Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 24.05.2000 – 26 W (pat) 146/99
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 146/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 35 466.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. September 1998 und 28. April 1999 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Waren und Dienstleistungen
"Bier, alkoholfreies Bier, Biermischgetränke, Fruchtsäfte, alkoholfreie Getränke, soweit in Klasse 32 enthalten; Beherbergung und
Verpflegung von Gästen; alkoholische Getränke, soweit
in
Klasse 33 enthalten"
zur Eintragung in das Register angemeldete Wortmarke
POWER MALT
mit Beschluß vom 3. September 1998 teilweise, nämlich für die Waren
"Bier, alkoholfreies Bier, Biermischgetränke, Fruchtsäfte, alkoholfreie Getränke, soweit in Klasse 32 enthalten, Verpflegung von
Gästen; alkoholische Getränke, soweit in Klasse 33 enthalten"
wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG
zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, in bezug auf
die versagten Waren und Dienstleistungen besitze die angemeldete Bezeichnung
"POWER MALT" eine unmittelbar beschreibende Bedeutung: Der dem englischen
Grundwortschatz zugehörige Zeichenbestandteil "POWER" bedeute im Deutschen
"Leistung, Stärke, Kraft, Energie". Speziell auf dem Sektor der (alkoholfreien)
Getränke, auf dem es seit längerer Zeit die sogenannten "Energy-Drinks" gebe,
werde das Wort "Power" nachweisbar häufig verwendet. Insbesondere im
Zusammenhang mit entsprechenden Produkten wie Malzbier werde ein
beachtlicher Teil des hier angesprochenen Publikums in dem weiteren englischen
Wort "MALT" den deutschen Begriff "Malz" erkennen. Das angemeldete Zeichen
erschöpfe sich mithin in einer Aneinanderreihung beschreibender Begriffe, so daß
der überwiegende Teil der Verbraucher "POWER MALT" lediglich als werbeüblich
übertreibenden Hinweis darauf ansehen werde, daß es sich bei den beanspruchten Waren um energie- bzw kraftspendende (Malz-)Getränke handele.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle mit Beschluß vom 28. April 1999 zurückgewiesen. Gegen die Begründung des angefochtenen Beschlusses bestünden weder sachliche, noch rechtliche Bedenken.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Ihrer Ansicht nach hat
die Markenstelle verkannt, daß durch die eigenartige Zusammenfügung der
Begriffe "POWER" und "MALT" ein kennzeichnungskräftiger Begriff geschaffen
worden sei. Der Begriff "MALT" gehöre in keinem Fall zu den leichten englischsprachigen Vokabeln, die vom inländischen Verkehr ohne weiteres erfaßt
würden. Aus diesem Grunde fehle es an einem beschreibenden Charakter der aus
den beiden Begriffen zusammengesetzten Marke. Selbst wenn man trotz der
Zugehörigkeit der beiden Begriffe zur englischen Sprache einen beschreibenden
Charakter der angemeldeten Marke bejahen wolle, so wäre dieser allenfalls mittelbar beschreibend. Wegen des fehlenden unmittelbaren Produktbezugs könne
ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als begründet. Der Eintragung der angemeldeten Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister stehen keine der in § 8 MarkenG aufgeführten
Schutzhindernisse entgegen.
1. Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind - nur - solche Bezeichnungen von der
Eintragung ausgeschlossen, die eine konkrete warenbezogene beschreibende
Sachaussage enthalten, die auf eine bestimmte für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst Bezug nimmt (vgl BGH BlPMZ 1999, 410, 411
- FOR YOU mwNachw). Entgegen der von der Markenstelle vertretenen Auffassung handelt es sich bei der angemeldeten Wortfolge "POWER MALT" in bezug
auf die versagten Waren und Dienstleistungen nicht um eine derartige, freihaltebedürftige Angabe.
Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Wortfolge ist derzeit nicht
nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung der Marke als Sachangabe
beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden (vgl
dazu BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Ebensowenig liegen aber auch
hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Benutzung der Marke als
Sachangabe in Zukunft erfolgen wird. Zwar ist mit der Markenstelle davon auszugehen, daß der dem englischen Grundwortschatz zugehörige Zeichenbestandteil
"POWER" auch dem
inländischen Verkehr weitgehend
in der Bedeutung
"Leistung, Stärke, Kraft, Energie" geläufig ist. Ebenso belegen die von der Markenstelle beigebrachten Nachweise, daß auf dem Gebiet der (Sport-)Getränke das
Wort "POWER" als Hinweis auf die leistungssteigernde oder belebende Wirkung
von bestimmten Erfrischungsgetränken oder Getränkezusätzen wie Vitaminen,
Koffein oder Mineralstoffen eingesetzt wird
(zB
"ISO-Power-Getränk",
"VITAPOWER", "Powerdrinks"). Ebenso wird der inländische Verkehr in dem
weiteren englischsprachigen Markenbestandteil "MALT" den ähnlichen deutschen
Begriff "Malz" erkennen. Dennoch fehlt der Anmeldung in ihrer Gesamtheit die
Eignung, die beanspruchten Waren unmittelbar und eindeutig zu beschreiben.
Selbst wenn der Bezeichnung "POWER MALT" die "sprechende" Bedeutung
"kraft-, energiespendendes Malz (-getränk)" beigemessen wird, stellt sie keine
unmißverständliche warenbezogene Sachaussage dar, die auf eine bestimmte für
den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst Bezug nimmt. Gegen eine
derartige Annahme spricht vielmehr, daß die angemeldete Bezeichnung offen läßt,
wodurch und in welcher Richtung das betreffende Getränk die körperliche
Leistungsfähigkeit oder gar die Willenskraft stärken soll. Von einem gegenwärtigen
oder zukünftigen Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Marke kann deshalb
nicht ausgegangen werden.
2. Ebenso kann ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Absatz 2
Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift besitzt eine Marke dann, wenn sie geeignet ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei
ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden,
zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel ohnehin so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom
Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt
es keine tatsächlichen Anhalte dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt
(vgl BGH aaO - FOR YOU).
Eine warenbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in
Frage stehenden Waren und Dienstleistungen selbst Bezug nimmt, ist in der angemeldeten Wortfolge nach den obigen Feststellungen nicht enthalten. Bei
"POWER MALT" handelt es sich auch nicht etwa um eine gebräuchliche, englischsprachige Wortfolge, die in die (deutsche) Alltagssprache eingegangen ist und
deshalb vom Verkehr stets als solche aufgenommen wird. Selbst wenn mit der
Markenstelle davon ausgegangen wird, daß der überwiegende Teil des Verkehrs
die Bezeichnung "POWER MALT"
lediglich als werbeüblich übertreibenden
Hinweis darauf wertet, daß es sich bei den beanspruchten Waren um kraftspendende (Malz-)Getränke handelt, rechtfertigt diese Annahme es nicht, dem Zeichen
jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (vgl BGH aaO -FOR YOU).
Die angefochtenen Beschlüsse waren mithin aufzuheben.
Kraft
Reker
Richterin Eder ist erkrankt und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert
Kraft
br/prö