Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 31.05.2000 – 28 W (pat) 138/99

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

31. Mai 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 397 41 414

hat der 28.Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Stoppel und die Richterinnen Grabrucker und Martens

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die seit dem 13.November 1997 für die Waren "Fette und Öle für Speise-,

kosmetische und technische Zwecke" eingetragene Marke 397 41 414

OLEUM

ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren europäischen Wortmarken EU 273 441

OLEAN

die seit dem 1. Februar 1999 für ein "Speisefettsubstitut zur Verwendung als Bestandteil in Lebensmitteln" eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch

mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da die Marken vor allem als

Kurzwörter klanglich wie bildlich noch einen ausreichenden Abstand zueinander

einhielten.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Widersprechende geltend,

daß vor dem Hintergrund sehr ähnlicher Waren an den Abstand der Marken

strenge Anforderungen zu stellen seien, denen die Marken in ihrer starken Annäherung in Vokalfolge und Silbenzahl vor allem in bildlicher Hinsicht nicht mehr

gerecht würden.

Die Markeninhaberin ist dem in allen Punkten entgegengetreten und verweist

darauf, daß die Waren der Widerspruchsmarke ausschließlich zur gewerblichen

Verwendung bei der Lebensmittelherstellung bestimmt seien und sich mithin allein

an den Fachverkehr richteten, dem die Unterschiede der kurzen Markenwörter ins

Auge fielen, zumal sich die Widerspruchsmarke begrifflich an die für die Waren

typische Fachbezeichnung "Lean-Products" anlehne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der

Beteiligten sowie die patentamtlichen Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats

kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke nicht verwechselbar nahe

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach dieser Vorschrift ab von der Identität oder Ähnlichkeit der Marken einerseits und andererseits von der Identität oder

Ähnlichkeit der durch diese Marken erfaßten Waren. Daneben sind alle Umstände

zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, vor

allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Nach diesen Grundsätze kann vorliegend eine Verwechslungsgefahr noch ausgeschlossen werden.

Zwar können sich nach der maßgeblichen Registerlage mit den Speiseölen und -

fetten (nicht aber den kosmetischen und technischen Ölen) sehr ähnliche Waren

gegenüberstehen, da es sich hierbei lediglich um eine andere Erscheinungsform

der Fettsubstitute handelt. Beide Waren weisen nach ihrer stofflichen Beschaffenheit und üblichen Verwendung erhebliche Überschneidungen und regelmäßige

Berührungspunkte auf, was zwangsläufig zu einem hohen Grad von Warenähnlichkeit im Rechtssinne führt. Zu beachten ist aber, daß es sich bei den Waren der

Widerspruchsmarke im Gegensatz zu den angegriffenen Waren nicht um einen

typischen Artikel des täglichen Bedarfs handelt, der sich an ein breites Publikum

wendet, sondern um ein Produkt zur gewerblichen Weiterverarbeitung, das

ausschließlich zur Verwendung durch den Fachverkehr bestimmt ist. Dieser

besondere Verwendungszweck ist zwar bei der deutschen Fassung des Warenverzeichnisses der Widerspruchsmarke nicht zwingend, ergibt sich aber klar aus

der für die Widerspruchsmarke maßgeblichen (da in dieser Sprache angemeldeten) englischen Version "edible fat substitute for use as an ingredient in

foods". Der damit bei den Waren der Widerspruchsmarke ausschließlich beteiligte

Fachverkehr schenkt aber erfahrungsgemäß Produkt- und Herstellerkennzeichen

erhebliche Aufmerksamkeit und

ist auch

für begriffliche Anklänge und

Anlehnungen von Marken empfänglich, wie sie vorliegend gegeben sind

(lateinisch "Oleum" = Öl, Plural "Olea" = Öle).

Vor diesem rein warenmäßigen Hintergrund sind mithin keine allzu strengen Anforderungen mehr an den zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr einzuhaltenden Markenabstand zu stellen. Diesen Anforderungen werden die Marken

selbst dann gerecht, wenn man der Widerspruchsmarke noch durchschnittliche

Kennzeichnungskraft zugesteht, auch wenn sie offensichtlich an beschreibenden

Angaben angelehnt ist (ggfls. auch an "lean"-product). Beide Marken weisen in

den für den klanglichen wie bildlichen Gesamteindruck wichtigen Faktoren wie

Wortaufbau, Vokalfolge, Silbengliederung und Sprechrhythmus trotz identischer

Wortanfänge zumindest für den Fachverkehr deutlich erkennbar Unterschiede auf,

zumal die Aussprache der Widerspruchsmarke "Ole-ahn" (wie in Oleander,

Reagenz, real uä.) im Hinblick auf eingedeutschte englische Wörter wie "reader,

leasing, leader usw." und die offensichtlich gewollte Nähe zum für die Waren

naheliegenden Begriff "lean" nicht zwingend ist. Demgegenüber wird die Vokalfolge "e-u" in der angeriffenen Marke stets aufgelöst werden (vgl. Museum,

Mausoleum, Linoleum, Petroleum usw.). Soweit sich die Marken letztlich in ihrer

gemeinsamen Anlehnung an die lateinische Bezeichnung für Öl dennoch annähern und damit in noch beachtlichem Umfang ähnlich sind, kann das jedoch aus

Rechtsgründen nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen, da sich der

Schutzumfang der Widerspruchsmarke auf diese Anlehnung gerade nicht

erstreckt.

Im Ergebnis konnte damit die Gefahr von Verwechslungen nach § 9 Abs 1 Nr. 2

MarkenG noch ausgeschlossen werden, so daß die Beschwerde keinen Erfolg

hat.

Für die Auferlegung von Kosten sieht der Senat keine Veranlassung (MarkenG

§ 71 Abs 1).

Stoppel

Grabrucker

Martens

Wf