Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 24.05.2000 – 28 W (pat) 46/99

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 395 34 032.2

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Mai 2000 unter Mitwirkung der Richterin Grabrucker als Vorsitzende sowie der Richterinnen Martens und Schwarz-Angele

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 vom 12. Juni 1998

und vom 14. Dezember 1998 hinsichtlich der Waren "Lab

und Labessenz" aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antrag der Widersprechenden auf Kostenauferlegung

wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

RENCO

Die Bezeichnung

ist für die Waren

Milch und Milchprodukte, Speiseöle und -fette; Butter, Käse,

Käsezubereitungen, Käsepulver, Lab und Labessenz, Joghurt, Kasein und Kaseinate als Nahrungsmittel, Butterklar,

Quark, Butterschmalz, Sahne, Milchpulver und Milchfette als

Nahrungsmittel

eingetragen.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marke 2901059

BENCO

eingetragen für die Waren

Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes

Obst und Gemüse sowie hieraus fertig zubereitete Speisen;

Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen; Kaffeeweißer

auf Eiweiß- oder Pflanzenbasis; Milch, Kondensmilch und

Milchpulver

für Nahrungszwecke; Milchprodukte, Milchcremespeisen und Dessertspeisen aus Milchprodukten;

Milchgetränke; Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee und Kräutertee; Kakao; Schokolade, Schokoladewaren, Bonbons,

Schokolade in Riegelform, auch mit Milch-, Reis-, Getreide-

und Kakaobestandteilen sowie mit Candy-Creme und

Zuckerwaren; Kaffeegetränke, Getränke aus Kaffee-Ersatzmitteln, Teegetränke, Kakaogetränke, koffeinhaltige, teehaltige und kakaohaltige Getränke; kakaohaltige und schokoladehaltige Getränkepulver; Trinkschokolade; Nuß-Nougat-

Creme, Kakao- und Nußpasten; Brausepulver, Brausetabletten und Kaubonbons, die Vitamine und Spurenelemente

enthalten; Getreidepräparate (ausgenommen Futtermittel),

Nudeln, Makkaroni und andere Teigwaren, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Hefe, Backpulver, Speisesalz,

Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze; Zucker, Fruchtzucker,

Invertzucker, Traubenzucker für Nahrungszwecke und Honig; Mehl, Grieß, Leinsamen und Stärke für Nahrungszwecke, Trockenfrüchte; Speiseeis, Speiseeispulver; fertige

Backmischungen;

alkoholfreie Getränke;

alkoholfreie

Fruchtgetränke,

Fruchtteegetränke,

Fruchtsaftgetränke,

Obstsäfte und Gemüsesäfte; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtsirupe, Schokolade-Sirupe und andere alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken; isotonische Getränke; zuckerhaltige Getränkepulver zur

Herstellung von alkoholfreien und isotonischen Getränken;

sämtliche vorgenannten Waren, soweit möglich, auch in Instantform.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluß vom 12. Juni 1998 die Löschung der Marke wegen des Widerspruchs

aufgrund schriftbildlicher Verwechslungsgefahr angeordnet und die Erinnerung mit

Beschluß vom 14. Dezember 1998 zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde. Sie trägt vor, da

sich kurze zweisilbige Markenwörter gegenüberstünden, beeinflußten Abweichungen stärker die Annahme der Markenunähnlichkeit, denn diese blieben besser und genauer in Erinnerung. Dies sei insbesondere der Fall bei den beiden im

klanglichen Eindruck sich deutlich unterscheidenden Anfangskonsonanten "B" und

"R". Im übrigen fänden Wortanfänge sowieso stärkere Beachtung. Trotz vorliegender Warenidentität bzw nur sehr entfernter Warenähnlichkeit hinsichtlich der

Waren "Speiseöle" und "Gewürzen" und der nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke könne keine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr angenommen werden.

Sie beantragt daher

die Aufhebung der Beschlüsse und die Zurückweisung des

Widerspruchs.

Die Widersprechende hingegen beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

der Markeninhaberin die Kosten des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen,

hilfsweise:

der Markeninhaberin die Kosten der mündlichen Verhandlung aufzuerlegen.

Sie trägt in der mündlichen Verhandlung vor, daß sich die Warenidentität bzw die

große Warennähe bereits daraus ergebe, daß die von den sich gegenüberstehenden Marken beanspruchten Waren derselben Klasse innerhalb der Nizzaer

Klassifikation angehören und deshalb auch die Ware "Lab" bzw "Labessenz" mit

Milchprodukten ähnlich sei. Darüber hinaus sei es auch zunehmend im Bereich

der Milchprodukte, so zB bei Joghurt üblich geworden, zusätzliche dem Joghurt

beigefügte Substanzen, wie besondere Kulturen etc. für die Endverbraucher

kennzeichenmäßig herauszustellen.

Den Kostenantrag begründet sie damit, daß es nicht einer sorgfältigen Verfahrensführung entspreche, wenn im Verfahren vor dem DPMA nichts vorgetragen

werde, im Beschwerdeverfahren mehrmals um Terminsverlegung gebeten werde,

erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung ein untaugliches Vergleichsangebot gemacht werde und zur mündlichen Verhandlung ohne Ankündigung an

die Gegenpartei niemand erscheine.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur insoweit gem § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

begründet und die Aufhebung der Beschlüsse des DPMA veranlaßt, als die im

Warenverzeichnis der Markeninhaberin beanspruchten Waren

"Lab und

Labessenz" mit den Waren der Widersprechenden unähnlich sind. Hinsichtlich der

übrigen identischen, bzw ähnlichen Waren war die Beschwerde zurückzuweisen.

1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr hängt nach der genannten Bestimmung von den sich wechselseitig bedingenden Faktoren der Identität oder

Ähnlichkeit der durch die Marken erfaßten Waren, der Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke sowie der Markenähnlichkeit ab (EuGH Lloyd/Loints MarkenR

1999, 236).

2. Hinsichtlich der Warenähnlichkeit zwischen den im Warenverzeichnis der

Widersprechenden aufgeführten Milchprodukten einerseits, sowie "Kasein" und

"Lab", "Labessenz" der Markeninhaberin andererseits, ergibt die Prüfung, daß

diese weder in ihrer Beschaffenheit, noch in ihrem Verwendungszweck oder in

einander ergänzender Weise, noch wegen einer Begegnungsmöglichkeit auf den

Vertriebswegen als aus demselben Unternehmen stammend gelten können

(EuGH GRUR 98, 922 - Canon). Sie sind unähnlich miteinander.

Lab ist ein Enzym, das entweder aus dem Verdauungssaft, dh aus dem Magen

von Kälbern, Zicklein und anderen jungen Wiederkäuern gewonnen wird und das

in flüssiger Form oder als Pulver auf den Markt kommt, oder es ist aus Pflanzen,

wie Distelblüten, Labkraut und Feigenbaumsaft gewonnen. Darüber hinaus gibt es

mikrobielles Lab, das als sog Labaustauschstoff im Labor gewonnen wird, allerdings gem §§ 20 Abs 1, 22 KäseVO der behördlichen Genehmigung zu seiner

Herstellung

bedarf

(Lebensmittellexikon,

Täufel/Ternes/Tunger/Zobel,

Hamburg 1993). Es wird nur bei der Herstellung von sog Labkäse, im Gegensatz

zu Frischkäse, eingesetzt. Es wird der nach Erhitzung abgekühlten Milch hinzugefügt und aufgrund der Reaktion mit dem in der Milch vorhandenen Kasein erzielt

man die Gerinnung der Milch, bei der dann ein schnittfester Bruch (im Gegensatz

zu Frischkäse) entstehen kann (Ridgway, Käse, das Handbuch für Genießer,

Köln 1999; Alles Käse! Nantet ua, monte Dumont, Köln 1998; Französischer Käse,

Hodgsons, München 1999).

Kasein hingegen ist Milcheiweiß, das sich in der Milch weiblicher Säugetiere in

großen Mengen findet und spontan unter Säureeinwirkung die Milch zum Gerinnen bringt, woraus dann sog Frischkäse produziert werden kann.

Daraus folgt bereits, daß weder in der Beschaffenheit noch in der Gewinnungsart

von "Lab" und "Milchprodukten, bzw Kasein" derartige Übereinstimmungen bestehen, daß daraus auf einen gemeinsamen Herkunftsbetrieb geschlossen werden

könnte. Die Käsereien beziehen ihr zur Käseproduktion notwendiges Lab aus den

aufgrund der Gewinnungsart schon völlig anders strukturierten lebensmittelchemischen Betrieben. Darüber hinaus begegnen sich die Waren auch nicht auf den

Vertriebswegen, insbes wenden sie sich nicht an dieselbe Abnehmergruppe. Es

sind nämlich die weiterverarbeitenden Käsereien von den Endabnehmern von

Käse zu unterscheiden. Ein Durchschnittsverbraucher kann sich in der Regel Lab

nur in der Apotheke zur Weiterverarbeitung besorgen, wohingegen er alle entscheidungserheblichen Produkte der Widersprechenden in jedem Supermarkt als

Endprodukt erwerben kann. Es handelt sich damit um Waren verschiedener Fertigungsstufen.

Es ist ständige Rechtsprechung, zwischen Halbfabrikaten und Endprodukten keine

Warenähnlichkeit anzunehmen

(Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 9

Rdn 53). Der Ausnahmefall einer begleitenden Marke liegt hier jedoch nicht vor.

Die Marke des Halbfabrikats "Lab" erscheint in diesem Warenbereich nicht mit auf

der Endware. Der Verkehr legt hier auf die Herkunft des Halbfabrikats keinen

Wert. Beim Marktauftritt der Waren ist es nicht üblich geworden, wie zB im Bereich

der Stoffe und der Bekleidung. Der Senat konnte sich anhand der üblichen

täglichen Werbung für Käse in Prospekten davon überzeugen, daß auf keiner

Ware der Hersteller des Labs mitangegeben ist. Im übrigen sind, unabhängig davon, daß Lab bei Joghurt und Frischkäse keinen Einsatz findet, die Zusätze bei

Joghurt auf Bakterien bezogen und benennen diese bei ihrem jeweiligen Fachbegriff, nicht jedoch ist ein Markenname für die Bakterien aufgeführt. Über die alltägliche Werbung für industriell gefertigte Lebensmittel hinaus, ließ sich aber auch

bei Durchsicht einschlägiger gehobener Literatur zur Käseherstellung (aaO) keine

einzige Fundstelle belegen, die den Markennamen des Labs mitaufgeführt hätte,

obwohl es sich dabei um detaillierte Anweisungen und Rezepte für die anspruchsvolle Käseherstellung handelte.

Angesichts dieser Warensituation war eine Warenähnlichkeit zu verneinen und die

Beschlüsse des DPMA insoweit aufzuheben.

3.

Identisch bzw unbedenklich ähnlich sind jedoch alle Milchwaren und aus

Milchprodukten gewonnenen beanspruchten Waren der sich gegenüberstehenden

Warenverzeichnisse.

4. Hinsichtlich der weiteren Waren "Speiseöle und -fette" und "Gewürze" wird in

ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts entfernte Warenähnlichkeit

angenommen (32 W (pat) 233/95; 32 W (pat) 201/98 und 28 W (pat) 241/95). Der

Senat sieht angesichts der häufigen gemeinsamen Werbung für beide Produkte in

ein- und derselben Anzeige vom selben Hersteller keine Veranlassung zu einer

anderen Beurteilung, insbes da sich beide Waren nicht nur bei der Zubereitung

von Speisen ergänzen, sondern auch noch zur Herstellung von Saucen verwendet

werden und es auch Öle mit Gewürzkräuterzusätzen gibt (BGH GRUR 99, 496

- Tiffany).

4.1. Des weiteren ist bei der vorliegenden Warenidentität bzw -ähnlichkeit von

Bedeutung, wie die Marken nach ihrem Gesamteindruck auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren wirken. Dabei

ist hier von einem

durchschnittlich informierten und verständigen Publikum auszugehen, dessen

Grad an Aufmerksamkeit beim Kauf der Waren aufgrund ihrer relativen Geringwertigkeit einerseits, jedoch wegen der zunehmenden Bedeutung der Qualität der

Nahrungsmittel im allgemeinen andererseits, als insgesamt normal angesehen

werden kann (BGH MarkenR 2000, 140 - ATTACHÉ/TISSERAND). Zu berücksichtigen bleibt allerdings, daß der Durchschnittsverbraucher selten die Möglichkeit hat, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, und er sich

auf das unvollkommene Bild verlassen muß, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (BGH aaO). Das bedeutet, daß bei der hier auch nur als durchschnittlich anzunehmenden Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der von der

Markeninhaberin zu fordernde Abstand hinsichtlich der identischen Waren groß

und hinsichtlich der übrigen ähnlichen Waren deutlich sein muß.

4.2. Dieser Anforderung wird die Marke jedenfalls in schriftbildlicher Hinsicht für

die übrigen Waren außer Lab und Labessenz nicht mehr gerecht, denn die beiden

Anfangsbuchstaben sind in Versalien geschrieben - wie eingetragen - bis auf den

unteren Bestandteil des "B" als -Wölbung und des "R" als Strich" hochgradig

ähnlich (vgl 25 W (pat) 92/99 BALNEOTOP/BALNEODOR zu P und R). Dies sind

aber keine im Sinne der Rechtsprechung des EuGH dominierenden und die Abweichungen voneinander bestimmenden Bestandteile der Marken. Sie sind derart

geringfügig, daß sie nicht geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Verbraucher,

selbst als Anfangsbuchstaben der Markenwörter, auf sich zu ziehen. Im übrigen

handelt es sich hier auch nicht um Kurzwörter, bei denen diese Frage uU anders

zu beurteilen wäre, denn beide Marken bestehen aus je zwei Silben, mit insgesamt 5 Buchstaben. Daher sind die Beschlüsse der Markenstelle rechtmäßig und

die Beschwerde der Markeninhaberin insoweit erfolglos.

5. Der Kostenantrag der Widersprechenden war zurückzuweisen, da es gem

§ 71 MarkenG nicht der Billigkeit entspricht, der Markeninhaberin die Kosten aufzuerlegen. Zum einen ist in der Terminsverlegung aufgrund der Veränderung in

der Vertreterbestellung keine pflicht- oder sorgfaltswidrige Verfahrensführung zu

erkennen. Zum anderen war die Beschwerde auch nicht offensichtlich unzulässig

oder unbegründet, wie sich aus dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens von

alleine ergibt. Darüber hinaus hat die Widersprechende auch in der mündlichen

Verhandlung die Gelegenheit genutzt, um ausreichend zur Sache vorzutragen und

damit auf die Entscheidungsfindung des Senats Einfluß zu nehmen. Dies war

auch nicht von vornherein als überflüssig anzusehen. Daß die Vertreterin der

Markeninhaberin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, ist kein grob

zum Schaden der Gegnerin gereichendes Verhalten. Denn verhandelt werden

kann grundsätzlich auch ohne Anwesenheit der Parteien werden gem § 75 Abs 2

MarkenG. Insofern war auch der Hilfsantrag zurückzuweisen.

Grabrucker

Martens

Schwarz-Angele

Fa/Hu