Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 29.05.2000 – 30 W (pat) 38/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 38/99 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 29. Mai 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 395 18 356
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen ist die am 29. April 1995 angemeldete Marke
395 18 356
Kuschel-Kölsch
als Kennzeichnung für die Waren
"Programmträger für Ton- und/oder Bildwiedergaben; auf
Programmträgern aufgezeichnete Ton- und/oder Bildwiedergaben, insbesondere bespielte Video-, Audio- und audiovisuelle Bänder, Disketten, Cassetten und Disks; Schallplatten,
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von
Ton und/oder Bild;
Musik- und/oder Videoproduktion; Künstlervermittlung; Musikdarbietung; Durchführung von Musikveranstaltungen".
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 1990 unter anderem
für die Waren
"Tonträger"
farbig eingetragenen Wort-Bild-Marke 1 157 544
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markeninhaberin hat im Beschwerdeverfahren die Benutzung der Widerspruchsmarke mit Ausnahme für "bespielte Tonträger" bestritten; die Widersprechende hat eine darüber hinausgehende Benutzung nicht glaubhaft gemacht. Sie
hat jedoch auf eine Verwendung der Marke für eine Reihe von Merchandisingprodukten wie Düfte, Zeitschriften, Noten, Kalender usw hingewiesen.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat eine
Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, bei den - zum Teil - identischen Waren seien zwar
grundsätzlich erhöhte Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, dieser
Abstand sei aber auch dann eingehalten, wenn man von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgehe. Bei einer Gegenüberstellung
des Gesamteindrucks der beiden Marken könne eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nur bejaht werden, wenn diese von dem Bestandteil "Kuschel" derart
geprägt würden, daß die übrigen Bestandteile in den Hintergrund träten. Schon bei
einer bloßen Gleichwertigkeit der Markenbestandteile entfalle die kollisionsbegründende Wirkung nur eines einzigen Bestandteils. Der Markenteil "Kuschel"
habe einen beschreibenden Inhalt, denn er weise auf eine besondere Wärme und
Weichheit hin, womit der Verkehr bei beiden Zeichen von sanfter Rockmusik bzw
von Musik aus Köln, die für eine behagliche gemütliche Stimmung sorge, ausgehen werde. Damit entfalle eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, denn in ihrer
Gesamtheit würden sich die Marken deutlich voneinander unterscheiden. Eine
andere Art von Verwechslungsgefahr im Sinne eines gedanklichen Inverbindungbringens sei ebenfalls zu verneinen. Wegen seines beschreibenden Inhalts könne
der Bestandteil "Kuschel" in der älteren Marke keinen Hinweischarakter auf die
Widersprechende entwickeln, und auch bei Unterstellung einer gesteigerten
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke könne eine solche nur der Gesamtmarke, nicht aber einem einzelnen Bestandteil zugute kommen.
Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben und erneut eine erhöhte Kennzeichnungskraft ihrer Marke geltend gemacht. Bis 1997 seien unter dieser Marke
mehr als 20 Millionen Tonträger vertrieben worden, zudem existiere eine umfangreiche Serie von Kuschelrock-Merchandisingprodukten. Nach einer Konsumentenbefragung im Jahr 1999, bei der 10 000 Personen im Hinblick auf Tonträger
befragt worden seien, welche der folgenden Interpreten/Gruppen/Projekte/Musikkopplungen ihnen in dem Sinn bekannt seien, daß sie bereits Lieder/Songs von
diesen gehört haben, sei von 61 % bis 69 % der Befragten gestützt "Kuschelrock"
geantwortet worden. Schon zum Anmeldezeitpunkt sei die Marke kennzeichnungskräftig gewesen, durch umfängliche jahrelange Benutzung sei der Schutzumfang erheblich erweitert worden. Die Marken könnten unmittelbar verwechselt
werden, denn sowohl die Widerspruchsmarke als auch die angegriffene Marke
würden durch den Bestandteil "Kuschel" geprägt. Die anderen Bestandteile
"Rock" bzw "Kölsch" seien unmittelbar beschreibender Natur. Jedenfalls aber
würden die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, wobei
es letztlich nicht darauf ankomme, ob dies wegen Bejahung einer Markenserie
oder einer Verwechslungsgefahr
im weiteren Sinn begründet werde. Die
Widersprechende habe mit ihrer Marke eine überragende Marktbedeutung und
dieses Konzept werde auf "Kuschel Klassik" ausgedehnt. Die jüngere Marke
benutze dieselbe Art der Produktkennzeichnung, so daß die angesprochenen
Verkehrskreise annehmen könnten, die Widersprechende vertreibe nunmehr unter
"Kuschel-Kölsch" Tonträger mit Kölner Dialekt.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und (sinngemäß)
die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen.
In der mündlichen Verhandlung regte die Widersprechende hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bestreitet eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, denn die
Angaben zum Warenumsatz seien zu pauschal, als daß sie eine Aussage zur
Bekanntheit der Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren
Marke treffen könnten. Bezüglich der unmittelbaren Verwechslungsgefahr seien
die Ausführungen der Markenstelle zutreffend. Was eine gedankliche Verwechslungsgefahr betreffe, so seien hier besondere Umstände, die für den Verkehr die
Annahme einer wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehung beider Markeninhaber nahelegen könnten, nicht erkennbar.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zwischen den
Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bedeutet eine Gewichtung der in
Wechselwirkung zueinander stehenden maßgeblichen Faktoren, insbesondere die
Markenähnlichkeit, die Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und die
Kennzeichnungskraft der älteren Marke (stRspr des EuGH und BGH, zuletzt BGH
MarkenR 2000, 130 - comtes/ComTel). Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt
hat, bedingt die hier vorliegende Warenidentität einen besonders deutlichen
Abstand der Marken, wobei ein durch eine erhöhte Bekanntheit der Widerspruchsmarke erweiterter Schutzumfang die Anforderungen an den Markenabstand noch erhöhen kann. Bei der Widerspruchsmarke handelt es sich um eine
farbige Wort-Bild-Marke, die durch den Wortbestandteil geprägt wird, denn die
bildliche Gestaltung ist eher auf eine graphische Ausschmückung beschränkt. Die
Bezeichnung "Kuschel Rock" für Tonträger mag zum Eintragungszeitpunkt im
Jahr 1990 - als Sprachzwitter - noch hinreichend phantasievoll gewesen sein,
nunmehr aber ist die Kennzeichnungskraft dieser Bezeichnung eher unterdurchschnittlich. Den Begriff "Kuschel" gibt es mittlerweile in derart vielen Wortzusammensetzungen, daß von einem Modewort gesprochen werden kann. Die in der
mündlichen Verhandlung vorgelegten Belege aus der Süddeutschen Zeitung,
Jahrgang 1999, zeigen Begriffe wie Kuschelwaschlappen, Kuschelwiese,
Kuschelhaltung, Kuscheltyp, Kuschellächeln, Kuschel-Elche, Kuschelkunst,
Kuschelschal, Kuscheltour, Kuschelstunde, Kuschelkissen, Kuschelpullover usw.
Bezogen auf Musik und ohne jedweden Hinweis auf die Widersprechende finden
sich Begriffe wie Kuschelklassik, Kuschelsender (Sat 1), Kuschelmischung (Lieder
und Songs eines Konzerts), Kuschel-Elektro (Bericht über Technomusik), Kuschel-
King (Bezeichnung von Elvis Presley). Aber auch der Begriff Kuschelrock war
mehrfach anzutreffen, wobei ganz überwiegend ein Hinweis auf die Widersprechende nicht zu erkennen war. So wird zB in der Ausgabe vom 4. Februar 1999 unter der Rubrik "Verblaßte Mythen" von Männern des Mittelstandes
berichtet, die Boss-Anzüge tragen, Populärklassik und dazwischen Kuschelrock
hören. In anderen Beiträgen (Ausgaben vom 18. März 1999 und 9. September 1999) wird die Musik von Neil Diamond und Brian Adams als Kuschel-Rock,
bzw die schnulzigsten Balladen aller Kuschelrock-Platten bezeichnet. Ein Artikel
vom 15. November 1999 befaßt sich mit dem Auftritt einer irischen Band und
erwähnt dabei Begriffe wie Folkrock, Kuschelrock und Nuschelrock. Dieser Artikel
zeigt aber darüber hinaus, daß auch der Markenbestandteil "Rock" (dem Kurzwort
für die Rockmusik) ebenfalls in den unterschiedlichsten Wortkombinationen - und
zwar auch in Verbindung mit deutschen Wörtern - verwendet wird. Ein Lexikon für
Rockmusik (Halbscheffel/Kneif, Sachlexikon Rockmusik) führt ua folgende Bezeichnungen für bestimmte Rockmusikrichtungen auf: Afro-Rock, Baroque-Rock,
Klassik-Rock, Jazz-Rock, Gothic Rock, Gruft-Rock, Mystic Rock, German Rock,
Brass-Rock, Blues-Rock, Punk-Rock, Hardrock usw. Kuschel-Rock fügt sich ohne
weiteres in diese "Rockreihe" als die Bezeichnung für einen weichen, kuscheligen
Rock ein. In diesem sehr ausführlichen Sachlexikon ist die Bezeichnung "Softrock"
als Gegensatz zum Hardrock nicht aufgeführt, so daß diese Ansicht der
Widersprechenden nicht ohne weiteres belegbar erscheint. Dieser schwache
Wortbestandteil der Widerspruchsmarke ist auch weder durch unstreitige langjährige intensive Benutzung gestärkt, noch ist dies liquide. Bloße Umsatzzahlen
bezogen auf einen Zeitraum von zehn Jahren, sowie die Auswertung einer Konsumentenbefragung, der nicht zu entnehmen ist, ob mit der gestützten Antwort die
Widerspruchsmarke gemeint war, oder ob sich diese vielmehr auf eine Musikrichtung bezog (denn die Fragestellung nach einer bekannten "Musikkopplung" würde
dies durchaus zulassen), rechtfertigen nicht den Schluß auf eine gesteigerte
Bekanntheit der Widerspruchsmarke, zumal eine solche von der Markeninhaberin
in Abrede gestellt worden ist. Zudem fehlt es an jeglichem Sachvortrag, daß eine
gesteigerte Bekanntheit bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke
im Jahr 1995 vorgelegen hat. Der Entscheidung kann somit zugunsten der Widersprechenden allenfalls ein durchschnittlicher Schutzumfang der Widerspruchsmarke zugrunde gelegt werden.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr der beiden Marken liegt nicht vor. Wie die
Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, kann der Gesamteindruck einer Marke von
einem einzelnen Bestandteil derart bestimmt werden, daß dieser das gesamte
Zeichen prägt, so daß bei Übereinstimmung mit der anderen Marke oder einem
entsprechenden Markenteil eine Verwechslungsgefahr der beiden Gesamtzeichen
zu bejahen ist (stRspr, zuletzt BGH MarkenR 2000, 20 - RAUSCH/ELFI RAUCH).
Die Bejahung der Prägung durch einen Einzelbestandteil bedeutet aber eine
Abweichung von der Norm, also einen Ausnahmenfall - der Bundesgerichtshof hat
in der oben genannten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, daß eine bloße
Mitprägung nicht ausreicht -, so daß beim Fehlen ausreichender Anhaltspunkte,
die für die Alleinprägung sprechen, von dem Grundsatz auszugehen ist, daß der
Gesamteindruck durch alle Markenbestandteile bestimmt wird. Auch die
Widersprechende selbst hat insoweit im Eintragungs-Verfahren ihrer Marke auf die
Beanstandung des Prüfers hin betont, sie wolle nicht bestreiten, daß Kuschel der
deutschen Sprache entstamme und ein umgangssprachlicher Ausdruck für "sich
anschmiegen" ist. Sie hat ausdrücklich hervorgehoben, daß sich die Schutzfähigkeit auf den Gesamtausdruck Kuschel Rock beziehe und daraus herleite, daß
beide Wörter verschiedenen Sprachen angehörten (Schriftsatz vom 11. Mai 1989
in der Widerspruchsakte). Isolierte Rechte aus dem Markenteil "Kuschel" können
ihr auch jetzt nicht zugestanden werden, auch wenn es dabei auf den
seinerzeitigen Vortrag nicht ankommt. Zurecht weist nämlich die Widersprechende
in der mündlichen Verhandlung darauf hin, daß Kuschel isoliert kein
Wort der deutschen Sprache ist, sondern nur in Wortverbindungen gebraucht wird.
Dann kann es aber schwerlich als eine Marke allein prägend wirken. Bei einer sich
auf Sprachkombination stützenden Schutzfähigkeit kann auch kein einzelnes Wort
weggelassen werden, weil dadurch ja gerade die Besonderheit der Marke verloren
ginge. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr setzte überdies voraus, daß der
Bestandteil "Kuschel"
in beiden Marken prägend wirken würde. Wie die
Markenstelle richtig ausgeführt hat - ist aber der Bestandteil "Kölsch" in der
jüngeren Marke auch nicht vernachlässigbar, ohne den Aussagewert der Marke zu
verändern. Insgesamt wird bei keiner der beiden Marken ein Bestandteil derart in
den Hintergrund treten, daß er zum Gesamteindruck des Zeichens nichts mehr
beitragen kann, so daß beide Zeichen in ihrer Gesamtheit sich gegenüberstehen
und unmittelbar nicht verwechselt werden können.
Aber auch eine gedankliche Verwechslungsgefahr ist nicht ersichtlich. Diese Art
der Verwechslungsgefahr begründet keinen eigenen, über die Verwechslungsgefahr hinausgehenden Markenverletzungstatbestand (vgl dazu EuGH GRUR 1998,
387 - Sabèl/Puma). Nicht jede Möglichkeit, eine gedankliche Verbindung zwischen
zwei Marken herzustellen, führt zu einer Verwechslungsgefahr (vgl etwa BGH
GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont), es genügt also nicht, wie die Widersprechende meint, daß zwei Zeichen "wie auch immer miteinander in Verbindung"
gebracht werden können. Die von ihr angeführten Entscheidungen des Bundespatentgerichts
(OKLAHOMA SOUND/Mississippi Sound, WESTBORO/
MARLBORO usw, sämtliche veröffentlicht auf PAVIS PROMA-CD-ROM) weichen
insbesondere deshalb von der vorliegenden Entscheidung ab, weil es sich dort
jeweils um aussagekräftige Marken gehandelt hat, bei denen ein Bezug zur Ware
gerade nicht erkennbar war (zB "Mississippi Sound" für alkoholische Getränke
oder "MARLBORO" für Zigaretten). Für eine assoziative Verwechslungsgefahr
wegen des Gedankens an eine Markenserie wäre ein aussagekräftiger Stammbestandteil notwendig, was hier aber an dem kennzeichnungsschwachen Markenteil
"Kuschel" als Hinweis auf sanft und weich ausscheidet. Bei der älteren Marke tritt
auch sonst nichts besonders charakteristisch hervor - zB als Hinweis auf den Firmennamen odgl -, was die Gedanken an die jüngere Marke aufkommen lassen
könnte. Das könnte zB ein markenübergreifender Sinnzusammenhang sein, der
jedoch, besonders dann wenn er wie hier zum erstenmal auftritt, besonders einprägsam und markant sein müßte. Da es sich bei dieser Verwechslungsgefahr im
weiteren Sinne um einen Ausnahmetatbestand handelt, bedarf es besonderer
Umstände, um ihr Vorliegen zu bejahen. Hier jedoch fehlt es an ausreichenden
Anhaltspunkten, die dem Verkehr die Annahme einer wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehung beider Markeninhaber nahelegen würden (vgl Althammer/
Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 196 f; BGH MarkenR 1999, 199
- MONOFLAM/POLYFLAM).
Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.
Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich, denn die
Grundsätze zur Prägung eines Gesamtzeichens durch Einzelbestandteile und zur
gedanklichen Verwechslungsgefahr sind höchstrichterlich bereits umfassend entschieden; von diesen Grundsätzen wird nicht abgewichen.
Für die Kostenentscheidung gilt § 71 Abs 1 MarkenG.
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
Mü/Fa
Abb. 1