Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 29.05.2000 – 26 W (pat) 97/99
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 97/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 396 29 702.1
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 14. Mai 1998 und 26. Januar 1999 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortmarke
"Puppen Kinder"
ursprünglich für die Waren
"Puppen, insbesondere aus Porzellan, als Sammel- und Kunstobjekte für dekorative Zwecke"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Anmeldung zurückgewiesen. Ihr fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft und es handle sich um eine beschreibende und freihaltebedürftige Angabe
(§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG). Die Kennzeichnung "Puppen Kinder" vermittle
lediglich einen Warenhinweis. Puppen würden nämlich grundsätzlich Kindern
nachgebildet und von den Besitzern vielfach auch als solche gesehen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie trägt im wesentlichen vor, daß die angemeldete Marke bei einer Gleichsetzung des Begriffs
"Puppen" mit dem Begriff "Kinder" wie "Kinder Kinder" verstanden werden müsse.
Dies aber sei schutzfähig. Im übrigen seien die in der angemeldeten Marke enthaltenen Wörter getrennt geschrieben. Hilfsweise macht sie eine Durchsetzung im
Verkehr gemäß § 8 Abs 3 MarkenG geltend.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 14. Mai 1998 und 26. Januar 1999
aufzuheben.
Sie gibt dem Warenverzeichnis die Fassung "Hochwertige Puppen als Sammel-
und Kunstobjekte für dekorative Zwecke".
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister stehen
die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
Ein aktuelles Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung kann nicht
angenommen werden, weil nicht festgestellt werden kann, daß die als Marke angemeldete Wortfolge bereits als beschreibende Angabe für die entsprechenden
Waren benutzt wird. Für die Feststellung eines möglichen zukünftigen Freihaltebedürfnisses sieht der Senat keine tatsächlichen Anhaltspunkte.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Danach sind, wie der
Bundesgerichtshof in jüngster Zeit wiederholt ausgeführt hat, nur solche Bezeichnungen vom Schutz als Marke ausgeschlossen, die eine konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage enthalten, die auf eine bestimmte, für die
umworbenen Abnehmerkreise bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst Bezug
nimmt (BGH GRUR 1998, 465, 467 - BONUS; 1998, 813, 814 - CHANGE; BlPMZ
1999, 410, 411 - FOR YOU). Eine solche konkrete Aussage über eine für den
Verkehr bedeutsame Eigenschaft der beanspruchten Waren enthält die angemeldete Bezeichnung jedoch nicht.
"Puppenkind" ist ein aus dem Umgangssprachlichen stammender, feststehender
Ausdruck und bedeutet soviel wie "als Kind des spielenden Kindes angesehene
Puppe" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 1996, S 1197, Duden, Das
große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl, S 3056). Ein "Puppenkind" ist
also ein Spielzeug, das von einem (spielenden) Kind in einer bestimmten Art und
Weise verwendet wird. Eine solche Verwendung liegt aber für die vorliegenden
Waren gerade nicht nahe. Zwar beschränkt der im Warenverzeichnis enthaltene
Begriff "hochwertig" die beanspruchten Waren nicht gegenständlich, die Einschränkung "als Sammel- und Kunstobjekte" führt aber dazu, daß die beanspruchten Waren aus dem Bereich der Spielwaren (für Kinder) herausfallen und
den kunstgewerblichen Artikeln zugeordnet werden. Damit ist der Begriff "Puppen
Kinder" vorliegend nicht als konkret beschreibend anzusehen. Die Auseinanderschreibung führt zu keiner anderen Beurteilung, da sie keine inhaltliche Änderung
herbeiführt.
Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt
zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d h jede
auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis
zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller
Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und keiner analysierenden
Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die in
Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt
zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches
Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer beschreibenden Verwendung in der Werbung (BGH WRP 1998,
495, 496 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als
Marke verwendeten Wortzeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ
1999, 408, 409 - YES).
Die angemeldete Wortmarke weist, wie im Hinblick auf das Schutzhindernis des
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bereits festgestellt wurde, keinen konkret beschreibenden
Begriffsgehalt auf. Es fehlen auch sonstige tatsächliche Anhaltspunkte, daß die
beanspruchte Marke als beschreibende Angabe auf Produkten der Mitbewerber
oder ganz allgemein in der Werbung verwendet wird und damit nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden könnte.
Da auch andere Schutzhindernisse ersichtlich nicht bestehen, kam es auf die von
der Anmelderin hilfsweise geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung nicht an.
Schülke
Reker
Eder
prö