Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 05.06.2000 – 2 Ni 10/96

2. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

… 6.70

betreffend das europäische Patent 0 146 741

(DE 34 85 867)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 5. Juni 2000

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kurbel sowie der Richter Baumgärtner

und Dipl.-Phys. Ph. D./M.I.T. Cambridge Skribanowitz

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluß des

Senats vom 4. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Die Gegenvorstellung ist nicht zulässig. Trotz seiner grundsätzlicher Unanfechtbarkeit (§ 99 Abs. 2 PatG) ist im patentgerichtlichen Verfahren ein nach § 10

Abs. 1 BRAGO ergangener Wertfestsetzungsbeschluß zwar nach h.M. im Wege

der Gegenvorstellung überprüfbar, falls dies fristgerecht innerhalb von 2 Wochen

(BPatG GRUR 1980, 331) beantragt wird. Dies ist vorliegend geschehen. Die Gegenvorstellung ist aber gleichwohl unzulässig, da es der Beklagten am stets erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Berechtigt, die Gegenvorstellung einzulegen, sind grundsätzlich die von der

Wertfestsendung betroffenen Partei und ihr Anwalt aus eigenem Recht. Wird eine

zu niedrige Wertfestsetzung gerügt, ist im Zweifel davon auszugehen, daß die

Gegenvorstellung aus eigenem Recht eingelegt wurde (vgl. für den Streitwert

Hartmann, KostenG, 26. Aufl. Rn 14 zu § 9 BRAGO). Im vorliegenden Fall deuteten aber bereits die Formulierungen in den Schriftsätzen des Beklagtenvertreters

bei unbefangenem Lesen darauf hin, daß die Gegenvorstellung für die Beklagte

selbst eingelegt worden war, was nach entsprechender Nachfrage des Senats mit

Schriftsatz vom 28. März 2000 auch ausdrücklich bestätigt wurde. Beim Streit um

die Höhe des Wertes ist aber überwiegend anerkannt, daß der Partei selbst in der

Regel das Rechtsschutzbedürfnis für eine zu Lasten des Gegners gehende Anfechtung der Wertfestsetzung fehlt (vgl. BGH MDR 1986, 654 f; Hartmann a.a.O.,

Rn 59 zu § 25 GKG m.w.N.). Ob eine Ausnahme dann gilt, wenn die Partei mit

ihrem Anwalt eine von der BRAGO abweichende, höhere Honorarvereinbarung

getroffen hat (so BFH NJW 1970, 1767; BFH BB 1972, 564; OVG Lüneburg, NJW

1972, 788 f; a.A. Hartmann a.a.O. Rn 60 zu § 25 GKG), kann hier dahinstehen.

Denn ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Erhöhung des festgesetzten Wertes

kann in jedem Fall nur dann anerkannt werden, wenn andernfalls die Partei, deren

Kosten der Gegner zu tragen hat, einen Teil der ihr zu erstattenden notwendigen

und tatsächlich angefallenen Auslagen nicht erstattet bekäme. Die Beklagte hat

hier aber nicht vorgetragen, daß sie mit ihrem Prozeßvertreter eine Honorarvereinbarung getroffen hat, auf Grund derer sie diesem ein höheres Honorar schuldete, als es auf Grund des festgesetzten Gegenstandswertes von einer Million DM

erstattungsfähig wäre. Vielmehr hat sie im Schriftsatz vom 28. März 2000

ausdrücklich ausgeführt, daß sie auf Grund eines Honorarvertrages ihrem Vertreter stets nur den tatsächlichen Aufwand bezahle. Ihr "außerordentlichen

Interesse" an einer Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes hat sie damit

begründet, daß ihr die Differenz zu diesem tatsächlichem Aufwand und auf Grund

des festgesetzten höheren Wertes in voller Höhe zufließen würde. Dies kann aber

nicht zu einer Anerkennung eines Rechtsschutzbedürfnisses führen, da die Wertfestsetzung nicht als Mittel der Geldschöpfung zu Lasten des Kostenschuldners

gedacht ist.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war eine Beachtung der Fristverlängerungsgesuche der Klägerin nicht geboten, da diese im Hinblick auf eine nun nicht mehr

gebotenen sachliche Stellungnahme gestellt wurden.

Kurbel

Baumgärtner

Skribanowitz

Wf