Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 30.05.2000 – 24 W (pat) 216/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die gem § 6a WZG eingetragene Marke 2 002 002 10.99
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. April 1999 ist wirkungslos, soweit
die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 693 605 teilweise gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 21. April 1999 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts ua die vorläufig eingetragene Marke 2 002 002 wegen
des Widerspruchs aus der Marke 693 605 teilweise gelöscht. Hiergegen hat die
Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die
Widersprechende hat den Widerspruch aus der genannten Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung
wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus
Gründen der Rechtssicherheit und
in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes vom Amts wegen (vgl Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56 Aufl,
§ 269 Rdn 46).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 MarkenG). Das markenrechtliche Widerspruchsverfahren ist ein registerrechtliches Verfahren und kann als solches
grundsätzlich nicht dem Zivilprozeß gleichgestellt werden. Statt dessen geht das
Gesetz von dem Grundsatz aus, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten
selbst trägt (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Bei dieser Rechtslage reicht der Umstand, daß die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen hat, für
eine Kostenauferlegung zu ihren Lasten nicht aus. Für ein Abweichen von dem
beschriebenen kostenrechtlichen Grundsatzes bedarf es vielmehr stets besonderer Umstände. Solche von der Norm abweichenden Umstände sind insbesondere
dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt
nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in
einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem
Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl 1997, § 71 Rdn 17). Es ist offenkundig,
daß ein solches Verhalten im vorliegenden Fall der Widersprechenden nicht zur
Last gelegt werden kann. Die Parteien haben nach ihrem übereinstimmenden
Sachvortrag eine außergerichtliche Einigung erzielt. Zu deren Umsetzung hat die
Markeninhaberin den Umfang ihres ursprünglichen Markenrechts im Wege der
beantragten Teillöschung beschränkt. Im Gegenzug dazu hat die Widersprechende - absprachegemäß - ihren Widerspruch zurückgenommen.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Werner
Bb