannt {Merkmal 1}. Es enthält einen IC-

Baustein (22, vgl. zusätzlich Seite 15, letzter Absatz) zur Verarbeitung elektrischer

Signale {Merkmal 2}, Kontaktelemente (in den Figuren 1, 5 und 7 ist das

entsprechende Teil mit 26 bezeichnet), die der Kommunikation des IC-Bausteins

mit externen Geräten dienen {Merkmal 3}, und Anschlußleitungen (24), die den

IC-Baustein mit den Kontaktelementen verbinden {Merkmal 4}.

Dieses Trägerelement weist zwei Teile auf {Merkmal 5}: Einen ersten Teil (22, 24,

60), bei dem ein Umhüllungsmaterial (60) den IC-Baustein (22) und - wie aus

Figur 6 ersichtlich - die Anschlußleitungen (24) aufnimmt, wodurch diese vor

mechanischen Belastungen geschützt werden - der Durchschnitts-Fachmann weiß

selbstverständlich, daß eine einfache Möglichkeit

für eine Umhüllung ein

Gußgehäuse ist {Merkmal 6} -, und einen zweiten Teil (28), der über den Rand

des ersten Teiles hinausragt und im Vergleich zu diesem eine geringe Dicke aufweist {Merkmal 7}. Der zweite Teil dient der Verbindung des Trägerelementes mit

der Ausweiskarte (das Substrat 28 ist mit der Folie 64 verbunden, die zusammen

mit der Folie 62 die Ausweiskarte (10) bildet) {Merkmal 8}.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist somit nicht patentfähig.

Hilfsantrag 1:

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 1 ergibt sich

aus der DE 26 59 573 A1.

Denn der zweite Teil des bekannten Trägerelements muß ein isolierendes Material

aufweisen, da das Substrat, mit dem die Kontakte in Verbindung stehen, nicht

leiten darf, um Kurzschlüsse zu vermeiden. Für den Fachmann ist es auch selbstverständlich, daß es auch Biegebelastungen über einen längeren Zeitraum ermüdungsfrei aufnehmen können muß, um nicht zu brechen. Nur so kann eine vernünftige Lebensdauer der Karte erreicht werden.

Da die übrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 aus der DE 26 59 573 A1

bekannt sind, wie die obigen Ausführungen zum Hauptantrag zeigen, ist das Trägerelement nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 aus dieser Druckschrift bekannt. Dieser Patentanspruch ist deshalb ebenfalls nicht gewährbar.

Hilfsanträge 2 und 3:

Gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wird nach den Hilfsanträgen 2 und 3 die Klebeverbindung zwischen Trägerelement und Kartenkörper ausgebildet.

Selbstverständlich muß das Trägerelement mit der Ausweiskarte verbunden werden, wobei die einfachste Möglichkeit darin besteht, das Trägerelement mit der

Karte zu verkleben. Überdies ist es aus der DE 29 42 397 A1 (vgl. insb. Seite 17,

Zeilen 15 bis 18) bekannt, zur Verklebung einen Ring (35) mit zwei festklebenden

Seiten zu verwenden. Somit liegt es im Rahmen des Wissens und Könnens des

Durchschnitts-Fachmanns, ein Trägerelement, wie es der DE 26 59 573 A1

bekannt ist, mit der Karte zu verkleben, wie es aus der DE 29 42 397 A1 bekannt

ist. Wenn der Fachmann das Trägerelement mit der Karte verkleben will, wird er

aus den verschiedenen bekannten Klebetechniken die geeignete auswählen. Es

bedarf nach allem keiner erfinderischen Tätigkeit, den aus der DE 26 59 573 A1

bekannten zweiten Teil so auszubilden, daß der zweite Teil einen Kaschierkleber

aufweist, mit dem das Trägerelement mit dem Kartenkörper einer Ausweiskarte

verbindbar ist und daß der Kaschierkleber eine Kaschierklebefolie ist. Dabei ist es

ohne Bedeutung, ob

- wie die Patentinhaberin geltend macht - die

DE 26 59 573 A1 und DE 29 42 397 A1 unterschiedliche Konzepte für ein Trägerelement betreffen, da die Verbindung von Trägerelement und Karte unabhängig davon ist.

Die Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag 2 und 3 sind somit ebenfalls nicht

gewährbar.

Hilfsantrag 4:

Eine gängige Technik in der Halbleitertechnik, ein Chip mit Kontaktflächen zu verbinden, ist die Bond-Technik, d.h. eine Verbindung mit dünnen Golddrähten, die

an beiden Enden angebondet werden. Vom Fachmann, der Ausweiskarten entwirft, muß auch die Kenntnis dieser Verbindungstechnik in der Halbleitertechnik

erwartet werden, zumal in beiden Fällen eine Verbindung eines Chips mit Kontaktflächen herzustellen ist.

Die Ausgestaltung der Verbindungsleitungen und das Verkleben des Trägerelementes sind rein additive Maßnahmen, bei deren gemeinsamer Verwendung kein

unvorhersehbarer technischer Gesamterfolg erzielt wird. Somit bedarf es keiner

erfinderischen Tätigkeit, diese bekannte Verbindungstechnik bei einem Trägerelement nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3, wie er sich für den Fachmann aus dem Stand der Technik ergibt, vorzusehen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist somit ebenfalls nicht gewährbar.

Hilfsanträge 5 und 6:

Auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 5 und 6

beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der DE 26 59 573 A1 ist ein Verfahren zur Herstellung einer Ausweiskarte

bekannt (vgl. insb. Bezeichnung). Die Karte weist einen IC-Baustein (22) zur

Bearbeitung elektrischer Signale auf {Merkmal 1}, wobei der IC-Baustein zusammen mit seinen Anschlußleitungen (24) und Kontaktelementen (26) auf einem

separaten Trägerelement (30) angeordnet ist {Merkmal 2}, das in eine Aussparung (20) der Ausweiskarte (10) eingeklebt wird {Merkmal 3}.

Bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 6 wird bei diesem bekannten Verfahren

ein Trägerelement (30) bereitgestellt {Merkmal 4}, das einen ersten Teil in Form

eines Gußgehäuses (60, vgl. auch Ausführungen zum Hauptantrag), das den IC-

Baustein und die Anschlußleitungen aufnimmt {Merkmal 5}, und einen zweiten

Teil (28) aufweist, der über den Rand des ersten Teiles hinausragt und im Vergleich zu diesem von geringer Dicke ist {Merkmal 6}. Der zweite Teil dient der

Verbindung von Trägerelement und Ausweiskarte, dabei liegt es - wie bereits zu

den Hilfsanträgen 2 und 3 ausgeführt - im Rahmen des Wissens und Könnens des

Durchschnitts-Fachmanns, angeregt durch die DE 29 42 397 A1, sie zu verkleben

und dabei die günstigste Technik aus den bekannten auszusuchen.

Es bedurfte somit keiner erfinderischen Tätigkeit, bei dem bekannten Verfahren

zumindest den zweiten Teil des Trägerelementes vor dem Einkleben in die Aussparung der Ausweiskarte mit einem Kaschierkleber (gegebenenfalls in Form

einer Kaschierkleberfolie) zu verbinden.

Die Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 5 und 6 sind deshalb ebenfalls

nicht gewährbar.

Da über jeden Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, fallen jeweils mit

den nicht gewährbaren Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen die

weiteren Patentansprüche, soweit welche vorhanden.

Bertl

Dr. Greis

Prasch

Püschel

Fa