Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 31.05.2000 – 28 W (pat) 138/99
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. Mai 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 397 41 414
hat der 28.Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Stoppel und die Richterinnen Grabrucker und Martens
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die seit dem 13.November 1997 für die Waren "Fette und Öle für Speise-,
kosmetische und technische Zwecke" eingetragene Marke 397 41 414
OLEUM
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren europäischen Wortmarken EU 273 441
OLEAN
die seit dem 1. Februar 1999 für ein "Speisefettsubstitut zur Verwendung als Bestandteil in Lebensmitteln" eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch
mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da die Marken vor allem als
Kurzwörter klanglich wie bildlich noch einen ausreichenden Abstand zueinander
einhielten.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Widersprechende geltend,
daß vor dem Hintergrund sehr ähnlicher Waren an den Abstand der Marken
strenge Anforderungen zu stellen seien, denen die Marken in ihrer starken Annäherung in Vokalfolge und Silbenzahl vor allem in bildlicher Hinsicht nicht mehr
gerecht würden.
Die Markeninhaberin ist dem in allen Punkten entgegengetreten und verweist
darauf, daß die Waren der Widerspruchsmarke ausschließlich zur gewerblichen
Verwendung bei der Lebensmittelherstellung bestimmt seien und sich mithin allein
an den Fachverkehr richteten, dem die Unterschiede der kurzen Markenwörter ins
Auge fielen, zumal sich die Widerspruchsmarke begrifflich an die für die Waren
typische Fachbezeichnung "Lean-Products" anlehne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der
Beteiligten sowie die patentamtlichen Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats
kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke nicht verwechselbar nahe
im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach dieser Vorschrift ab von der Identität oder Ähnlichkeit der Marken einerseits und andererseits von der Identität oder
Ähnlichkeit der durch diese Marken erfaßten Waren. Daneben sind alle Umstände
zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, vor
allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Nach diesen Grundsätze kann vorliegend eine Verwechslungsgefahr noch ausgeschlossen werden.
Zwar können sich nach der maßgeblichen Registerlage mit den Speiseölen und -
fetten (nicht aber den kosmetischen und technischen Ölen) sehr ähnliche Waren
gegenüberstehen, da es sich hierbei lediglich um eine andere Erscheinungsform
der Fettsubstitute handelt. Beide Waren weisen nach ihrer stofflichen Beschaffenheit und üblichen Verwendung erhebliche Überschneidungen und regelmäßige
Berührungspunkte auf, was zwangsläufig zu einem hohen Grad von Warenähnlichkeit im Rechtssinne führt. Zu beachten ist aber, daß es sich bei den Waren der
Widerspruchsmarke im Gegensatz zu den angegriffenen Waren nicht um einen
typischen Artikel des täglichen Bedarfs handelt, der sich an ein breites Publikum
wendet, sondern um ein Produkt zur gewerblichen Weiterverarbeitung, das
ausschließlich zur Verwendung durch den Fachverkehr bestimmt ist. Dieser
besondere Verwendungszweck ist zwar bei der deutschen Fassung des Warenverzeichnisses der Widerspruchsmarke nicht zwingend, ergibt sich aber klar aus
der für die Widerspruchsmarke maßgeblichen (da in dieser Sprache angemeldeten) englischen Version "edible fat substitute for use as an ingredient in
foods". Der damit bei den Waren der Widerspruchsmarke ausschließlich beteiligte
Fachverkehr schenkt aber erfahrungsgemäß Produkt- und Herstellerkennzeichen
erhebliche Aufmerksamkeit und
ist auch
für begriffliche Anklänge und
Anlehnungen von Marken empfänglich, wie sie vorliegend gegeben sind
(lateinisch "Oleum" = Öl, Plural "Olea" = Öle).
Vor diesem rein warenmäßigen Hintergrund sind mithin keine allzu strengen Anforderungen mehr an den zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr einzuhaltenden Markenabstand zu stellen. Diesen Anforderungen werden die Marken
selbst dann gerecht, wenn man der Widerspruchsmarke noch durchschnittliche
Kennzeichnungskraft zugesteht, auch wenn sie offensichtlich an beschreibenden
Angaben angelehnt ist (ggfls. auch an "lean"-product). Beide Marken weisen in
den für den klanglichen wie bildlichen Gesamteindruck wichtigen Faktoren wie
Wortaufbau, Vokalfolge, Silbengliederung und Sprechrhythmus trotz identischer
Wortanfänge zumindest für den Fachverkehr deutlich erkennbar Unterschiede auf,
zumal die Aussprache der Widerspruchsmarke "Ole-ahn" (wie in Oleander,
Reagenz, real uä.) im Hinblick auf eingedeutschte englische Wörter wie "reader,
leasing, leader usw." und die offensichtlich gewollte Nähe zum für die Waren
naheliegenden Begriff "lean" nicht zwingend ist. Demgegenüber wird die Vokalfolge "e-u" in der angeriffenen Marke stets aufgelöst werden (vgl. Museum,
Mausoleum, Linoleum, Petroleum usw.). Soweit sich die Marken letztlich in ihrer
gemeinsamen Anlehnung an die lateinische Bezeichnung für Öl dennoch annähern und damit in noch beachtlichem Umfang ähnlich sind, kann das jedoch aus
Rechtsgründen nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen, da sich der
Schutzumfang der Widerspruchsmarke auf diese Anlehnung gerade nicht
erstreckt.
Im Ergebnis konnte damit die Gefahr von Verwechslungen nach § 9 Abs 1 Nr. 2
MarkenG noch ausgeschlossen werden, so daß die Beschwerde keinen Erfolg
hat.
Für die Auferlegung von Kosten sieht der Senat keine Veranlassung (MarkenG
§ 71 Abs 1).
Stoppel
Grabrucker
Martens
Wf