Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 23.05.2000 – 24 W (pat) 236/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 397 32 859 10.99
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Hotz und der Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Die Marke:
G r ü n d e
I.
sensident
ist in das Register eingetragen worden für die folgenden Waren:
"Nichtmedizinische Zahn- und Mundpflegemittel, Zahnprothesenreinigungsmittel, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; medizinische Zahn- und Mundpflegemittel; Zahnbürsten".
Dagegen wurde Widerspruch erhoben ua aus der Marke 395 07 010
Sensimed,
die seit dem 20. Juli 1995 in das Register eingetragen ist für die folgenden Waren:
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Zahnputzmittel, Shampoos, Hautpflegemittel; Waren zur Säuglingspflege, nämlich Baby-
Waschstücke, Baby-Schaumbäder, Baby-Pflegebäder, Baby-
Hautcremes, Hautpflegeöl, Öl-Pflegetücher, Feuchttücher und
Kindershampoos, Kinderpuder, medizinische Kindercremes; Mittel
zur Körperreinigung und -pflege; Badeextrakte auf der Basis von
Heilpflanzen/ und Kräutern für kosmetische Zwecke; Fußpflegemittel; Sonnenschutz und Hautpflegemittel in Form von Lotionen, Cremes und Gels, After Sun Hautbalsam, After Sun Spray;
Arzneimittel, chemische, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse für Heilzwecke, Gesundheitspflege und Hygiene, pharmazeutische Präparate für Hauterkrankungen, nämlich
Hautreinigungsmittel (Syndet) als pharmazeutisches Präparat für
Hauterkrankungen
in Form eines Spezialmittels
für seborrhoischen Formenkreis und mikrobielle Dermatosen (fest, flüssig,
als Lotion, Creme, Shampoo); Badeextrakte auf der Basis von
Heilpflanzen/ und Kräutern für pharmazeutische Zwecke".
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diesen
Widerspruch mit Beschluß vom 15. April 1999 zurückgewiesen mit der Begründung, daß zwischen den konkurrierenden Marken keine Verwechslungsgefahr iSv
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehe. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheide
wegen der Unterschiede zwischen den Markenelementen "-dent" und "-med" aus.
Das Markenelement "sensi" sei kennzeichnungsschwach und könne deswegen
den Gesamteindruck der Vergleichsmarken nicht prägen. Wegen dieser
Kennzeichnungsschwäche komme "sensi" auch nicht als Serienzeichen in
Betracht, so daß keine assoziative Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen bestehe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. In
dem Verfahren vor dem Patentamt hat die Widersprechende die Auffassung vertreten, das Markenelement "Sensi-" sei kennzeichnungskräftig, beide Wortmarken
würden von diesem Teil geprägt und deswegen bestehe Verwechslungsgefahr iSv
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. In dem Beschwerdeverfahren hat sich die Widersprechende nicht weiter zur Sache geäußert.
Sie beantragt (sinngemäß),
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. April 1999 aufzuheben und die
Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, aber nicht begründet, denn
zwischen den konkurrierenden Marken besteht keine Verwechslungsgefahr iSv
Zwar sind jedenfalls im Bereich der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie
der medizinischen und der nichtmedizinischen Zahn- und Mundpflege die Waren
der angegriffenen Marke mit denen der Widerspruchsmarke identisch oder diesen
ähnlich.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liegt jedoch im unteren Bereich
der Bandbreite durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, weil ihre beiden Wortelemente "Sensi" und "med" beschreibende Anklänge haben. Das Markenelement
"Sensi" kann als Abkürzung von "sensitiv" aufgefaßt werden. Dafür, daß dieser
Ausdruck inzwischen im Bereich der Haut- und Zahnpflege als Hinweis auf die
Verträglichkeit oder die besondere Eignung der angebotenen Waren für empfindliche Haut oder empfindliche Zähne verwendet wird, hat die Markenstelle in dem
angegriffenen Beschluß konkrete Beispiele zitiert. Dazu hat die Widersprechende
nichts Gegenteiliges vorgetragen. Das Markenelement "med" wird als Hinweis auf
medizinische Eigenschaften der angebotenen Waren verstanden werden und ist
den angesprochenen Verkehrskreisen in diesem Sinne jedenfalls aus dem Bereich
der Arzneimittel bekannt, für die die Widerspruchsmarke eingetragen wurde und
die den Waren der angegriffenen Marke ähnlich sind.
Bei dieser Sachlage kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke nicht
verwechselbar nahe. Zwischen den beiden Marken besteht keine unmittelbare
Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Unterschiede der jeweils
letzten Markenelemente "dent" und "med" reichen aus, um unter markenrechtlichen Gesichtspunkten eine klangliche oder schriftbildliche Verwechslungsgefahr
auszuschließen; zumal die begrifflichen Anklänge beider Silben verschieden sind.
Während die Silbe "med" als Verkürzung von "medizinisch" aufgefaßt werden
kann, hat die Silbe "dent" im Zusammenhang mit den Waren der angegriffenen
Marke einen Anklang an das Wort "dental", das inzwischen eingedeutscht ist und
"die Zähne betreffend" bedeutet. Es besteht auch keine begriffliche Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken, denn ihre jeweiligen Sinngehalte beziehen
sich nicht auf synonyme Inhalte
Unter dem Gesichtspunkt der Prägung des jeweiligen Gesamteindrucks beider
Marken durch Markenbestandteile kommt ebenfalls keine unmittelbare Verwechslungsgefahr in Betracht. Unabhängig von der Frage, ob eingliedrige Markenwörter
wie die konkurrierenden Marken überhaupt von einzelnen Silben geprägt werden
können (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl 1997, § 9 Rdn 134), setzt
eine Prägung im markenrechtliche Sinne voraus, daß einem einzelnen Markenbestandteil ausnahmsweise eine besondere, das Gesamtzeichen bestimmende
Kennzeichnungskraft zugemessen werden kann, während die weiteren Elemente
der Marke nur eine eher untergeordnete Bedeutung haben (vgl BGH WRP 2000,
173, 175 "ELFI RAUCH"). In der Widerspruchsmarke "Sensimed" kommt dem
Markenelement "Sensi" für den Gesamteindruck der Marke keine solche Bedeutung zu. Wie die letzte Silbe "med" enthält "Sensi" einen Anklang an eine allgemeine Beschreibung der angebotenen Waren. Insoweit sind keine Umstände ersichtlich, aus denen heraus, die angesprochenen Verkehrskreise dem Markenelement "Sensi" eine selbständig kennzeichnende Bedeutung zumessen und den
weiteren Bestandteil "med" vernachlässigen sollten (vgl Althammer/Ströbele, aaO,
§ 9, Rdn 157, 161, 164).
Schließlich kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke auch nicht in
dem Sinne verwechselbar nahe, daß beide Marken gedanklich mit einander in
Verbindung gebracht werden könnten. Daß die Inhaberin der Widerspruchsmarke
das Markenelement "Sensi" bereits als Serienzeichen für ihr eigenes Unternehmen etabliert hätte, hat die Widersprechende selbst nicht vorgetragen und ist auch
sonst nicht ersichtlich. Die Eintragung der angegriffenen Marke begründet auch
nicht die Gefahr, daß die angesprochenen Verkehrskreise bei der Begegnung mit
dieser Marke wegen des gemeinsamen Markenelements "Sensi" irrtümlich davon
ausgehen könnten, das Markenelement "Sensi" werde hier als Serienzeichen
eingesetzt und zwar von der Widersprechenden. Denn wegen seiner Anlehnung
an das beschreibende Merkmal "sensitiv" ist die Kennzeichnungskraft des
Markenelements "Sensi" zu schwach, um unabhängig von weiteren Ergänzungen
aus sich heraus bereits als Hinweis auf das Herkunftsunternehmen aufgefaßt zu
werden (vgl Althammer/ Ströbele, aaO, § 9 Rdn 186).
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Dr. Ströbele
Hotz
Werner
prö