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BPatG Beschluss vom 31.05.2000 – 26 W (pat) 161/99

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 161/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 398 39 159.9/20

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 31. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke

sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 6. Juli 1999 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist eine farbige Wort-/Bildmarke mit den

Wortbestandteilen

Wohnline

Bestellen und Erleben - Wohnline Direktversand

für die verschiedensten Waren der Klassen 4, 8, 9, 11, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25,

27 und 28 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr fehle jegliche

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Die Worte "Wohnlinie

Bestellen und Erleben

- Wohnlinie Direktversand"

forderten

lediglich

schlagwortartig auf, Einrichtungsgegenstände bei einem Direktversand von Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen zu bestellen. "Wohnlinie" stehe sowohl für ein Sortiment von Waren, die zum Wohnen dienten, als auch für eine direkte Verbindung zu einem Versand. "Line" sei lediglich das englische Wort für

"Linie" und werde auf vielen Warengebieten in Kombination mit anderen Begriffen

verwendet. Zudem stehe "Line" auch für "Leitung" und weise in dieser Bedeutung

darauf hin, daß etwas direkt über Telekommunikationsnetze erreichbar sei.

"Wohn-" deute auf eine Verbindung zum Wohnen hin. Die Worte "Bestellen und

Erleben" seien eine werbeübliche Kaufaufforderung. Insgesamt handle es sich

demnach bei der angemeldeten Marke um einen Werbeslogan für Einrichtungsgegenstände aller Art und Materialien, die für die Verschönerung von Wohnungen

benötigt würden. Auch die graphische Gestaltung könne die Unterscheidungskraft

der Marke nicht begründen. Dies gelte um so mehr, als die graphische Ausgestaltung einer Marke den Schutz um so weniger begründen könne, je deutlicher

ein unmittelbarer Bezug der dargestellten Wörter zu den beanspruchten Waren

erkennbar sei.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Die angemeldete

Marke sei für einen Großteil der beanspruchten Waren nicht beschreibend, denn

diese hätten keinen Bezug zu dem Markenbestandteil "Wohnline".

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juli 1999 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister stehen

die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

Ein aktuelles Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung kann schon

deshalb nicht angenommen werden, weil nicht festgestellt werden kann, daß die

als Marke angemeldete Wortfolge bereits als beschreibende Angabe für die entsprechenden Waren benutzt wird. Für die Feststellung eines möglichen zukünftigen Freihaltebedürfnisses sieht der Senat keine tatsächlichen Anhaltspunkte.

Jedenfalls bei der Bezeichnung "Wohnline" handelt es sich in dieser Kombination

nämlich nicht um eine schutzunfähige Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG. Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Danach sind,

wie der Bundesgerichtshof in jüngster Zeit wiederholt ausgeführt hat, nur solche

Bezeichnungen vom Schutz als Marke ausgeschlossen, die eine konkret

warenbezogene beschreibende Sachaussage enthalten, die auf eine bestimmte,

für die umworbenen Abnehmerkreise bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst

Bezug nimmt (BGH GRUR 1998, 465, 467 - BONUS; 1998, 813, 814 - CHANGE;

BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Eine solche konkrete Aussage über eine für

den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der beanspruchten Waren enthält die angemeldete Bezeichnung jedoch nicht.

Zwar kann der Wortbestandteil "Wohn-" zumindest für einen Teil der beanspruchten Waren als deutlicher und ohne weiteres verständlicher Hinweis auf

deren Bestimmung verstanden werden, wenngleich dies sicher bei Waren, die mit

dem Wohnen nicht unmittelbar in Zusammenhang stehen, nicht nahe liegt (wie

dies beispielsweise bei technischen Ölen und Fetten, Hieb- und Stichwaffen,

wissenschaftlichen und Schiffahrtsinstrumenten, Verkaufsautomaten, Edelmetallen, Buchbinderartikeln, Pinseln, Drucklettern, Druckstöcken, Leder und

Lederimitationen, Bürstenmacherartikel, Bekleidungsstücken, Turnartikeln der Fall

sein dürfte). Auch das deutsche Wort "-linie" bzw das englische Wort "-line" kann

unter Umständen durchaus ein Hinweis auf eine bestimmte "Linie", ein bestimmtes

Erscheinungsbild sein. Es ist jedoch bereits fraglich, ob der deutschsprachigen

Wortzusammensetzung

"Wohnlinie"

eine

beschreibende

Sachaussage

entnommen werden könnte. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Zum einen

nämlich ist das in der angemeldeten Wort-Bild-Marke enthaltene Wort "Wohnline"

eine sprachunübliche Wortzusammensetzung der deutschen und einer

Fremdsprache. Anhaltspunkte dafür, daß diese konkrete Wortzusammensetzung

in die deutsche Sprache eingegangen ist oder ohne weiteres verstanden wird,

fehlen. Zum anderen ist der (englischsprachige) Begriff "-line" mehrdeutig. Er kann

nämlich einmal als ein Hinweis darauf verstanden werden, daß es sich bei den so

bezeichneten Waren um ein bestimmtes Sortiment handelt. Er kann jedoch auch

als phantasievolle Anspielung auf das Medium der elektronischen Post verstanden

werden, mit dem "on-line" Bestellungen für den Wohnbereich aufgegeben werden

können. Das Wort "Wohnline" ist deshalb nicht konkret warenbeschreibend, da es

nicht auf eine bestimmte, für die umworbenen Abnehmerkreise bedeutsame

Eigenschaft der Waren selbst Bezug nimmt.

Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt

zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede

auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis

zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller

Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und keiner analysierenden

Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die in

Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt

zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches

Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa

auch wegen einer beschreibenden Verwendung in der Werbung (BGH WRP 1998,

495, 496 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel

verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als

Marke verwendeten Wortzeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ

1999, 408, 409 - YES).

Die angemeldete Wortmarke weist, wie im Hinblick auf das Schutzhindernis des

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bereits festgestellt wurde, keinen konkret beschreibenden

Begriffsgehalt auf. Es fehlen auch sonstige tatsächliche Anhaltspunkte, daß die

beanspruchte Marke als beschreibende Angabe auf Produkten der Mitbewerber

oder ganz allgemein in der Werbung verwendet wird und damit nicht als

betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden könnte.

Da auch andere Schutzhindernisse ersichtlich nicht bestehen, war der Beschwerde damit stattzugeben.

Schülke

Reker

Eder

prö