Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 31.05.2000 – 29 W (pat) 87/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 397 35 394

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. Mai 2000

durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter Dr. Vogel von

Falckenstein und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen

"Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"

eingetragene Wort-Bildmarke Nr. 397 35 394

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch eingelegt worden aus der farbig eingetragenen prioritätsälteren

Marke Nr. 2 906 245

siehe Abb. 2 am Ende

die für die Dienstleistungen

"Mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger, Telekommunikation"

im Markenregister eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluß vom 3 März 1999 den Widerspruch zurückgewiesen, weil keine Gefahr

von Verwechslungen der jüngeren Marke mit den älteren Marken bestehe. Die

sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien zwar hochgradig

ähnlich, was Verwechslungen begünstige. Jedoch unterscheide sich die jüngere

Marke von der älteren Marke aufgrund der deutlich abweichenden graphischen

Ausgestaltung im Gesamteindruck. Das in beiden Marken enthaltene Wort

"LOGO" könne eine Verwechslungsgefahr nicht begründen, denn dieser

Markenbestandteil sei in Bezug auf die geschützten Waren und Dienstleistungen

nicht unterscheidungskräftig und darum ungeeignet, den Gesamteindruck der

angegriffenen oder der Widerspruchsmarke zu prägen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Bei beiden Marken

sei das Wort "LOGO" der einzige kennzeichnungskräftige Bestandteil, an dem sich

der Verkehr orientieren werde. Dem Wort "LOGO"

fehle wegen seiner

Vieldeutigkeit nicht die Kennzeichnungskraft, was besonders bei der angegriffenen

Marke deutlich werde, wo der Bestandteil "WARE" durch das vorangestellte

Wortelement konkretisiert werde. Der Bildbestandteil der jüngeren Marke stelle

einen Computer-Bildschirm und eine Computertastatur dar, die lediglich auf die

Dienstleistungen hinwiesen und keine Kennzeichnungskraft hätten. Die

graphische Gestaltung der Widerspruchsmarke bestehe lediglich aus üblichen

Hintergrundelementen. Der Verkehr verwende ohnehin bei der Benennung der

Marke nur die Wörter. Selbst wenn geringe Teile des Verkehrs die Unterschiede

der Marken bemerkten, würden diese in der jüngeren Marke die Abwandlung der

Widerspruchsmarke und damit einen Hinweis auf die Widersprechende sehen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Marke

397 35 394 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 906 245 zu

löschen.

Der

Inhaber der angegriffenen Marke hat sich

im Verfahren vor dem

Bundespatentgericht weder geäußert noch Anträge gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch

ohne Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken

nicht die Gefahr von Verwechslungen (§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs 2 Nr 2

MarkenG).

Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. B der Markenrechtsrichtlinie durch

den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int. 1998, 56,

57

- Sabèl/Puma), die

für die Auslegung der

in Umsetzung dieser

Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs.2 Nr. 2 MarkenG von

maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter

Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den

dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der

Widerspruchsmarke, die gedankliche Verbindung, die das jüngere Zeichen zu ihr

hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und

zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl.

Markenrechtsrichtlinie, 10. Erwägungsgrund). Bei der umfassenden Beurteilung ist

hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den

diese hervorrufen, wobei

insbesondere die dominierenden und die sie

unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es

entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der

jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. BGH 1996, 198

"Springende Raubkatze"; BGHZ 131, 122, 124 f. "Innovadiclophont"). Schließlich

impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse

Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere

der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der

Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int.

1998, 875, 876 f. "Canon"; GRUR 1999, 731 "Canon II; GRUR 1999, 995, 997

"HONKA"). Nach diesen Grundsätzen

ist vorliegend die Gefahr von

Verwechslungen nicht gegeben.

Zwar können die Marken den angesprochenen Verkehrskreisen iVm sehr

ähnlichen, relativ alltäglichen Waren und Dienstleistungen begegnen, die sich

größtenteils auch an breite Verkehrskreise wenden, was Verwechslungen

begünstigt (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 9 Rn 14).

Allerdings handelt es sich bei dem Wort

"LOGO", das allein als

kollisionsbegründend

in Betracht kommt, um einen schutzunfähigen oder

jedenfalls äußerst kennzeichnungsschwachen Markenbestandteil. Dieses Wort hat

zum einen die Bedeutung von "Kürzel von Firmenkennzeichnungen von Rundfunk-

und Fernsehanstalten, Produkten u. ä." und zum anderen die Bedeutung "logisch,

selbstverständlich, einverstanden" (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen

Sprache, 3. Aufl.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bertelsmann Lexikon Verlag

1997, jeweils Stichwort "Logo" und "logo"). In der ersten Bedeutung ist dieses

Wort geeignet, auf die Eigenschaften der Waren bzw. Dienstleistungen der sich

gegenüberstehenden Marken hinzuweisen, da die bespielten Datenträger Logos

zum Gegenstand haben oder sie enthalten können und dies auch Thema für die

Telekommunikationsdienstleistungen sein kann. In der zweiten Bedeutung wirkt

das Wort als Werbeschlagwort (vgl. etwa 33 W (pat) 34/97 "ÖKO? LOGO!" und 28

W (pat) 190/97 "LOGO"). Es kann hier aber dahingestellt bleiben, ob sich der

Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus diesen Gründen auf die graphische

Ausgestaltung beschränkt. Jedenfalls lassen diese Umstände den Schluß auf eine

Kennzeichnungsschwäche der Marke in ihrer Gesamtheit und - sofern aus dem

Wortbestandteil isoliert Rechte abgeleitet werden sollen - auf einen äußerst

geringen Schutzumfang dieses Bestandteils zu (vgl. dazu BGH GRUR 67, 246,

251 "Vitapur"; GRUR 1999, 733, 734 "LION DRIVER"; GRUR 1999, 241, 243

"Lions"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 9 Rn. 121, 122), so

daß schon ein relativ geringer Abstand ausreicht, um Verwechslungen zu

verhindern. Diesen erforderlichen Abstand hält die jüngere Marke jedenfalls ein.

Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist stets vom

Gesamteindruck der Marken auszugehen (st. Rspr. BGH BlPMZ 1997, 28 "Foot-

Joy"; Mitt. 1996, 285 f. "Sali-Toft"; GRUR 1999, 241, 243 "Lions"). Weichen - wie

im vorliegenden Fall wegen der stark unterschiedlichen graphischen

Ausgestaltung und des zusätzlichen Wortbestandteils

"WARE"

in der

angegriffenen Marke - die Marken in ihrer Gesamtheit betrachtet voneinander ab,

so kann trotzdem eine Verwechslungsgefahr bestehen, wenn übereinstimmende

oder ähnliche Markenbestandteile den Gesamteindruck der Kombinationsmarken

prägen (vgl. BGH GRUR 1996, 198, 199 "Springende Raubkatze"; GRUR 1996,

406 "Juwel"; GRUR 1999, 733, 735 "LION DRIVER"; MarkenR 2000, 20, 21

"RAUSCH/ELFI RAUCH"). Dies ist bei dem Bestandteil "LOGO" der angegriffenen

Marke, der mit dem graphisch ausgestalteten Wort der Widerspruchsmarke

klanglich und begrifflich identisch ist, nicht der Fall, denn das Wort "LOGO" prägt

nicht den Gesamteindruck der angegriffenen Marke. Zwar bedient sich der

Verkehr bei mündlicher Benennung von Wort-Bildmarken in aller Regel des

Wortbestandteils als kürzester und einfachster Bezeichnung (vgl. BGH GRUR

1999, 733, 735 "LION DRIVER"; BGH GRUR 1996, 198, 199 "Springende

Raubkatze"). Allerdings ist es im vorliegenden Fall fraglich, ob dem unübersehbar

großen, originellen Bildelement der angegriffenen Marke für den Gesamteindruck

überhaupt keine Bedeutung zukommt. Jedenfalls sind die Wörter "LOGO" und

"WARE", die in gleicher Schriftart und Schriftgröße in engem räumlichen

Zusammenhang - zum Teil auch graphisch verbunden - angeordnet sind,

gleichwertig. Erstens ist – wie oben bereits in Verbindung mit dem Schutzumfang

der Widerspruchsmarke ausgeführt - "LOGO" in Alleinstellung für die Waren und

Dienstleistungen der Marke beschreibend bzw. kommt

jedenfalls einer

beschreibenden Angabe äußerst nahe oder kann als Werbeschlagwort ohne

Kennzeichnungskraft angesehen werden, so daß dieses Wort in Alleinstellung für

sehr große Teile der angesprochenen mehr oder weniger

fachkundigen

Abnehmerkreise nicht als eigenständige Kennzeichnung wirkt. Zweitens bildet

"LOGO" zusammen mit dem Wort "WARE" einen für die angesprochenen

Abnehmer von Computerprogrammen leicht erkennbaren Gesamtbegriff, was

auch durch die graphische Ausgestaltung betont wird. Wie dem Verkehr bekannt

ist, gibt es viele entsprechend gebildete Wörter, die eine bestimmte "ware"

bezeichnen, so z. B. "hardware, shareware, Firmware, Freeware, Expireware,

brainware". Es liegt darum nahe, auch in den Wörtern "LOGO WARE" eine

entsprechende Begriffsbildung zu sehen, die erkennen läßt, daß Gegenstand der

gekennzeichneten Dienstleistungen Software zur Gestaltung von Logos ist. Der

Markenbestandteil "LOGO" allein wird deshalb nicht als prägend angesehen

werden. Somit treten im vorliegenden Fall die anderen Bestandteile der jüngeren

Marke nicht so stark in den Hintergrund, daß sie für den Verkehr an Bedeutung

verlieren und zum Gesamteindruck nichts beitragen würden (vgl. dazu BGH

MarkenR 2000, 20, 22 "RAUSCH/ELFI RAUCH"). Unmittelbare Verwechslungen

der jüngeren mit der älteren Marke sind somit ausgeschlossen.

Es

ist auch nicht damit zu rechnen, daß die

jüngere Marke mit der

Widerspruchsmarke gedanklich in Verbindung gebracht wird, denn es fehlt an

einem gemeinsamen eigenständigen Stammbestandteil mit Hinweischarakter auf

den

Betrieb

der Widersprechenden

(vgl.

Althammer/Ströbele/Klaka,

Markengesetz, 5. Aufl., § 9 Rn 180, 182, 186). Wegen der

Kennzeichnungsschwäche des allein als kollisionsbegründend

in Betracht

kommenden

Bestandteils

"LOGO"

und

des

Vorliegens

eines

zusammenhängenden Begriffs

in der angegriffenen Marke, der außerdem

ebenfalls eine beschreibenden Angabe darstellt oder einer solchen zumindest

sehr nahe kommt, liegt der Schluß ferne, daß die beiden Marken Bestandteile

einer Serie von Kennzeichnungen der Widersprechenden mit dem Wort "LOGO"

als Stammbestandteil seien oder daß es sich bei der Anmelderin und der

Widersprechenden um wirtschaftlich oder organisatorisch in Zusammenhang

stehende Unternehmen handele

(vgl. dazu Althammer/Ströbele/Klaka,

Markengesetz, 5. Aufl., § 9 Rn 186, 191, 197).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1

MarkenG besteht keine Veranlassung.

Meinhardt

Dr. Vogel von

Falckenstein

Abb. 1

Guth

He

Abb. 2