Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 11.05.2001 – 2 ZA (pat) 7/01
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
(zu 2 Ni 10/96 (EU))
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das europäische Patent …
(= DE …) hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 11. Mai 2001
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter
Gutermuth und Dipl.-Phys. Ph. D./M.I.T. Cambridge Skribanowitz
beschlossen:
I. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluß vom 11. Januar 2001 hat der Rechtspfleger die von der Klägerin an
die Beklagte zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 6.265,00 DM festgesetzt.
Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensablaufes wird auf Ziffer I dieses Beschlusses sowie die Beschlüsse des Senats vom 4. Juni 1999 und 5. Juli 2000 Bezug
genommen, ebenso auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 24. Januar 2001 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluß am 29. Januar 2001 Erinnerung eingelegt und vorgetragen (unter
Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 11. August 2001), die Beklagte habe weder
vorgetragen noch belegt, daß ihr irgendein tatsächlicher Aufwand in Rechnung
gestellt worden sei und damit möglicherweise erstattungsfähig sein könnte.
Zugleich habe sie aber im Schriftsatz vom 28. März 2000 vorgetragen, es bestehe
ein Honorarvertrag mit ihrem Patentanwalt, wonach sie stets nur den tatsächlichen
Aufwand zu bezahlen habe. Nach der gefestigten und allgemein vertretenen Auffassung des erkennenden Senates (Az 2 Ni 47/61, Mitt 1966, 123) seien Kosten
eines Patentanwaltes, der gegen festes Gehalt in einem Vertragsverhältnis zu der
von ihm vertretenen Partei stehe und diese im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses vertrete, nicht erstattungsfähig. Wenn der erkennende Senat im ergangenen
Beschluß vom 5. Juni 2000 festgestellt habe, die Wertfestsetzung könne nicht als
Mittel der Geldschöpfung zu Lasten des Kostenschuldners dienen, gelte dies auch
für die Festsetzung erstattungsfähiger Kosten.
Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, der Schriftsatz vom 28. März 2000 sei völlig
mißverstanden bzw mißdeutet. Der Vertreter der Beklagten sei berechtigt, nach
dem festgesetzten Streitwert Gebühren nach BRAGO abzurechnen, was allerdings erst nach der Kostenfestsetzung erfolgen könne. Wenn aufgrund eines Honorarvertrages die Beklagte ihrem Vertreter zunächst ihren Aufwand unabhängig
vom Streitwert und der Kostenentscheidung bezahle, habe dies mit einer "Anstellung gegen festes Gehalt" überhaupt nichts zu tun. Es handele sich somit mit anderen Worten schlicht um einen Vorschuß, wobei zur Abrechnung auch die geltend gemachte Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen gehöre,
die üblicherweise nicht einzeln erfaßt und deshalb pauschal in Rechnung gestellt
werde.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Kostenfestsetzungsbeschluß aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Erinnerung als unzulässig zurückzuweisen.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerechte Erinnerung der Klägerin (Kostenschuldnerin) ist in der Sache nicht begründet.
Der von der Klägerin herangezogene Vergleichsfall (Az 2 Ni 47/61) weist gegenüber dem vorliegenden Fall erhebliche Unterschiede auf. Der Vertreter der Beklagten vertritt (gerichtsbekannt) auch andere Mandanten, für ein "festes Anstellungsverhältnis als Leiter der Patentabteilung" besteht keinerlei Anhaltspunkt. Als
"normaler" Patentanwalt mag der anwaltliche Vertreter der Beklagten zwar eine
Honorarvereinbarung mit dieser geschlossen haben, die von der BRAGO abweicht. Wie schon aus § 3 Abs 5 BRAGO hervorgeht, geht der Gesetzgeber allerdings grundsätzlich davon aus, daß eine derartige Abweichungen zu höheren
Vergütungen als den gesetzlichen Gebühren führt. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten im
Schriftsatz vom 28. März 2000, jedenfalls nach der Klarstellung im Schriftsatz vom
1. März 2001. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß mit dem Schriftsatz vom
28. März 2000 eine Erhöhung des Gegenstandswertes auf 12,5 Mio verfolgt
wurde, die wiederum zu einem Erstattungsanspruch von fast 40.000,-- DM geführt
hätte. Auf diesen Sachverhalt bezogen sich auch die Ausführungen des Senats
auf Seite 3 unten des Beschlusses vom 5. Juni 2000.
Demgegenüber ist bei einem dem Erinnerungsverfahren zugrundeliegenden Erstattungsanspruch in Höhe von 6.265,-- DM schon in Anbetracht des seit 1997
andauernden Streits der Parteien um Kostenfragen kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß der von der Beklagten zu erstattende "tatsächliche Aufwand" niedriger sein könnte als der nach der BRAGO festgesetzte gesetzliche Erstattungsanspruch.
Die Rechtsauffassung der Klägerin hätte zur Folge, daß in jedem Kostenfestsetzungsverfahren der Kostenschuldner zur Überprüfung, ob die gesetzlichen Gebühren unterschritten werden, sowohl eine Vorlage von Honorarvereinbarungen als
auch einer Abrechnung verlangen könnte. Dies erscheint dem Senat mit § 104
Abs 2 Satz 1 ZPO, insbesondere nach den Angaben des Beklagtenvertreters im
Schriftsatz vom 19. September 2000, nicht vereinbar, so daß sowohl die Prozeßgebühr als auch die Postgebühren – Auslage (vgl § 104 Abs 2 Satz 2 ZPO) vom
Rechtspfleger zu Recht als erstattungsfähig in Ansatz gebracht wurden.
Die Erinnerung war somit zurückzuweisen, die Kostenentscheidung folgt aus
§§ 84 Abs 2 PatG, 91 Abs 1 ZPO.
Meinhardt
Gutermuth
Skribanowitz
Na