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BPatG Beschluss vom 24.05.2000 – 29 W (pat) 369/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 395 24 237

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter

Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Beschwerde als nicht eingelegt gilt

G r ü n d e :

I.

Gegen die farbig eingetragene Wort-Bild-Marke

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wortmarke

Nr. 2 086 877

ICL TEAMWARE

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patentamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, den Widerspruch zurückgewiesen, weil keine Gefahr der Verwechslung der beiden Marken im Verkehr

bestehe. Der zweite, auf die Erinnerung der Widersprechenden ergangene, mit

Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluß vom 3. Mai 1999

ist

ihr am

15. Juli 1999 zugestellt worden. Auf ihre umgehende Rüge hin, der Beschluß

enthalte in den Beschlußgründen eine Textlücke, hat die zuständige Markenstelle

am 27. August 1999 einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Berichtigungsbeschluß erlassen, der der Widersprechenden am 2. September 1999 zugestellt

worden ist.

Gegen diesen Beschluß hat die Widersprechende am 30. September 1999 Beschwerde erhoben; der Beschwerdeschriftsatz war mit Gebührenmarken in tarifmäßiger Höhe versehen. Hierzu hat der zuständige Rechtspfleger des Bundespatentgerichts mitgeteilt, die Beschwerde sei nicht innerhalb eines Monats

nach der Zustellung des anzufechtenden Beschlusses eingegangen, deshalb sei

auch die Beschwerdegebühr verspätet und die Beschwerde müsse als nicht eingelegt angesehen werden. Auf näher begründete Gegenvorstellungen der Widersprechenden hat der Rechtspfleger ergänzend ausgeführt, ihrem Verfahrensbevollmächtigten sei zuzumuten gewesen, sich über die Rechtslage zu informieren.

Zwar sei der erste Beschluß unvollständig gewesen, seinem Tenor und den

Gründen sei aber der Wille der Markenstelle eindeutig entnehmbar gewesen. Die

Beschwerde hätte daher gegen diesen Beschluß erhoben werden müssen, der

nachfolgende Berichtigungsbeschluß habe dagegen keine eigene Beschwer enthalten. Etwaige mündlich erteilte Auskünfte des Patentamts seien nicht verbindlich.

Hierauf stellt die Widersprechende Antrag auf Wiedereinsetzung in die u.U. mit

dem ersten Beschluß in Lauf gesetzte Beschwerdefrist und macht geltend, die mit

dem Beschluß vom 27. August 1999 in Lauf gesetzte Rechtsmittelfrist sei nicht

versäumt. Sie habe unmittelbar nach Erhalt des ersten Beschlusses am 15. Juli

1999 dessen Lückenhaftigkeit schriftlich gerügt. In diesem Zusammenhang habe

sie um eine vollständige Ausfertigung und ferner um eine Bestätigung gebeten,

daß die Rechtsmittelfrist mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses erneut zu

laufen beginne. Der Beschlußverfasser der Markenstelle habe daraufhin angerufen, eine berichtigte Beschlußfassung in Aussicht gestellt und mitgeteilt, die Frist

für die Beschwerdeerhebung beginne erst mit dem Tage des Eingangs der vollständigen Beschlußbegründung zu laufen. Deshalb habe die Widersprechende

den Berichtigungsbeschluß abgewartet, gegen den dann am 29. September 1999

Beschwerde erhoben worden sei.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde gilt wegen verspäteter Zahlung der Beschwerdegebühr nach § 66

Abs. 5 MarkenG als nicht eingelegt. Der Antrag der Widersprechenden, sie nach §

91 MarkenG in die Beschwerdefrist wieder einzusetzen, ist zulässig, aber nicht

begründet.

1. Die Beschwerde vom 30. September 1999 ist verspätet eingelegt und die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Beschwerdefrist entrichtet worden.

Die am 30. September 1999 eingegangene Beschwerde der Widersprechenden

richtet sich ihrem Inhalt nach gegen die Sachentscheidung der Markenstelle vom

3. Mai 1999 und nicht gegen den Berichtigungsbeschluß vom 27. August 1999.

Die einleitende Beschwerdeerklärung nimmt zwar Bezug auf den Berichtigungsbeschluß der Markenstelle vom 27. August 1999, dessen Tenor eine im Einzelnen

formulierte Beschlußergänzung enthält. Der Sachantrag richtet sich jedoch nicht

gegen diese Beschlußergänzung, sondern auf die Löschung der angegriffenen

Marke, also eine Entscheidung in der Sache, die aber Gegenstand des vorangegangenen Beschlusses vom 3. Mai 1999 war. Die Beschwerde ist deshalb als

Beschwerde in der Sache selbst auszulegen (§ 133 BGB), was auch durch die

Begründung des Wiedereinsetzungsantrags bestätigt wird.

Ein Berichtigungsbeschluß eröffnet nur dann eine neue Rechtsmittelfrist, wenn er

selbst einen Rechtsnachteil mit sich bringt (Beschwer, vgl. BPatGE 9, 128, 132).

Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der (entsprechend §§ 80 Abs. 1 MarkenG,

319 ZPO ergangene) Berichtigungsbeschluß den ursprünglichen Beschluß lediglich ergänzt, ihn aber in seinem Sachausspruch nicht berührt hat.

Der Beschluß vom 3. Mai 1999 war trotz seiner unvollständigen Fassung auch

nicht etwa, wie die Widersprechende offenbar meint, nichtig, sondern wirksam

geworden und insofern anfechtbar. So ließen sich der Ausfertigung dieses Beschlusses die Entscheidungsformel und die tragenden Gründe für die Entscheidung in einer alle wesentlichen Punkte in folgerichtiger Darstellung enthaltenden

Passage entnehmen, was ausreicht, um den für die Widersprechende hierdurch

entstandenen Rechtsnachteil nachvollziehbar zu begründen. Die Auslassung läßt

keinen Mangel in der Willensbildung der Markenstelle, etwa eine sinnentstellende

Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit erkennen

(s. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 47. Aufl. § 319 2 I.A; Althammer/Ströbele/Klaka,

MarkenG, 5. Aufl., § 61 Rdn. 11f.). Das nachfolgende Berichtigungsverfahren hat

hierauf grundsätzlich keinen Einfluß. Der Berichtigungsbeschluß hatte

insbesondere nicht, wie in Ausnahmefällen denkbar (vgl. dazu BPatGE 24, 229,

231), eine eigenständige Beschwer geschaffen. Die in den Beschlußgründen

fehlende Passage betraf lediglich eine einleitende Wendung im Zusammenhang

mit der im Anschluß im Einzelnen folgenden Prüfung der Verwechslungsgefahr

der Marken; das Ergebnis der vorangegangenen Sachentscheidung ist davon

nicht beeinflußt.

Demzufolge wurde die Beschwerdefrist nicht erst, wie die Widersprechende meint,

mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses, sondern bereits mit der am

15. Juli 1999 erfolgten Zustellung des vorangegangenen Beschlusses des

Erinnerungsprüfers vom 3. Mai 1999 in Lauf gesetzt. Die Frist zu ihrer Anfechtung

war mit dem 15. August 1999 abgelaufen. Der Beschwerdeschriftsatz und die mit

ihm durch Gebührenmarken entrichtete Beschwerdegebühr sind nicht innerhalb

dieser Frist eingegangen. Da mit der Beschwerde zugleich die Beschwerdegebühr

entrichtet war, gilt nach § 66 Abs. 5 S. 2 MarkenG die erst am

30. September 1999 eingegangene Beschwerde als nicht eingelegt.

2. Die beantragte Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist kann nicht gewährt

werden. Zwar sind der Antrag, die nachgeholte Handlung und eine Begründung

rechtzeitig erfolgt, jedoch ist der Antrag nicht begründet, weil die Frist wegen eines

vermeidbaren Rechtsirrtums nicht unverschuldet versäumt worden ist.

Die verkehrsübliche Sorgfalt des Anwalts, dessen Handeln der Widersprechenden

zugerechnet wird (§ 85 Abs. 2 ZPO), hätte zunächst erfordert, die Rechtsverbindlichkeit der Beschlußzustellung vom 15. Juli 1999 zu überprüfen. Hierbei wäre

anhand einer genaueren Analyse der Beschlußgründe (vgl. dazu oben) erkannt

worden, daß eine wirksame und nachteilige Sachentscheidung vorlag, die

unabhängig von der erkannten Unvollständigkeit der Begründung ggf. fristgerecht

anzufechten war. Es handelte sich bei alledem nicht um eine unklare oder widersprüchlich beurteilte Rechtslage.

Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die geltend gemachte mündliche Rechtsauskunft des Erinnerungsprüfers der Markenstelle in Frage gestellt. Ihr genauer

Inhalt ist für den Senat ohnehin nicht zweifelsfrei erkennbar geworden, zumal eine

förmliche Glaubhaftmachung fehlt. Der rechtlich relevante Inhalt des Gesprächs

nach Maßgabe der beiden Schriftsätzen der Widersprechenden vom 27. Januar 2000 und 25. Februar 2000 differiert. So steht die anfangs mitgeteilte, eher

allgemeiner gehaltene Wiedergabe des Gesprächsinhalts einer rechtlich zutreffenden Darstellung durch die Markenstelle durchaus nicht entgegen.

Selbst wenn demgegenüber die eindeutigere Darstellung zur Begründung des

Wiedereinsetzungsantrags unterstellt wird, beseitigt dies nicht das Verschulden

der Widersprechenden. Denn auf mündliche Auskünfte eines Bediensteten - sei es

zutreffend oder nicht - kann ein Verhalten nicht gestützt werden, wenn die

gebotene Sorgfalt die Prüfung und Würdigung der Rechtslage durch den Anwalt

selbst erfordert (vgl. auch BGH Mitt. 1994, 280 zur unrichtigen Auskunft einer Geschäftsstelle in einem vergleichbaren Berichtigungsfall, sowie die umfangreiche

Rspr. zur Frage des Rechtsirrtums eines Anwalts, s. etwa Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O., § 233 Abschnitt 4 "Übersicht" zu den Stichwörtern

"Gesetzesunkenntnis" und "Anderer Anwalt").

3. Da nach alledem die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, wird die Beschwerdegebühr von Amts wegen als nicht verfallene Gebühr zurückzuzahlen sein

(Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 5. Aufl., § 71 Rdn. 31).

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Guth

Cl

Abb. 1