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BPatG Beschluss vom 23.05.2000 – 24 W (pat) 205/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Mai 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 34 360.0

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Hotz und der Richterin Werner

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 6. April 1998 und vom 4. Mai 1999 aufgehoben. 6.70

G r ü n d e

I

Die Marke

siehe Abb. 1 am Ende

ist ursprünglich für verschiedene Waren der Klassen 3 und 5 angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung gem § 37 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG mit zwei Beschlüssen,

von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen mit der

Begründung, daß es der Marke an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat in der mündlichen

Verhandlung das Warenverzeichnis wie folgt eingeschränkt:

"Mittel zur Schönheitspflege, Parfümerien, kosmetische Seifen".

Hinsichtlich dieser verbleibenden Waren beantragt die Anmelderin,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Akten Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nach der erfolgten Einschränkung

des Warenverzeichnisses auch begründet. Nunmehr stehen die absoluten Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG einer Eintragung der

angemeldeten Marke nicht mehr entgegen.

Die angemeldete Marke ist im Hinblick auf das jetzige Warenverzeichnis nicht iSv

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freihaltungsbedürftig, weil sie keine konkreten sachlichen

Informationen über die Beschaffenheit, den Bestimmungszweck oder sonstige

Merkmale der unter dieser Marke jetzt noch angebotenen Waren enthält. Die

Marke setzt sich zusammen einerseits aus den Wortbestandteilen "GANZ,

SCHÖN, GESUND", die in einer durchlaufenden Zeile stehen, und andererseits

aus zwei kleineren Sternzeichen, von denen jeweils einer in dem Zwischenraum

zwischen den drei Wortbestandteilen steht. Größe und sonstige Gestaltung dieser

Sternchen sind werbetypisch und weisen keine besonderen Eigentümlichkeiten

auf; insbesondere bewirken sie keine graphische Verfremdung des Gesamteindrucks der angemeldeten Marke ins Bildhafte (vgl BGH GRUR 1991, 136, 137

"NEWMAN"). Bei dieser Sachlage liegt es am nächsten, die angemeldete Marke

als wörtliche Aussage "ganz schön gesund" im Sinne von "beträchtlich, besonders

gesund" zu verstehen. Im Hinblick auf die jetzt noch im Warenverzeichnis verbliebenen Waren enthält der Ausdruck "ganz schön gesund" bereits deswegen keine

beschreibenden Inhalte, weil diese Waren weder für die Gesundheitspflege bestimmt noch dafür geeignet sind.

Aber auch dann, wenn man in den Wortbestandteilen der angemeldeten Marke

eine reine Aufzählung der Begriffe "ganz", "schön" und gesund" sieht, liegt darin

keine Warenbeschreibung. Im Hinblick auf "Parfümerien" und "kosmetische Seifen" ist das offensichtlich, weil beide Warentypen nicht dazu bestimmt sind, auf die

Schönheit oder auf die Gesundheit der Anwender einzuwirken. Aber auch für

"Mittel zur Schönheitspflege" enthält die angemeldete Marke - bei dieser Lesart -

keine Warenbeschreibung. Denn der Begriff "schön" ist nur ein Teil der Aufzählung, zu der auch die Begriffe "ganz" und "gesund" gehören. Für die Eignung der

angemeldeten Marke als konkrete Warenbeschreibung kommt es jedoch auf die

Gesamtheit der Marke an wobei die vollständige Aufzählung "ganz", "schön" und

"gesund" keine eindeutige Beschreibung für "Mittel zur Schönheitspflege" ergibt.

Die angemeldete Marke verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungskraft

iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Nicht unterscheidungskräftig sind zunächst beschreibende Angaben, die vom Verkehr auch als solche aufgefaßt werden. Wie bereits

bei der Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses festgestellt, liegt ein solcher Fall

nicht vor.

Ebenfalls nicht unterscheidungskräftig sind solche Ausdrücke, die lediglich als

Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art aufgefaßt werden können (vgl

BGH MarkenR 2000, 50, 51 "Partner with the Best"; MarkenR 2000, 48, 49 "Radio

von hier"). Bei diesen Fällen kommt es entscheidend darauf an, ob es aus der

Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nahe liegt, das jeweilige Markenwort an

erster Stelle auf die Ware selbst zu beziehen, während der Gedanke an eine

individuelle Herkunftsbezeichnung nach den Gepflogenheiten der Werbung und

der aktuellen Umgangssprache fernliegt. Auch diese Voraussetzungen treffen auf

die angemeldete Marke nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses nicht

zu; denn ihr fehlen solche begrifflichen Inhalte und Anklänge, die sich ohne weiteres auf die angebotenen Waren beziehen ließen. Vielmehr ist die angemeldete

Marke ein Zeichen, das im Hinblick auf die Waren, für die es noch bestimmt ist,

nicht sofort sinnfällig ist und deswegen hinreichend Eigenart hat, um die erforderliche (geringe) Unterscheidungskraft zu begründen.

Aus diesen Gründen ist der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben.

Dr. Ströbele

Hotz

Abb. 1

Werner

Bb