Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 31.05.2000 – 28 W (pat) 97/99
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 396 40 727
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die seit dem 21. Januar 1997 für zahlreiche Waren der Klassen 29, 30 und
32, u.a. für
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und
andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von
Getränken
eingetragene Marke 396 40 727
EGEMEN
ist Widerspruch eingelegt aus der Marke 2 041 253
Egerer
eingetragen seit dem 26. Juli 1993 für
Beherbergung und Bewirtung von Gästen; Bier, alkoholfreie
Getränke; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und
Veräußerung von Waren, insbesondere Getränken; Marketing; Unternehmens- und Personalberatung, Verteilung von
Waren zu Werbezwecken.
Die Markenstelle hat den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da trotz teilweiser identischer Waren die Marken einen ausreichenden
Abstand einhielten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Die Widersprechende hat die Beschwerde nicht begründet und auch im Widerspruchsverfahren vor der Markenstelle keine Stellungnahme abgegeben.
Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, aber nicht begründet. Auch
nach Ansicht des Senats besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9
Absatz 1 Nr 2 MarkenG zwischen den einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach dieser Vorschrift impliziert eine
Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten
Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (BGH BlPMZ
1999, 226 "LION DRIVER").
Was die zu vergleichenden Waren betrifft, ist nach der hier maßgeblichen Registerlage bezüglich der beiderseitigen Waren der Klasse 32 von teilweise identischen Produkten auszugehen. Darüber hinaus sind einzelne Lebensmittel - und
zwar insbesondere feine Backwaren und Konditorwaren bzw Speiseeis - als ohne
weiteres ähnlich mit der Dienstleistung Bewirtung von Gästen der Widersprechenden anzusehen.
Auch wenn damit an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand strengere Anforderungen zu stellen sind, hält die angegriffene Marke vor dem Hintergrund einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke noch den
erforderlichen deutlichen Abstand ein, um eine Verwechslungsgefahr ausschließen zu können. Was die zu berücksichtigenden Verkehrskreise angeht, ist auf den
Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen
abzustellen, wobei angesichts der eher geringwertigen Waren des täglichen
Bedarfs erfahrungsgemäß mit einer gewissen Flüchtigkeit zu rechnen ist und
abgesehen davon nicht unberücksichtigt bleiben kann, daß der Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit hat, verschiedene Marken unmittelbar zu vergleichen (BGH MarkenR 00, 140, 144 "ATTACHE/TISSERAND").
Zwar weisen beide Markenwörter eine identische Vokalfolge mit übereinstimmendem Wortanfang auf. Dieser formale Gesichtspunkt wirkt sich jedoch nicht entscheidend auf den klanglichen Gesamteindruck der Markenwörter aus. Vielmehr
wird dieser gleichermaßen durch die abweichenden Konsonanten folgen der zweiten und dritten Silben mitbestimmt. Zu den klanglichen Unterschieden treten
begriffliche Abweichungen hinzu, die ein Auseinanderhalten der beiden Marken
weiter unterstützen. Die angegriffene Marke besteht aus dem türkischen Begriff für
"Herrscher, Souverän" (vgl Langenscheidt, Taschenwörterbuch Türkisch), der
zumindest einem Teil der von den Waren in erster Linie angesprochenen türkischsprachigen Verkehrskreisen geläufig
ist. Demgegenüber wirkt die Widerspruchsmarke wie ein Eigenname aus dem süddeutschen Sprachraum und weckt
daher - wenn überhaupt - abweichende Assoziationen.
Angesichts der geringen Markenähnlichkeit kann damit auch vor dem aufgezeigten Warenhintergrund eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden.
Für eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage fehlte es mangels
Vorbringen der Widersprechenden an jeglichem Anhaltspunkt.
Im Ergebnis war die Beschwerde damit unter allen rechtlichen wie tatsächlichen
Gesichtspunkten zurückzuweisen. Zu einer Kostenauferlegung bestand kein Anlaß
Stoppel
Grabrucker
Martens
Fa