Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 31.05.2000 – 28 W (pat) 19/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 19/00 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 31. Mai 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 2 913 157 6.70
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die seit dem 24. Mai 1996 unter anderem für die Waren
"Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege (soweit in
Klasse 3 enthalten); Kosmetik- und Schminkartikel (soweit in
Klasse 3 enthalten)"
eingetragene Marke 2 913 157
La Chance
ist Widerspruch eingelegt aus der Marke 606 360
Nonchalance
eingetragen seit 1951 unter anderem für
"Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege".
Die Markenstelle hat den Widerspruch zurückgewiesen, da auch bei teilweiser
Identität der Waren wegen geringer Gemeinsamkeiten der Marken eine Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie trägt vor, beide
französisch klingenden Wortmarken wiesen bei lediglich vertauschten Silben
deutliche klangliche Annäherungen auf, zumal der Verkehr den Bestandteil "Non"
der Widerspruchsmarke, die zur Kennzeichnung von seit langer Zeit gut
eingeführten Produkten verwendet werde, erfahrungsgemäß als bloße Verneinung
weglasse.
Die Widersprechende beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der
jüngeren Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bestreitet einen erhöhten Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke und verweist darauf, daß die Markenwörter ohnehin kaum Ähnlichkeiten aufwiesen. Ihre
Einrede der Nichtbenutzung hat sie im Beschwerdeverfahren nicht mehr weiterverfolgt.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, aber nicht begründet. Nach
Ansicht des Senats besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG zwischen den einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen,
legt man die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu
erfolgen hat, implizierte Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden
Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit
gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
zugrunde (BGH BlPMZ 1999, 226 "LION DRIVER").
Die Widerspruchsmarke wird - wie die von der Widersprechenden eingereichten
Unterlagen belegen - für Parfümerien und Mittel zur Körper- und Schönheitspflege
benutzt, was von der Markeninhaberin nicht mehr in Abrede gestellt worden ist.
Damit besteht Identität hinsichtlich der von den Beteiligten beanspruchten Waren
der Klasse 3, so daß an den von der jüngeren Marke zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr einzuhaltenden Abstand strenge Anforderungen zu stellen sind.
Dies gilt um so mehr, als die zu berücksichtigenden breiten Verkehrskreise - auch
wenn dabei auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist - die eher niedrigpreisigen Kosmetika mit
einer gewissen Flüchtigkeit erwerben und dabei nur selten die Möglichkeit haben,
die Marken unmittelbar zu vergleichen. Nachdem die Markeninhaberin einen erhöhten Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke bestritten hat und ein solcher
auch nicht gerichtsbekannt ist, ist von einer normalen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke auszugehen, die sich weder kollisionsfördend noch -hemmend auswirkt. Vor diesem Hintergrund hält die jüngere Marke den für die Verneinung der Verwechslungsgefahr erforderlichen deutlichen Abstand ein, da es
weitgehend an einer rechtlich relevanten Markenähnlichkeit fehlt.
Die einander gegenüberstehenden Markenwörter weisen Gemeinsamkeiten allenfalls hinsichtlich ihrer Herkunft aus dem französischen Sprachraum auf, was für
sich allein keinen kollisionsbegründenden Umstand darstellt, da ein französisches
Flair bei Kosmetika regelmäßig besondere Gütevorstellungen beim Verbraucher
weckt, dem Paris als Hauptstadt des Parfüms gilt. Zahlreiche Kennzeichnungen
auf diesem Warengebiet sind an französische Wörter angelehnt oder enthalten
französische Wortbestandteile. Sonstige Übereinstimmungen beschränken sich
entgegen der Ansicht der Widersprechenden lediglich auf den Gesamteindruck
nicht bestimmende Einzelbuchstaben der Markenwörter; klangprägende Gemeinsamkeiten wie ähnliche Silbenfolge oder einen übereinstimmenden Zeichenanfang
besitzen die Marken jedoch nicht. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, warum
der Verkehr - wie die Widersprechende vorträgt - bei der älteren Marke die am
Wortanfang stehende Silbe "Non" weglassen sollte, um die Marken sodann unter
Vertauschung der Silbe "la" zu verwechseln. Dieser Annahme steht ohnehin
bereits ein in beiden Marken erkennbar unterschiedlicher Begriffsinhalt entgegen:
Das Wort "Chance" ist Bestandteil der deutschen Sprache, "Nonchalance" wird im
Rechtschreibeduden (1996, S 527) geführt und dürfte daher zumindest einem Teil
des Verkehrs in seiner Bedeutung geläufig sein. Der am ohnehin stärker beachteten Wortanfang stehende und selbst Sprachunkundigen bekannte französische
Ausdruck "Non" wird sogar aus der unsicheren Erinnerung heraus nicht vernachlässigt werden und wirkt daher einer Verwechslungsgefahr zusammen mit den
weiteren Abweichungen deutlich entgegen.
Angesichts der allenfalls geringen Markenähnlichkeit kann damit auch vor dem
aufgezeigten Warenhintergrund eine Verwechslungsgefahr in jeder Richtung
ausgeschlossen werden.
Die Beschwerde der Widersprechenden war daher zurückzuweisen, wobei zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) kein Anlaß bestand.
Stoppel
Grabrucker
Martens
Mü/prö