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BPatG Beschluss vom 24.05.2000 – 32 W (pat) 468/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 468/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 74 951.5

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann

als Vorsitzenden sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts Markenstelle für Klasse 41 vom

18. Juni 1999 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

Kölle loß jon, ins neue Jahrtausend!

für die Dienstleistungen

"Veranstaltung von Umzügen und Aufzügen; Veranstaltung von

Reisen;

Festveranstaltungen, Brauchtumspflege, Volksbelustigungen; Organisation, Darbietung und Durchführung von Musik-, Kabarett-,

Tanz- und Showveranstaltungen, insbesondere Karnevalssitzungen; Organisation, Durchführung und Teilnahme an Fest- und

Musikumzügen, insbesondere Karnevalsumzügen; Betrieb einer

Modell- und Vermittlungsagentur für Tänzer; Veranstaltung von

Tanzkursen; Tanzunterricht; Entwurf, Gestaltung und Vermietung

von Bühnen- und Festsaaldekorationen und von Festwagen für

Karnevalsumzüge;

Bewirtung und Verpflegung von Gästen; Vermietung und Verleih

von Bekleidungsstücken, insbesondere Kostüme für Karneval;

Reservierung von Gästezimmern; Dienstleistungen eines Designers von Möbelstücken, Hüten und Orden; Designerdienstleistungen insbesondere im Zusammenhang mit Karnevalsartikeln".

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, daß es sich um einen unternehmensneutralen, mottoartigen Slogan

handele, der nicht firmenbezogen wirken könne, da er als vollständiger Imperativsatz aus durchweg schutzunfähigen Wörtern bestehe und damit jede Fantasie

entbehre.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,

daß die Kombination aus einem Ausdruck der kölnischen Mundart mit einem Aufruf in Schriftsprache einen sehr hohen Grad an Fantasie aufweise. Auch sei eine

ausreichende Individualisierung der Marke gegeben; darüber hinaus sei es nicht

erforderlich, daß die angemeldete Wortfolge bereits im Anmeldezeitpunkt für ein

bestimmtes Unternehmen charakteristisch sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung der Wortfolge

in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft

Entgegen der Auffassung der Markenstelle fehlt der Wortfolge "Kölle loß jon, ins

neue Jahrtausend!" nicht jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im

Sinne der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH;

BGH MarkenR 1999, 349, 355 - YES und FOR YOU). Bei der Beurteilung ist

grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch

so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache XII/6581,

S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft S 64). Kann demnach einer Wortmarke kein für

die in Frage stehenden Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein

gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom

Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt

es keinen

tatsächlichen Anhalt dafür, daß die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Diese Grundsätze

gelten auch für Wortfolgen und Werbeslogans, ohne daß an deren Schutzfähigkeit

strengere Voraussetzungen, wie zB ein selbständig kennzeichnender Bestandteil

oder ein erheblicher fantasievoller Überschuß in der Aussage bzw in der

sprachlichen Form verlangt werden dürfte (BGH BlPMZ 2000, 161, 162 - Radio

von hier). Die (konkrete) Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Wortfolge für die in Betracht zu ziehenden Dienstleistungen daher nicht abgesprochen

werden.

Eine die Dienstleistungen beschreibende Sachangabe, die ausschließlich auf bestimmte Eigenschaften der Dienstleistungen selbst Bezug nimmt, liegt nicht vor.

Zwar liegen beschreibende Anklänge derart vor, daß durch den Markenbestandteil

"Kölle loß jon..." eine Aufbruchstimmung - in das nächste Jahrtausend - vermittelt

wird, die auch bei einem Teil der Dienstleistungen,

insbesondere der

"Veranstaltung von Umzügen und Aufzügen" durchaus von Bedeutung ist. Jedoch

bewirkt die Verbindung des Dialektbestandteils mit dem schriftsprachlichen Ausdruck "...ins neue Jahrtausend!" zumindest ein Mindestmaß an Originalität, das

infolge seiner Ungewöhnlichkeit von der reinen Sachaussage wegführt.

Auch war für den Senat nicht feststellbar, daß der Verkehr an die Wortfolge in ihrer Gesamtheit - etwa wegen einer Verwendung in der Werbung - gewöhnt wäre.

So konnte bei Angabe des Begriffs "Kölle loß jon" in die Internet-Suchmaschine

"Yahoo!(Deutschland)" am 23. Mai 2000 kein Treffer verzeichnet werden.

Darüber hinaus steht auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG einer Eintragung nicht entgegen. Wie bereits bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ausgeführt, fehlt es an einer beschreibenden Sachangabe, so daß

die Wettbewerber den beanspruchten Gesamtausdruck auch insoweit nicht

benötigen.

Der angefochtene Beschluß war somit aufzuheben.

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Sekretaruk

Fa/prö