Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 24.05.2000 – 26 W (pat) 52/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 52/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 396 53 270.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Februar 1998 und 7. September 1999 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
"stil&store"
für die verschiedensten Waren der Klassen 20, 6, 7, 8, 9, 11, 16, 19, 21, 22, 24,
26 und 27 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Bei ihr handle es sich
um eine den Gepflogenheiten der Werbesprache entsprechende Sachaussage,
die in knapper Form die Art des Geschäftsbetriebs der Anmelderin wiedergebe.
Die angemeldeten Waren stünden auch in engstem Zusammenhang mit Stores
(Store = durchscheinender Vorhang, der die ganze Fensterfläche bedeckt) und
Stilgarnituren. Begegne der Verbraucher dem angemeldeten Zeichen, werde er
denken, daß der Hersteller offensichtlich für sämtliche Waren, die zusammen eine
Einheit bildeten, ein Fachbetrieb sei. Auch das kaufmännische &-Zeichen zwischen den beiden Wörtern sei längst Bestandteil der Werbesprache geworden.
Unerheblich sei, daß das Warenverzeichnis selbst "Stores" nicht enthalte. Ein
Großteil der Waren stehe nämlich mit der Gestaltung von Stores in unmittelbarer
Verbindung. Auch die Tatsache, daß die angemeldete Bezeichnung sowohl als
Hinweis auf "stilvolles Wohnen mit Stores", aber auch auf "stilvolle Ausgestaltung
von Stores" aufgefaßt werden könne, begründe keine Unterscheidungskraft, da
eine leichte Mehrdeutigkeit in der Werbung heute üblich sei. Zudem sei es nach
ständiger Rechtsprechung für die Annahme mangelnder Unterscheidungskraft
nicht Voraussetzung, daß die angemeldete Bezeichnung eine warenbeschreibende Bedeutung habe.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Die angemeldete
Marke weise in ihrer Gesamtheit keinen eindeutig beschreibenden Sinngehalt auf,
sondern sei mehrdeutig. Auch sei die Kombination der beiden Begriffe "stil" und
"store" nicht naheliegend. Zudem sei das Wort "store" selbst mehrdeutig, denn im
Deutschen weise es auf einen bestimmten Vorhang hin, im Englischen dagegen
auf ein Lager oder Depot. Die Anmelderin stelle selbst keine Stores her und verkaufe diese auch nicht. Der angemeldeten Bezeichnung stehe deshalb weder das
Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft noch ein Freihaltebedürfnis entgegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke
in das Markenregister stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG nicht entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Danach sind nur solche Bezeichnungen vom Schutz als Marke ausgeschlossen, die eine konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage enthalten, die auf eine bestimmte, für die
umworbenen Abnehmerkreise bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst Bezug
nimmt (BGH GRUR 1998, 465, 467 - BONUS; 1998, 813, 814 - CHANGE; BlPMZ
1999, 410, 411 - FOR YOU). Eine solche konkrete Aussage über eine für den
Verkehr bedeutsame Eigenschaft der beanspruchten Waren enthält die angemeldete Bezeichnung jedoch nicht.
Zwar ist eine angemeldete Marke grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu beurteilen
(BGH BlPMZ 1995, 193, 194 - PROTECH). Das eingereichte Warenverzeichnis
beinhaltet jedoch bereits keine "Stores", so daß dem Zeichenbestandteil "store"
keine Warenbenennung und also auch keine Beschaffenheitsangabe zu entnehmen ist. Soweit die beanspruchten Waren weder unmittelbar noch mittelbar mit
"Stores" Berührungspunkte haben, wie dies beispielsweise bei den Waren
"Zubehör für Markisen" oder "Tapetenscheren" oder "Sicherheitsmatten" der Fall
ist, liegt auch keine Bestimmungsangabe vor. In diesem Umfang scheidet folglich
eine beschreibende Bedeutung der angemeldeten Marke bereits deshalb aus, weil
der Zeichenbestandteil "store" in dem beanspruchten Warenverzeichnis keine
Entsprechung hat. Auch für die übrigen Waren kann der angemeldeten Marke in
ihrer Gesamtheit jedoch kein konkret beschreibender Gehalt entnommen werden.
Die Angabe "stil&store" ist insgesamt zu ungenau und verschwommen. Unklar
bleibt, ob die so gekennzeichneten Waren als Hinweis auf "stilvolles Wohnen mit
Stores" oder als Hinweis auf "stilvolle Ausgestaltung von Stores" zu verstehen ist.
Hinzu kommt, daß einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung angesichts der
mit "Vorhänge" kaum assoziierbaren Waren bei dem Wort "store" dessen
englische Bedeutung "Lager, Depot" in den Sinn kommen wird. Bereits diese
verschiedenen Verständnismöglichkeiten lassen einen gewissen Phantasiegehalt
der angemeldeten Marke erkennen. In diesem Gesamtzusammenhang läßt sich
auch dem Begriff "stil" kein eindeutiger Sinngehalt entnehmen. Vielmehr läßt er
sich in die verschiedensten Richtungen interpretieren und eine Ausgestaltung der
Waren in den verschiedensten Formen, Farben und Mustern vermuten. Insgesamt
lassen sich also mit dem Gesamtbegriff keine konkreten Vorstellungen verbinden,
vielmehr bleiben diese uneinheitlich und unterscheiden sich je nach Betrachter
und dessen individueller Phantasie. Damit ist die angemeldete Marke nicht
beschreibend. Ein darüber hinausgehendes Eintragungshindernis eines
Freihaltebedürfnisses an allgemeinen, nicht warenbezogenen und
in verschiedenen Warenbereichen einsetzbaren Ausdrücken kann § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG nicht entnommen werden (BGH aaO - FOR YOU). Daß - u U - mit der
angemeldeten Bezeichnung ein gewisses (positiv besetztes) "Ambiente" der so
gekennzeichneten Waren vermittelt werden soll, das damit indirekt zur Wertschätzung der Waren beiträgt, stellt kein Eintragungshindernis im Sinne des § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Ein gegenwärtiges oder bereits jetzt absehbares zukünftiges Freihaltebedürfnis besteht folglich an der angemeldeten Bezeichnung
nicht.
Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt
zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d h jede
auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis
zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller
Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und keiner analysierenden
Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die in
Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt
zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches
Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer beschreibenden Verwendung in der Werbung (BGH WRP 1998,
495, 496 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als
Marke verwendeten Wortzeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ
1999, 408, 409 - YES).
Die angemeldete Wortmarke weist, wie im Hinblick auf das Schutzhindernis des
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bereits festgestellt wurde, keinen konkret beschreibenden
Begriffsgehalt auf. Es fehlen auch Anhaltspunkte, daß die beanspruchte Marke als
beschreibende Angabe auf Produkten der Mitbewerber oder ganz allgemein in der
Werbung verwendet wird. Weder der Senat noch die Markenstelle haben
entsprechende Feststellungen zu treffen vermocht.
Die angefochtenen Beschlüsse waren mithin aufzuheben.
Kraft
Reker
Eder
prö