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BPatG Urteil vom 25.05.2000 – 2 Ni 26/98 (EU)

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 25. Mai 2000 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

betreffend das europäische Patent 0 527 866

(DE 591 01 394) 9.72

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters

Baumgärtner als Vorsitzender, der Richter Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing. Prasch,

der Richterin Püschel sowie des Richters Dipl.-Ing. Schuster

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent 0 527 866 wird mit Wirkung für

das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im

Umfang des Patentanspruchs 1 für nichtig erklärt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin

gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 8. Mai 1991 unter Inanspruchnahme der Priorität der europäischen Patentanmeldung 90108836 vom

10. Mai 1990 angemeldeten, mit Wirkung auch

für die Bundesrepublik

Deutschland erteilten europäischen Patents 0 527 866 (Streitpatent). Es betrifft

einen integrierten Halbleiterspeicher mit Paralleltestmöglichkeit und Redundanzverfahren. Das Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der

Nummer 591 01 394 geführt wird, umfaßt 80 Patentansprüche, von denen der mit

der Nichtigkeitsklage allein angegriffene Patentanspruch 1 in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut hat:

"1.

Integrierter Halbleiterspeicher mit Paralleltesteinrichtung (PT) und U Blockgruppen (GPu=1...U), bei dem in einer

Testbetriebsart mehrere Gruppen von M Speicherzellen (MC) gleichzeitig auf Funktion testbar sind, wobei jede

Gruppe entlang einer jeweiligen Wortleitung (WL) innerhalb

einer jeweiligen der U Blockgruppen (GPu) angeordnet ist,

und

bei dem die dabei ausgelesenen Daten durch die Paralleltesteinrichtung (PT) auswertbar sind,

gekennzeichnet durch

folgende Merkmale:

- die Paralleltesteinrichtung (PT) dient einem Einschreiben und einem Auswerten von in den Halbleiterspeicher einzuschreibenden und aus diesem auszulesenden Daten,

- das Ergebnis der Auswertung liegt, für jede Gruppe

von M Speicherzellen (MC) getrennt, an I/O-Datenleitungen (IO1, IO2, IO3) des Halbleiterspeichers an."

Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 sei nicht patentfähig, da er nicht neu sei, sich aber jedenfalls

für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.

Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:

1.

Data Book der Firma Toshiba Corporation "MOS Memory Products", 1989,

S. 313 bis 331 (Anlage D1);

2.

Pinaki Mazumder "Parallel Testing of Parametric Faults in a Three-Dimensional Dynamic Random-Access Memory" in IEEE Journal of Solid-State

Circuits, Vol. 23, Nr.4, August 1988, S. 933 bis 941 (Anlage D2);

3.

deutsche Patentschrift 40 11 987 (Anlage D3);

4.

Pinaki Mazumder "Parallel Testing for Pattern-Sensitive Faults in Semiconductor Random-Access Memories" in IEEE Transactions on Computers,

Vol. 38, Nr.3, März 1989, S. 394 bis 407 (Anlage D4);

5. Masayoshi Nakane u.a. "4 M-Bit DRAMS ..." in IEE, Journal of Electronic

Engineering, Vol. 26, Nr.265, Januar 1989, S. 32 bis 34 (Anlage D5);

6.

G. Finney "DRAM DA 4 MBIT AD ALTA VELOCITA' " in ELETTRONICA

OGGI, Nr.90, 15. November 1989, S. 107 bis 114 und englische Übersetzung (Anlagen D6 und D7).

Sie macht des weiteren geltend, vor dem Prioritätstag des Streitpatents sei ein

Speicherchip 1Mx4 DRAM der T… Corporation mit der Bezeichnung

"TC514400Z-80" frei erhältlich gewesen, dessen schaltungstechnische Zusammenhänge vor dem Prioritätstag des Streitpatents analysierbar gewesen seien

und der die Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents vorwegnehme. Zum Nachweis der Erhältlichkeit des Speicherchips beruft sie sich auf die schon aufgeführten Anlagen D1, D5 bis D7 und reicht außerdem 5 Rechnungskopien ein. Für die

Analysierbarkeit des Speicherchips sowie für die Darstellung seiner Schaltungen

reicht sie folgende Druckschriften ein:

7.

Design Analysis Reports der Firma Semiconductor Insights Inc., Kanada

(Anlage D8);

8.

Design Analysis Report der Firma Chipworks, Kanada (Anlage D9) bezüglich des Speicherbausteins TC514400Z-80 der Firma Toshiba/Japan

(1Mx4 DRAM).

Sie stellt ihre Behauptung, die in Anlage D9 dargestellten Schaltungen stammten

von dem Speicherchip TC514400Z-80, unter Zeugenbeweis.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 527 866 im Umfang des Patentanspruchs 1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise verteidigt sie den Patentanspruch 1 mit der Maßgabe, daß im Patentanspruch 1 vor dem Wort "und" auf Seite 19, Zeile 45 der Europäischen Patentschrift die Passage

eingefügt wird:

"wobei entlang einer Wortleitung (WL)

N Speicherzellen (MC) angeordnet sind und wobei M < N

ist,".

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das

Streitpatent im angegriffenen Umfang für patentfähig, jedenfalls soweit es eingeschränkt verteidigt werde.

In der mündlichen Verhandlung ist anstelle der Druckschrift D3 die dazugehörige

Offenlegungsschrift DE 40 11 987 A1 in das Verfahren eingeführt worden.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der der in Art. II § 6 Absatz 1 Nr.1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a

EPÜ iVm Art. 54 Absatz 1, 2 und Art. 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der

mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist in vollem Umfang begründet.

I.

1. Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist ein

integrierter Halbleiterspeicher mit einer Paralleltesteinrichtung, der in mehrere

Blockgruppen eingeteilt ist.

Beim Testen eines herkömmlichen Speichers nach dem in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents genannten Stand der Technik wird jeweils eine Speicherzelle einer Blockgruppe zusammen mit je einer Speicherzelle aus jeder der

restlichen Blockgruppen gleichzeitig gemeinsam auf ihre Funktion geprüft. Wenn

eine (oder mehrere) der gemeinsam geprüften Speicherzellen fehlerhaft sind, so

erkennt man aufgrund der an den Halbleiterspeicher angelegten Adressierungsdaten zwar die Position der geprüften Speicherzellen innerhalb der Blockgruppen,

ohne jedoch zu wissen, ob nur eine einzige oder mehrere der gleichzeitig getesteten Speicherzellen defekt sind, d.h. man weiß auch nicht, ob eine Blockgruppe

oder ob mehrere Blockgruppen defekte Speicherzellen enthalten. Ebensowenig

kann man die betroffene(n), fehlerhafte(n) Blockgruppe(n) identifizieren. Will man

die defekte(n) Speicherzelle(n) und/oder deren Blockgruppe(n) identifizieren, ist

man gezwungen, den Halbleiterspeicher nochmals zu testen und ihn dabei konventionell zu betreiben. Dies bedeutet aber keine Benutzung der Paralleltestmöglichkeit und somit auch kein Ausnützen der im Stand der Technik angegebenen

Testzeitreduktion gegenüber dem Testen ohne Paralleltestmöglichkeit. Ein weiterer Nachteil ist es, daß ein Fehler, der in allen getesteten Speicherzellen gleichzeitig auftritt, nicht erkennbar ist.

Vor diesem Hintergrund will das Streitpatent einen solchen Speicher so weiterbilden, daß er folgende Vorgaben erfüllt:

- Auftretende Fehler an gleichzeitig getesteten Speicherzellen sollen unabhängig von der Anzahl der Defekte erkennbar

sein,

- die Position defekter Speicherzellen soll in einem einzigen

Prüfdurchlauf ermittelbar sein,

- der notwendige Platz- und Schaltelementaufwand für die

Paralleltesteinrichtung soll möglichst gering sein.

Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt das Streitpatent in seinem

Anspruch 1 einen integrierten Halbleiterspeicher vor, der folgende Einzelmerkmale

und Merkmalsgruppen aufweist:

1.) eine Paralleltesteinrichtung (PT)

2.) und U Blockgruppen (GPu=1...U),

3.) bei dem in einer Testbetriebsart mehrere Gruppen von

M Speicherzellen (MC) gleichzeitig auf Funktion testbar

sind,

4.) wobei jede Gruppe entlang einer jeweiligen Wortleitung (WL) innerhalb einer jeweiligen der U Blockgruppen (GPu) angeordnet ist,

5.) und bei dem die dabei ausgelesenen Daten durch die

Paralleltesteinrichtung (PT) auswertbar sind,

6.) die Paralleltesteinrichtung (PT) dient einem Einschreiben

und einem Auswerten von in den Halbleiterspeicher

einzuschreibenden und aus diesem auszulesenden Daten,

7.) das Ergebnis der Auswertung liegt, für jede Gruppe von

M Speicherzellen (MC) getrennt, an

I/O-Datenleitungen (IO1, IO2, IO3) des Halbleiterspeichers an.

Ein Halbleiterspeicher mit Speicherzellen MC und mit einer Testeinrichtung PT

nach Figur 1 des Streitpatents enthält U Blockgruppen GP1...U, allgemein GPu. Zur

Durchführung eines Paralleltests (= Testbetriebsart), d.h. eines Tests, bei dem

viele Speicherzeilen MC gleichzeitig (= innerhalb eines Speicherzyklus)

getestet werden, die in einer Normalbetriebsart, wie ihn Anwender des Halbleiterspeichers durchführen, nicht gleichzeitig beschreibbar und/oder lesbar sind, ist die

Paralleltesteinrichtung PT vorgesehen. Sie dient sowohl einem Einschreiben von

in den Halbleiterspeicher einzuschreibenden Daten als auch einem Auslesen der

in den Halbleiterspeicher eingeschriebenen Daten aus diesem, und zwar sowohl in

der Normalbetriebsart wie auch in der Testbetriebsart. In der Testbetriebsart sind,

mittels

der Paralleltesteinrichtung PT, mehrere Gruppen

von

jeweils

M Speicherzellen MC gleichzeitig auf Funktion testbar. Jede Gruppe von M Speicherzellen MC ist entlang einer jeweiligen Wortleitung WL angeordnet. Alle innerhalb eines Speicherzyklus ausgelesenen Daten sind in der Paralleltesteinrichtung PT auswertbar; das Ergebnis der Auswertung liegt dann, für jede Gruppe von

Speicherzellen MC getrennt, an I/O-Datenleitungen an.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung ist nicht neu, wobei der Untersuchung der Neuheit des Gegenstandes des

Patentanspruchs 1 gegenüber der von der Klägerin genannten älteren Anmeldung

(im allgemeinen Einverständnis) die der DE 40 11 987 C2 zugehörige

DE 40 11 987 A1 zugrunde zu legen ist.

Die ältere Anmeldung betrifft, wie sich insbesondere aus Spalte 9, Zeile 58 bis

Spalte 10, Zeile 22 mit Figuren 1, 3, 11, 20 ergibt, einen integrierten Halbleiterspeicher mit Paralleltesteinrichtung (16, 17, ML1 ... 4) entsprechend Merkmal 1

des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Die Speicherzellen sind in 4 Blockgruppen unterteilt (B1 ... 4) {Merkmal 2}. In einer Testbetriebsart sind mehrere Gruppen von Speicherzellen (MC) gleichzeitig auf Funktion testbar (vgl. insb. Patentanspruch 1) {Merkmal 3}, wobei jede Gruppe entlang einer jeweiligen Wortleitung (WL) innerhalb einer jeweiligen der Blockgruppen angeordnet ist (vgl. insb.

Spalte 8, Zeilen 26 bis 31) {Merkmal 4}. Die dabei ausgelesenen Daten sind durch

die Paralleltesteinrichtung auswertbar (vgl. insb. Patentanspruch 1, Spalte 16,

Zeilen 36 bis 40) {Merkmal 5}.

Die Paralleltesteinrichtung (PT) nach der älteren Anmeldung dient einem Einschreiben und einem Auswerten von in den Halbleiterspeicher einzuschreibenden

und aus diesem auszulesenden Daten (vgl. insb. Figuren 20 bis 22 und Spalte 7,

Zeile 20 bis Spalte 8, Zeile 66) {Merkmal 6}. Das Ergebnis der Auswertung liegt,

für jede Gruppe von Speicherzellen (MC) getrennt, an I/O-Datenleitungen (31 bis

34) des Halbleiterspeichers an (vgl. insb. Figur 3 und Spalte 10, Zeile 45 bis

Spalte 11, Zeile 22) {Merkmal 7}.

Die Beklagte wendet zwar ein, daß nach dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2

der Ausgang des Errordetektors (das Ergebnis der Auswertung) nicht auf die

I/O-Datenleitungen geführt sind, dies ist jedoch ohne Belang, da Figur 3 eine

Variante betrifft, die neben den Merkmalen 1 bis 6 auch Merkmal 7 aufweist, da

die Testergebnisse über die jeweilige Übereinstimmungsleitung (ML1 bis ML4)

getrennt an die Ein/Ausgabeanschlüsse (31 bis 34) angelegt werden (vgl. insb.

Spalte 9, Zeile 66 bis Spalte 10, Zeile 8).

Die ältere Anmeldung weist demnach alle Merkmale des integrierten Halbleiterspeichers des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf, dem somit die Neuheit

fehlt, und der deshalb keinen Bestand haben kann.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der verteidigten

Fassung gemäß Hilfsantrag der Beklagten ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf

erfinderischer Tätigkeit.

a. Der Gegenstand des von der Beklagten gemäß Hilfsantrag vorgelegten

Patentanspruchs 1 unterscheidet sich in seinem Oberbegriff von dem Anspruch 1

nach Hauptantrag dadurch, daß nach Merkmal 4 - entsprechend der Merkmalsanalyse von Patentanspruch 1 des Streitpatents - zusätzlich eingefügt wird

(= Merkmal 4.a): "wobei entlang einer Wortleitung (WL) N Speicherzellen (MC)

angeordnet sind und wobei M < N ist". Dies ist der Sache nach keine Klarstellung,

sondern eine Beschränkung, da nach dem Hauptantrag die Gruppe auch alle

Speicherzellen entlang einer Wortleitung umfassen kann, was durch die Formulierung nach Hilfsantrag ausgeschlossen ist.

Das eingefügte Merkmal ist sowohl in den ursprünglichen Unterlagen als auch in

der Streitpatentschrift offenbart. Im Patentanspruch 1 des Streitpatents heißt es:

"bei dem in einer Testbetriebsart mehrere Gruppen von M Speicherzellen (MC)

gleichzeitig auf Funktion testbar sind". Dies kann sowohl heißen, daß alle Speicherzellen an einer Wortleitung oder nur eine Teilgruppe gleichzeitig getestet

werden. Dem Ausführungsbeispiel nach Figur 3 entnimmt der Fachmann, daß an

einer Wortleitung mehrere Gruppen von M Speicherzellen angeordnet sind, die

jeweils über einen Bitschalter (BSW) ausgewählt werden. Die Änderung erweitert

auch nicht den Schutzbereich des erteilten Patents, da die zunächst weiter

gefaßte Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt worden und dieses Merkmal

auch in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu

erkennen ist (vgl. BGH BlPMZ 1991, 188 - Bodenwalze).

b. Durch dieses zusätzlich aufgenommene Merkmal ist der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht mehr neuheitsschädlich vorweggenommen.

Die Klägerin vertritt zwar die Auffassung, daß der Fachmann dem Patentanspruch 1 der DE 40 11 987 A1 entnehme, es könne auch nur ein Teil der an einer

Wortleitung angeordneten Speicherzellen gleichzeitig getestet werden. Der im

dortigen Patentanspruch gewählten Formulierung "eine Mehrzahl von Speicherzellen" läßt sich jedoch nicht zweifelsfrei entnehmen, was damit gemeint ist. So

wird der Fachmann zur weiteren Information die Beschreibung zu Rate ziehen.

Hier findet er keinen Hinweis, nur Gruppen von Speicherzellen einer Wortleitung

gleichzeitig zu testen, sondern nur den, alle an einer Wortleitung angeordneten

Speicherzellen gleichzeitig zu testen (vgl. z.B. Spalte 7, Zeilen 58 bis 64 und

Spalte 8, Zeilen 26 bis 38).

c. Der integrierte Halbleiterspeicher nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ergibt

sich für den Fachmann jedoch in naheliegender Weise aus dem Aufsatz von

Pinaki Mazumder "Parallel Testing of Parametric Faults in a Three-Dimensional

Dynamic Random-Access Memory" in IEEE Journal of Solid-State Circuits,

Vol. 23, Nr.4, August 1988, S. 933 bis 941.

Diese Textstelle setzt sich mit dem parallelen Testen von Speicherzellen in einem

dynamischen RAM auseinander, sie betrifft also einen integrierten Halbleiterspeicher mit Paralleltesteinrichtung {Merkmal 1}. Dieser Halbleiterspeicher weist eine

Mehrzahl von Blockgruppen (p Subarrays) auf {Merkmal 2}. In einer Testbetriebsart (vgl. insb. Seite 935, linke Spalte: "test mode") sind mehrere Gruppen von

M Speicherzellen gleichzeitig auf Funktion testbar (vgl. insb. Figur 1). Die Ersparnis bei der Testzeit ist durch den Ausdruck pn bestimmt. Dabei bedeutet p die

Anzahl der Subarrays. Die Tatsache, daß die Anzahl der Subarrays in die Verminderung der Testzeit eingeht (vgl. insb. Seite 934, linke Spalte, Zeilen 11 bis 13)

gibt dem Fachmann den Hinweis, daß der Test gleichzeitig in den Subarrays

durchgeführt wird {Merkmal 3}. In einer der beschriebenen Testarten ist jede

Gruppe entlang einer jeweiligen Wortleitung innerhalb einer jeweiligen der Blockgruppen angeordnet (vgl. insb. Figur 1c und Seite 934, rechte Spalte, letzter

Absatz, Zeilen 1 und 2) {Merkmal 4}. Das DRAM ist im Testbetrieb so organisiert,

daß die zu testenden M Speicherzellen (group j) entlang einer Wortleitung N (in

dieser Druckschrift b) angeordnet sind und wobei M<N, bzw. j<b ist (vgl. insb.

Abstract und Seite 934, rechte Spalte, Abschnitt II, Zeilen 1 bis 15) {Merkmal 4a}.

Die beim Test ausgelesenen Daten sind durch die Paralleltesteinrichtung auswertbar (vgl. insb. Seite 934, linke Spalte, vierte Zeile von unten - 0/1 detector)

{Merkmal 5}.

Die Paralleltesteinrichtung (PT) dient einem Einschreiben und einem Auswerten

von in den Halbleiterspeicher einzuschreibenden und aus diesem auszulesenden

Daten (vgl. z.B. Seite 934, linke Spalte, Zeilen 1 bis 5). In jedem Subarray ist ein

Detektor, d.h. eine Testeinrichtung vorhanden (vgl. insb. Seite 934, linke Spalte,

letzte 4 Zeilen), die das Testergebnis für jede Gruppe von Speicherzellen getrennt

erzeugt. Der Fachmann muß diese Ergebnisse, um sie auszuwerten, nach außen

führen. Eine schnelle Auswertung des Tests bedingt, daß die einzeln erzeugten

Ergebnisse so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt werden, was bedeutet,

sie gleichzeitig, also getrennt auszugeben. Für die Ausgabe bieten sich dem

Fachmann jene vorhandenen Anschlüsse an, die gerade nicht benötigt werden,

dies sind die I/O-Datenleitungen, so daß es im Rahmen des Wissens und

Könnens des Durchschnitts-Fachmanns liegt, das Ergebnis der Auswertung, für

jede Gruppe von M Speicherzellen (MC) getrennt, an I/O-Datenleitungen (IO1,

IO2, IO3) des Halbleiterspeichers anzulegen {Merkmal 7}.

Der Fachmann gelangt somit zum Gegenstand des beschränkten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag, ohne erfinderisch tätig zu werden, so daß die Klage

insgesamt Erfolg hat.

II.

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs 2

PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs 1 PatG, 709 ZPO.

Baumgärtner

Bertl

Prasch

Püschel

Schuster

Fa