Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 31.05.2000 – 29 W (pat) 87/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 35 394
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. Mai 2000
durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter Dr. Vogel von
Falckenstein und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren und Dienstleistungen
"Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"
eingetragene Wort-Bildmarke Nr. 397 35 394
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch eingelegt worden aus der farbig eingetragenen prioritätsälteren
Marke Nr. 2 906 245
siehe Abb. 2 am Ende
die für die Dienstleistungen
"Mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger, Telekommunikation"
im Markenregister eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluß vom 3 März 1999 den Widerspruch zurückgewiesen, weil keine Gefahr
von Verwechslungen der jüngeren Marke mit den älteren Marken bestehe. Die
sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien zwar hochgradig
ähnlich, was Verwechslungen begünstige. Jedoch unterscheide sich die jüngere
Marke von der älteren Marke aufgrund der deutlich abweichenden graphischen
Ausgestaltung im Gesamteindruck. Das in beiden Marken enthaltene Wort
"LOGO" könne eine Verwechslungsgefahr nicht begründen, denn dieser
Markenbestandteil sei in Bezug auf die geschützten Waren und Dienstleistungen
nicht unterscheidungskräftig und darum ungeeignet, den Gesamteindruck der
angegriffenen oder der Widerspruchsmarke zu prägen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Bei beiden Marken
sei das Wort "LOGO" der einzige kennzeichnungskräftige Bestandteil, an dem sich
der Verkehr orientieren werde. Dem Wort "LOGO"
fehle wegen seiner
Vieldeutigkeit nicht die Kennzeichnungskraft, was besonders bei der angegriffenen
Marke deutlich werde, wo der Bestandteil "WARE" durch das vorangestellte
Wortelement konkretisiert werde. Der Bildbestandteil der jüngeren Marke stelle
einen Computer-Bildschirm und eine Computertastatur dar, die lediglich auf die
Dienstleistungen hinwiesen und keine Kennzeichnungskraft hätten. Die
graphische Gestaltung der Widerspruchsmarke bestehe lediglich aus üblichen
Hintergrundelementen. Der Verkehr verwende ohnehin bei der Benennung der
Marke nur die Wörter. Selbst wenn geringe Teile des Verkehrs die Unterschiede
der Marken bemerkten, würden diese in der jüngeren Marke die Abwandlung der
Widerspruchsmarke und damit einen Hinweis auf die Widersprechende sehen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Marke
397 35 394 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 906 245 zu
löschen.
Der
Inhaber der angegriffenen Marke hat sich
im Verfahren vor dem
Bundespatentgericht weder geäußert noch Anträge gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch
ohne Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken
nicht die Gefahr von Verwechslungen (§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs 2 Nr 2
MarkenG).
Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. B der Markenrechtsrichtlinie durch
den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int. 1998, 56,
- Sabèl/Puma), die
für die Auslegung der
in Umsetzung dieser
Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs.2 Nr. 2 MarkenG von
maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den
dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der
Widerspruchsmarke, die gedankliche Verbindung, die das jüngere Zeichen zu ihr
hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und
zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl.
Markenrechtsrichtlinie, 10. Erwägungsgrund). Bei der umfassenden Beurteilung ist
hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den
diese hervorrufen, wobei
insbesondere die dominierenden und die sie
unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es
entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der
jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. BGH 1996, 198
"Springende Raubkatze"; BGHZ 131, 122, 124 f. "Innovadiclophont"). Schließlich
impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse
Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int.
1998, 875, 876 f. "Canon"; GRUR 1999, 731 "Canon II; GRUR 1999, 995, 997
"HONKA"). Nach diesen Grundsätzen
ist vorliegend die Gefahr von
Verwechslungen nicht gegeben.
Zwar können die Marken den angesprochenen Verkehrskreisen iVm sehr
ähnlichen, relativ alltäglichen Waren und Dienstleistungen begegnen, die sich
größtenteils auch an breite Verkehrskreise wenden, was Verwechslungen
begünstigt (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 9 Rn 14).
Allerdings handelt es sich bei dem Wort
"LOGO", das allein als
kollisionsbegründend
in Betracht kommt, um einen schutzunfähigen oder
jedenfalls äußerst kennzeichnungsschwachen Markenbestandteil. Dieses Wort hat
zum einen die Bedeutung von "Kürzel von Firmenkennzeichnungen von Rundfunk-
und Fernsehanstalten, Produkten u. ä." und zum anderen die Bedeutung "logisch,
selbstverständlich, einverstanden" (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen
Sprache, 3. Aufl.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bertelsmann Lexikon Verlag
1997, jeweils Stichwort "Logo" und "logo"). In der ersten Bedeutung ist dieses
Wort geeignet, auf die Eigenschaften der Waren bzw. Dienstleistungen der sich
gegenüberstehenden Marken hinzuweisen, da die bespielten Datenträger Logos
zum Gegenstand haben oder sie enthalten können und dies auch Thema für die
Telekommunikationsdienstleistungen sein kann. In der zweiten Bedeutung wirkt
das Wort als Werbeschlagwort (vgl. etwa 33 W (pat) 34/97 "ÖKO? LOGO!" und 28
W (pat) 190/97 "LOGO"). Es kann hier aber dahingestellt bleiben, ob sich der
Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus diesen Gründen auf die graphische
Ausgestaltung beschränkt. Jedenfalls lassen diese Umstände den Schluß auf eine
Kennzeichnungsschwäche der Marke in ihrer Gesamtheit und - sofern aus dem
Wortbestandteil isoliert Rechte abgeleitet werden sollen - auf einen äußerst
geringen Schutzumfang dieses Bestandteils zu (vgl. dazu BGH GRUR 67, 246,
251 "Vitapur"; GRUR 1999, 733, 734 "LION DRIVER"; GRUR 1999, 241, 243
"Lions"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 9 Rn. 121, 122), so
daß schon ein relativ geringer Abstand ausreicht, um Verwechslungen zu
verhindern. Diesen erforderlichen Abstand hält die jüngere Marke jedenfalls ein.
Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist stets vom
Gesamteindruck der Marken auszugehen (st. Rspr. BGH BlPMZ 1997, 28 "Foot-
Joy"; Mitt. 1996, 285 f. "Sali-Toft"; GRUR 1999, 241, 243 "Lions"). Weichen - wie
im vorliegenden Fall wegen der stark unterschiedlichen graphischen
Ausgestaltung und des zusätzlichen Wortbestandteils
"WARE"
in der
angegriffenen Marke - die Marken in ihrer Gesamtheit betrachtet voneinander ab,
so kann trotzdem eine Verwechslungsgefahr bestehen, wenn übereinstimmende
oder ähnliche Markenbestandteile den Gesamteindruck der Kombinationsmarken
prägen (vgl. BGH GRUR 1996, 198, 199 "Springende Raubkatze"; GRUR 1996,
406 "Juwel"; GRUR 1999, 733, 735 "LION DRIVER"; MarkenR 2000, 20, 21
"RAUSCH/ELFI RAUCH"). Dies ist bei dem Bestandteil "LOGO" der angegriffenen
Marke, der mit dem graphisch ausgestalteten Wort der Widerspruchsmarke
klanglich und begrifflich identisch ist, nicht der Fall, denn das Wort "LOGO" prägt
nicht den Gesamteindruck der angegriffenen Marke. Zwar bedient sich der
Verkehr bei mündlicher Benennung von Wort-Bildmarken in aller Regel des
Wortbestandteils als kürzester und einfachster Bezeichnung (vgl. BGH GRUR
1999, 733, 735 "LION DRIVER"; BGH GRUR 1996, 198, 199 "Springende
Raubkatze"). Allerdings ist es im vorliegenden Fall fraglich, ob dem unübersehbar
großen, originellen Bildelement der angegriffenen Marke für den Gesamteindruck
überhaupt keine Bedeutung zukommt. Jedenfalls sind die Wörter "LOGO" und
"WARE", die in gleicher Schriftart und Schriftgröße in engem räumlichen
Zusammenhang - zum Teil auch graphisch verbunden - angeordnet sind,
gleichwertig. Erstens ist – wie oben bereits in Verbindung mit dem Schutzumfang
der Widerspruchsmarke ausgeführt - "LOGO" in Alleinstellung für die Waren und
Dienstleistungen der Marke beschreibend bzw. kommt
jedenfalls einer
beschreibenden Angabe äußerst nahe oder kann als Werbeschlagwort ohne
Kennzeichnungskraft angesehen werden, so daß dieses Wort in Alleinstellung für
sehr große Teile der angesprochenen mehr oder weniger
fachkundigen
Abnehmerkreise nicht als eigenständige Kennzeichnung wirkt. Zweitens bildet
"LOGO" zusammen mit dem Wort "WARE" einen für die angesprochenen
Abnehmer von Computerprogrammen leicht erkennbaren Gesamtbegriff, was
auch durch die graphische Ausgestaltung betont wird. Wie dem Verkehr bekannt
ist, gibt es viele entsprechend gebildete Wörter, die eine bestimmte "ware"
bezeichnen, so z. B. "hardware, shareware, Firmware, Freeware, Expireware,
brainware". Es liegt darum nahe, auch in den Wörtern "LOGO WARE" eine
entsprechende Begriffsbildung zu sehen, die erkennen läßt, daß Gegenstand der
gekennzeichneten Dienstleistungen Software zur Gestaltung von Logos ist. Der
Markenbestandteil "LOGO" allein wird deshalb nicht als prägend angesehen
werden. Somit treten im vorliegenden Fall die anderen Bestandteile der jüngeren
Marke nicht so stark in den Hintergrund, daß sie für den Verkehr an Bedeutung
verlieren und zum Gesamteindruck nichts beitragen würden (vgl. dazu BGH
MarkenR 2000, 20, 22 "RAUSCH/ELFI RAUCH"). Unmittelbare Verwechslungen
der jüngeren mit der älteren Marke sind somit ausgeschlossen.
Es
ist auch nicht damit zu rechnen, daß die
jüngere Marke mit der
Widerspruchsmarke gedanklich in Verbindung gebracht wird, denn es fehlt an
einem gemeinsamen eigenständigen Stammbestandteil mit Hinweischarakter auf
den
Betrieb
der Widersprechenden
(vgl.
Althammer/Ströbele/Klaka,
Markengesetz, 5. Aufl., § 9 Rn 180, 182, 186). Wegen der
Kennzeichnungsschwäche des allein als kollisionsbegründend
in Betracht
kommenden
Bestandteils
"LOGO"
und
des
Vorliegens
eines
zusammenhängenden Begriffs
in der angegriffenen Marke, der außerdem
ebenfalls eine beschreibenden Angabe darstellt oder einer solchen zumindest
sehr nahe kommt, liegt der Schluß ferne, daß die beiden Marken Bestandteile
einer Serie von Kennzeichnungen der Widersprechenden mit dem Wort "LOGO"
als Stammbestandteil seien oder daß es sich bei der Anmelderin und der
Widersprechenden um wirtschaftlich oder organisatorisch in Zusammenhang
stehende Unternehmen handele
(vgl. dazu Althammer/Ströbele/Klaka,
Markengesetz, 5. Aufl., § 9 Rn 186, 191, 197).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG besteht keine Veranlassung.
Meinhardt
Dr. Vogel von
Falckenstein
Abb. 1
Guth
He
Abb. 2