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BPatG Beschluss vom 24.05.2000 – 26 W (pat) 52/00

26. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 52/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 396 53 270.5

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem

sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Februar 1998 und 7. September 1999 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

"stil&store"

für die verschiedensten Waren der Klassen 20, 6, 7, 8, 9, 11, 16, 19, 21, 22, 24,

26 und 27 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Bei ihr handle es sich

um eine den Gepflogenheiten der Werbesprache entsprechende Sachaussage,

die in knapper Form die Art des Geschäftsbetriebs der Anmelderin wiedergebe.

Die angemeldeten Waren stünden auch in engstem Zusammenhang mit Stores

(Store = durchscheinender Vorhang, der die ganze Fensterfläche bedeckt) und

Stilgarnituren. Begegne der Verbraucher dem angemeldeten Zeichen, werde er

denken, daß der Hersteller offensichtlich für sämtliche Waren, die zusammen eine

Einheit bildeten, ein Fachbetrieb sei. Auch das kaufmännische &-Zeichen zwischen den beiden Wörtern sei längst Bestandteil der Werbesprache geworden.

Unerheblich sei, daß das Warenverzeichnis selbst "Stores" nicht enthalte. Ein

Großteil der Waren stehe nämlich mit der Gestaltung von Stores in unmittelbarer

Verbindung. Auch die Tatsache, daß die angemeldete Bezeichnung sowohl als

Hinweis auf "stilvolles Wohnen mit Stores", aber auch auf "stilvolle Ausgestaltung

von Stores" aufgefaßt werden könne, begründe keine Unterscheidungskraft, da

eine leichte Mehrdeutigkeit in der Werbung heute üblich sei. Zudem sei es nach

ständiger Rechtsprechung für die Annahme mangelnder Unterscheidungskraft

nicht Voraussetzung, daß die angemeldete Bezeichnung eine warenbeschreibende Bedeutung habe.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Die angemeldete

Marke weise in ihrer Gesamtheit keinen eindeutig beschreibenden Sinngehalt auf,

sondern sei mehrdeutig. Auch sei die Kombination der beiden Begriffe "stil" und

"store" nicht naheliegend. Zudem sei das Wort "store" selbst mehrdeutig, denn im

Deutschen weise es auf einen bestimmten Vorhang hin, im Englischen dagegen

auf ein Lager oder Depot. Die Anmelderin stelle selbst keine Stores her und verkaufe diese auch nicht. Der angemeldeten Bezeichnung stehe deshalb weder das

Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft noch ein Freihaltebedürfnis entgegen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke

in das Markenregister stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2

MarkenG nicht entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der

Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Danach sind nur solche Bezeichnungen vom Schutz als Marke ausgeschlossen, die eine konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage enthalten, die auf eine bestimmte, für die

umworbenen Abnehmerkreise bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst Bezug

nimmt (BGH GRUR 1998, 465, 467 - BONUS; 1998, 813, 814 - CHANGE; BlPMZ

1999, 410, 411 - FOR YOU). Eine solche konkrete Aussage über eine für den

Verkehr bedeutsame Eigenschaft der beanspruchten Waren enthält die angemeldete Bezeichnung jedoch nicht.

Zwar ist eine angemeldete Marke grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu beurteilen

(BGH BlPMZ 1995, 193, 194 - PROTECH). Das eingereichte Warenverzeichnis

beinhaltet jedoch bereits keine "Stores", so daß dem Zeichenbestandteil "store"

keine Warenbenennung und also auch keine Beschaffenheitsangabe zu entnehmen ist. Soweit die beanspruchten Waren weder unmittelbar noch mittelbar mit

"Stores" Berührungspunkte haben, wie dies beispielsweise bei den Waren

"Zubehör für Markisen" oder "Tapetenscheren" oder "Sicherheitsmatten" der Fall

ist, liegt auch keine Bestimmungsangabe vor. In diesem Umfang scheidet folglich

eine beschreibende Bedeutung der angemeldeten Marke bereits deshalb aus, weil

der Zeichenbestandteil "store" in dem beanspruchten Warenverzeichnis keine

Entsprechung hat. Auch für die übrigen Waren kann der angemeldeten Marke in

ihrer Gesamtheit jedoch kein konkret beschreibender Gehalt entnommen werden.

Die Angabe "stil&store" ist insgesamt zu ungenau und verschwommen. Unklar

bleibt, ob die so gekennzeichneten Waren als Hinweis auf "stilvolles Wohnen mit

Stores" oder als Hinweis auf "stilvolle Ausgestaltung von Stores" zu verstehen ist.

Hinzu kommt, daß einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung angesichts der

mit "Vorhänge" kaum assoziierbaren Waren bei dem Wort "store" dessen

englische Bedeutung "Lager, Depot" in den Sinn kommen wird. Bereits diese

verschiedenen Verständnismöglichkeiten lassen einen gewissen Phantasiegehalt

der angemeldeten Marke erkennen. In diesem Gesamtzusammenhang läßt sich

auch dem Begriff "stil" kein eindeutiger Sinngehalt entnehmen. Vielmehr läßt er

sich in die verschiedensten Richtungen interpretieren und eine Ausgestaltung der

Waren in den verschiedensten Formen, Farben und Mustern vermuten. Insgesamt

lassen sich also mit dem Gesamtbegriff keine konkreten Vorstellungen verbinden,

vielmehr bleiben diese uneinheitlich und unterscheiden sich je nach Betrachter

und dessen individueller Phantasie. Damit ist die angemeldete Marke nicht

beschreibend. Ein darüber hinausgehendes Eintragungshindernis eines

Freihaltebedürfnisses an allgemeinen, nicht warenbezogenen und

in verschiedenen Warenbereichen einsetzbaren Ausdrücken kann § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG nicht entnommen werden (BGH aaO - FOR YOU). Daß - u U - mit der

angemeldeten Bezeichnung ein gewisses (positiv besetztes) "Ambiente" der so

gekennzeichneten Waren vermittelt werden soll, das damit indirekt zur Wertschätzung der Waren beiträgt, stellt kein Eintragungshindernis im Sinne des § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Ein gegenwärtiges oder bereits jetzt absehbares zukünftiges Freihaltebedürfnis besteht folglich an der angemeldeten Bezeichnung

nicht.

Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt

zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d h jede

auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis

zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller

Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und keiner analysierenden

Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die in

Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt

zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches

Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa

auch wegen einer beschreibenden Verwendung in der Werbung (BGH WRP 1998,

495, 496 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel

verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als

Marke verwendeten Wortzeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ

1999, 408, 409 - YES).

Die angemeldete Wortmarke weist, wie im Hinblick auf das Schutzhindernis des

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bereits festgestellt wurde, keinen konkret beschreibenden

Begriffsgehalt auf. Es fehlen auch Anhaltspunkte, daß die beanspruchte Marke als

beschreibende Angabe auf Produkten der Mitbewerber oder ganz allgemein in der

Werbung verwendet wird. Weder der Senat noch die Markenstelle haben

entsprechende Feststellungen zu treffen vermocht.

Die angefochtenen Beschlüsse waren mithin aufzuheben.

Kraft

Reker

Eder

prö