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BPatG Beschluss vom 29.05.2000 – 26 W (pat) 97/99

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 97/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 396 29 702.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke

sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 14. Mai 1998 und 26. Januar 1999 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortmarke

"Puppen Kinder"

ursprünglich für die Waren

"Puppen, insbesondere aus Porzellan, als Sammel- und Kunstobjekte für dekorative Zwecke"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung zurückgewiesen. Ihr fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft und es handle sich um eine beschreibende und freihaltebedürftige Angabe

(§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG). Die Kennzeichnung "Puppen Kinder" vermittle

lediglich einen Warenhinweis. Puppen würden nämlich grundsätzlich Kindern

nachgebildet und von den Besitzern vielfach auch als solche gesehen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie trägt im wesentlichen vor, daß die angemeldete Marke bei einer Gleichsetzung des Begriffs

"Puppen" mit dem Begriff "Kinder" wie "Kinder Kinder" verstanden werden müsse.

Dies aber sei schutzfähig. Im übrigen seien die in der angemeldeten Marke enthaltenen Wörter getrennt geschrieben. Hilfsweise macht sie eine Durchsetzung im

Verkehr gemäß § 8 Abs 3 MarkenG geltend.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 14. Mai 1998 und 26. Januar 1999

aufzuheben.

Sie gibt dem Warenverzeichnis die Fassung "Hochwertige Puppen als Sammel-

und Kunstobjekte für dekorative Zwecke".

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister stehen

die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

Ein aktuelles Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung kann nicht

angenommen werden, weil nicht festgestellt werden kann, daß die als Marke angemeldete Wortfolge bereits als beschreibende Angabe für die entsprechenden

Waren benutzt wird. Für die Feststellung eines möglichen zukünftigen Freihaltebedürfnisses sieht der Senat keine tatsächlichen Anhaltspunkte.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der

Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Danach sind, wie der

Bundesgerichtshof in jüngster Zeit wiederholt ausgeführt hat, nur solche Bezeichnungen vom Schutz als Marke ausgeschlossen, die eine konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage enthalten, die auf eine bestimmte, für die

umworbenen Abnehmerkreise bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst Bezug

nimmt (BGH GRUR 1998, 465, 467 - BONUS; 1998, 813, 814 - CHANGE; BlPMZ

1999, 410, 411 - FOR YOU). Eine solche konkrete Aussage über eine für den

Verkehr bedeutsame Eigenschaft der beanspruchten Waren enthält die angemeldete Bezeichnung jedoch nicht.

"Puppenkind" ist ein aus dem Umgangssprachlichen stammender, feststehender

Ausdruck und bedeutet soviel wie "als Kind des spielenden Kindes angesehene

Puppe" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 1996, S 1197, Duden, Das

große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl, S 3056). Ein "Puppenkind" ist

also ein Spielzeug, das von einem (spielenden) Kind in einer bestimmten Art und

Weise verwendet wird. Eine solche Verwendung liegt aber für die vorliegenden

Waren gerade nicht nahe. Zwar beschränkt der im Warenverzeichnis enthaltene

Begriff "hochwertig" die beanspruchten Waren nicht gegenständlich, die Einschränkung "als Sammel- und Kunstobjekte" führt aber dazu, daß die beanspruchten Waren aus dem Bereich der Spielwaren (für Kinder) herausfallen und

den kunstgewerblichen Artikeln zugeordnet werden. Damit ist der Begriff "Puppen

Kinder" vorliegend nicht als konkret beschreibend anzusehen. Die Auseinanderschreibung führt zu keiner anderen Beurteilung, da sie keine inhaltliche Änderung

herbeiführt.

Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt

zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d h jede

auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis

zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller

Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und keiner analysierenden

Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die in

Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt

zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches

Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa

auch wegen einer beschreibenden Verwendung in der Werbung (BGH WRP 1998,

495, 496 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel

verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als

Marke verwendeten Wortzeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ

1999, 408, 409 - YES).

Die angemeldete Wortmarke weist, wie im Hinblick auf das Schutzhindernis des

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bereits festgestellt wurde, keinen konkret beschreibenden

Begriffsgehalt auf. Es fehlen auch sonstige tatsächliche Anhaltspunkte, daß die

beanspruchte Marke als beschreibende Angabe auf Produkten der Mitbewerber

oder ganz allgemein in der Werbung verwendet wird und damit nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden könnte.

Da auch andere Schutzhindernisse ersichtlich nicht bestehen, kam es auf die von

der Anmelderin hilfsweise geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung nicht an.

Schülke

Reker

Eder

prö