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BPatG Beschluss vom 23.05.2000 – 24 W (pat) 236/99

24. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 32 859 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Hotz und der Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Die Marke:

G r ü n d e

I.

sensident

ist in das Register eingetragen worden für die folgenden Waren:

"Nichtmedizinische Zahn- und Mundpflegemittel, Zahnprothesenreinigungsmittel, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; medizinische Zahn- und Mundpflegemittel; Zahnbürsten".

Dagegen wurde Widerspruch erhoben ua aus der Marke 395 07 010

Sensimed,

die seit dem 20. Juli 1995 in das Register eingetragen ist für die folgenden Waren:

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Zahnputzmittel, Shampoos, Hautpflegemittel; Waren zur Säuglingspflege, nämlich Baby-

Waschstücke, Baby-Schaumbäder, Baby-Pflegebäder, Baby-

Hautcremes, Hautpflegeöl, Öl-Pflegetücher, Feuchttücher und

Kindershampoos, Kinderpuder, medizinische Kindercremes; Mittel

zur Körperreinigung und -pflege; Badeextrakte auf der Basis von

Heilpflanzen/ und Kräutern für kosmetische Zwecke; Fußpflegemittel; Sonnenschutz und Hautpflegemittel in Form von Lotionen, Cremes und Gels, After Sun Hautbalsam, After Sun Spray;

Arzneimittel, chemische, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse für Heilzwecke, Gesundheitspflege und Hygiene, pharmazeutische Präparate für Hauterkrankungen, nämlich

Hautreinigungsmittel (Syndet) als pharmazeutisches Präparat für

Hauterkrankungen

in Form eines Spezialmittels

für seborrhoischen Formenkreis und mikrobielle Dermatosen (fest, flüssig,

als Lotion, Creme, Shampoo); Badeextrakte auf der Basis von

Heilpflanzen/ und Kräutern für pharmazeutische Zwecke".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diesen

Widerspruch mit Beschluß vom 15. April 1999 zurückgewiesen mit der Begründung, daß zwischen den konkurrierenden Marken keine Verwechslungsgefahr iSv

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehe. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheide

wegen der Unterschiede zwischen den Markenelementen "-dent" und "-med" aus.

Das Markenelement "sensi" sei kennzeichnungsschwach und könne deswegen

den Gesamteindruck der Vergleichsmarken nicht prägen. Wegen dieser

Kennzeichnungsschwäche komme "sensi" auch nicht als Serienzeichen in

Betracht, so daß keine assoziative Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen bestehe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. In

dem Verfahren vor dem Patentamt hat die Widersprechende die Auffassung vertreten, das Markenelement "Sensi-" sei kennzeichnungskräftig, beide Wortmarken

würden von diesem Teil geprägt und deswegen bestehe Verwechslungsgefahr iSv

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. In dem Beschwerdeverfahren hat sich die Widersprechende nicht weiter zur Sache geäußert.

Sie beantragt (sinngemäß),

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. April 1999 aufzuheben und die

Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, aber nicht begründet, denn

zwischen den konkurrierenden Marken besteht keine Verwechslungsgefahr iSv

Zwar sind jedenfalls im Bereich der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie

der medizinischen und der nichtmedizinischen Zahn- und Mundpflege die Waren

der angegriffenen Marke mit denen der Widerspruchsmarke identisch oder diesen

ähnlich.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liegt jedoch im unteren Bereich

der Bandbreite durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, weil ihre beiden Wortelemente "Sensi" und "med" beschreibende Anklänge haben. Das Markenelement

"Sensi" kann als Abkürzung von "sensitiv" aufgefaßt werden. Dafür, daß dieser

Ausdruck inzwischen im Bereich der Haut- und Zahnpflege als Hinweis auf die

Verträglichkeit oder die besondere Eignung der angebotenen Waren für empfindliche Haut oder empfindliche Zähne verwendet wird, hat die Markenstelle in dem

angegriffenen Beschluß konkrete Beispiele zitiert. Dazu hat die Widersprechende

nichts Gegenteiliges vorgetragen. Das Markenelement "med" wird als Hinweis auf

medizinische Eigenschaften der angebotenen Waren verstanden werden und ist

den angesprochenen Verkehrskreisen in diesem Sinne jedenfalls aus dem Bereich

der Arzneimittel bekannt, für die die Widerspruchsmarke eingetragen wurde und

die den Waren der angegriffenen Marke ähnlich sind.

Bei dieser Sachlage kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke nicht

verwechselbar nahe. Zwischen den beiden Marken besteht keine unmittelbare

Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Unterschiede der jeweils

letzten Markenelemente "dent" und "med" reichen aus, um unter markenrechtlichen Gesichtspunkten eine klangliche oder schriftbildliche Verwechslungsgefahr

auszuschließen; zumal die begrifflichen Anklänge beider Silben verschieden sind.

Während die Silbe "med" als Verkürzung von "medizinisch" aufgefaßt werden

kann, hat die Silbe "dent" im Zusammenhang mit den Waren der angegriffenen

Marke einen Anklang an das Wort "dental", das inzwischen eingedeutscht ist und

"die Zähne betreffend" bedeutet. Es besteht auch keine begriffliche Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken, denn ihre jeweiligen Sinngehalte beziehen

sich nicht auf synonyme Inhalte

Unter dem Gesichtspunkt der Prägung des jeweiligen Gesamteindrucks beider

Marken durch Markenbestandteile kommt ebenfalls keine unmittelbare Verwechslungsgefahr in Betracht. Unabhängig von der Frage, ob eingliedrige Markenwörter

wie die konkurrierenden Marken überhaupt von einzelnen Silben geprägt werden

können (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl 1997, § 9 Rdn 134), setzt

eine Prägung im markenrechtliche Sinne voraus, daß einem einzelnen Markenbestandteil ausnahmsweise eine besondere, das Gesamtzeichen bestimmende

Kennzeichnungskraft zugemessen werden kann, während die weiteren Elemente

der Marke nur eine eher untergeordnete Bedeutung haben (vgl BGH WRP 2000,

173, 175 "ELFI RAUCH"). In der Widerspruchsmarke "Sensimed" kommt dem

Markenelement "Sensi" für den Gesamteindruck der Marke keine solche Bedeutung zu. Wie die letzte Silbe "med" enthält "Sensi" einen Anklang an eine allgemeine Beschreibung der angebotenen Waren. Insoweit sind keine Umstände ersichtlich, aus denen heraus, die angesprochenen Verkehrskreise dem Markenelement "Sensi" eine selbständig kennzeichnende Bedeutung zumessen und den

weiteren Bestandteil "med" vernachlässigen sollten (vgl Althammer/Ströbele, aaO,

§ 9, Rdn 157, 161, 164).

Schließlich kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke auch nicht in

dem Sinne verwechselbar nahe, daß beide Marken gedanklich mit einander in

Verbindung gebracht werden könnten. Daß die Inhaberin der Widerspruchsmarke

das Markenelement "Sensi" bereits als Serienzeichen für ihr eigenes Unternehmen etabliert hätte, hat die Widersprechende selbst nicht vorgetragen und ist auch

sonst nicht ersichtlich. Die Eintragung der angegriffenen Marke begründet auch

nicht die Gefahr, daß die angesprochenen Verkehrskreise bei der Begegnung mit

dieser Marke wegen des gemeinsamen Markenelements "Sensi" irrtümlich davon

ausgehen könnten, das Markenelement "Sensi" werde hier als Serienzeichen

eingesetzt und zwar von der Widersprechenden. Denn wegen seiner Anlehnung

an das beschreibende Merkmal "sensitiv" ist die Kennzeichnungskraft des

Markenelements "Sensi" zu schwach, um unabhängig von weiteren Ergänzungen

aus sich heraus bereits als Hinweis auf das Herkunftsunternehmen aufgefaßt zu

werden (vgl Althammer/ Ströbele, aaO, § 9 Rdn 186).

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Dr. Ströbele

Hotz

Werner

prö