Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 30.05.2000 – 24 W (pat) 215/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 397 31 084
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner
beschlossen:
Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 3 - vom 13. April 1999 ist wirkungslos.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 13. April 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 3 - die Marke 397 31 084 wegen der Widersprüche aus den
Marken 396 38 037 sowie 395 11 191 und 395 11 190 gelöscht. Hiergegen hat die
Markeninhaberin
form- und
fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat die Widersprüche aus den og Marken zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 uns 3 ZPO ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998,
264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in
Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu
auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Werner
Hu/Bb