Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 30.05.2000 – 24 W (pat) 216/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die gem § 6a WZG eingetragene Marke 2 002 002 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. April 1999 ist wirkungslos, soweit

die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 693 605 teilweise gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 21. April 1999 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts ua die vorläufig eingetragene Marke 2 002 002 wegen

des Widerspruchs aus der Marke 693 605 teilweise gelöscht. Hiergegen hat die

Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die

Widersprechende hat den Widerspruch aus der genannten Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung

wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus

Gründen der Rechtssicherheit und

in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes vom Amts wegen (vgl Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56 Aufl,

§ 269 Rdn 46).

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 MarkenG). Das markenrechtliche Widerspruchsverfahren ist ein registerrechtliches Verfahren und kann als solches

grundsätzlich nicht dem Zivilprozeß gleichgestellt werden. Statt dessen geht das

Gesetz von dem Grundsatz aus, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten

selbst trägt (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Bei dieser Rechtslage reicht der Umstand, daß die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen hat, für

eine Kostenauferlegung zu ihren Lasten nicht aus. Für ein Abweichen von dem

beschriebenen kostenrechtlichen Grundsatzes bedarf es vielmehr stets besonderer Umstände. Solche von der Norm abweichenden Umstände sind insbesondere

dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt

nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in

einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem

Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl 1997, § 71 Rdn 17). Es ist offenkundig,

daß ein solches Verhalten im vorliegenden Fall der Widersprechenden nicht zur

Last gelegt werden kann. Die Parteien haben nach ihrem übereinstimmenden

Sachvortrag eine außergerichtliche Einigung erzielt. Zu deren Umsetzung hat die

Markeninhaberin den Umfang ihres ursprünglichen Markenrechts im Wege der

beantragten Teillöschung beschränkt. Im Gegenzug dazu hat die Widersprechende - absprachegemäß - ihren Widerspruch zurückgenommen.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Werner

Bb