Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 05.06.2000 – 20 W (pat) 59/99
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Juni 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 41 969.0-35
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Kalkoff und
Dr. van Raden 6.70
beschlossen:
Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom
12. April 1999 wird aufgehoben und das Patent erteilt:
Bezeichnung: Rekursives Filter und Anwendung des Filters
Anmeldetag: 23. September 1997
Patentansprüche 1-10,
Beschreibung Seiten 1-17 und Ergänzungsblatt,
3 Bl. Zeichnungen (Fig. 1-5),
sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung.
G r ü n d e
I
Die Anmeldung wurde aus den Gründen des Bescheids vom 14. September 1998
zurückgewiesen. In ihm sind zwei Druckschriften genannt und ist ausgeführt, die
Ansprüche 1 bis 11 seien gewährbar, die Anmeldung sei jedoch im Hinblick auf
die Ansprüche 12 bis 13 nicht einheitlich und eine Patenterteilung erst nach Ausscheidung oder Verzicht möglich.
In der mündlichen Verhandlung erklärt die Beschwerdeführerin die Ausscheidung
der Gegenstände (Speichereinheiten) der Ansprüche 12 und 13 vom Anmeldetag.
Nach eingehender Erörterung der im Zwischenbescheid vom 1. März 2000 genannten Literaturstelle
(5) Seifart, Digitale Schaltungen, 3. Auflage, Hüthig-Verlag Heidelberg
1988, S 224, 225
erklärt die Beschwerdeführerin die Rücknahme der Ausscheidungsanmeldung. Zur
Stammanmeldung stellt sie den Antrag wie entschieden.
Der Anspruch 1 lautet:
"1. Rekursives Filter zum Filtern eines aus einer zeitlichen Folge
von Symbolen bestehenden digitalen Signals, bestehend aus
- zumindest einer Addierstufe (1), der jedes Symbol zugeführt ist
und die einem Abtastwert (xk) dieses Symbols je einen Summenwert (yk) zuordnet, der proportional zu einer Summe (xk+c1yk-1) aus
diesem Abtastwert (xk) und einem vorbestimmten Wert (c1yk-1) ist,
- einer nichtlinearen Sättigungsstufe (2), die auf den diesem Symbol
zugeordneten Summenwert (yk) derart sättigend oder nichtsättigend
einwirkt, daß die Sättigungsstufe (2) bei Sättigung einen festen
maximalen bzw. minimalen Sättigungswert (+S, -S) und bei
Nichtsättigung einen ungesättigten Summenwert (yk), der kleiner
als der maximale Sättigungswert (+S) und größer als der minimale
Sättigungswert (-S) ist, abgibt,
- einer Multiplikationsstufe (3), die dem diesem Symbol zugeordneten Sättigungswert (+S, -S) bzw. ungesättigten Summenwert (yk),
einen Multiplikationswert (c1(+S), c1(-S), c1yk) zuordnet, der gleich
dem Produkt aus diesem Sättigungswert (+S, -S) bzw ungesättigten Summenwert (xk) und einem vorgebbaren bzw. konstanten
Koeffizienten (c1) ist, und
- einer Zeitverzögerungseinrichtung (4), die bewirkt, daß der diesem
Symbol zugeordnete Multiplikationswert (c1(+S), c1(-S), c1yk) derart
verzögert der Addierstufe (1) zugeführt ist, daß die Addierstufe (1)
einem Abtastwert (xk+1) eines auf dieses Symbol folgenden anderen
Symbols einen Summenwert (yk+1) zuordnet, der proportional zu
einer Summe
(xk+1+c1(+S), xk+1+c1(-S), xk+1+c1yk) aus dem
Abtastwert (yk+1) des anderen Symbols und dem Multiplikationswert
(c1(+S), c1(-S), c1yk) ist, der dem einen Symbol zugeordnet ist, wobei
- ein digitales Ausgangssignal des Filters von den Sättigungs- und
Summenwerten (+S, -S, yk, yk+1) aus der Sättigungsstufe (2) abgeleitet ist,
dadurch gekennzeichnet, daß
- für die Multiplikationsstufe (3) die Sättigungswerte (+S, -S) parallel
zu dem Summenwert (yk) bereitgestellt sind, und daß
- eine Sättigungserkennungseinrichtung (5) vorgesehen ist, die die
Sättigung oder Nichtsättigung erkennt und bei Erkennung der Sättigung aus der Multiplikationsstufe (3) einen Multiplikationswert
(c1(+S), c1(-S) abruft der gleich dem Produkt aus 10 dem
zugehörigen Sättigungswert
(+S,
-S) und dem konstanten
Koeffizienten (c1) ist."
Im Zwischenbescheid sind außer (5) noch folgende Entgegenhaltungen in das
Verfahren eingeführt worden:
(3) Tietze, Schenk, Halbleiterschaltungstechnik, 10. Auflage, Springer-
Verlag Berlin, Heidelberg, New York 1993, S 842 bis 846,
(4) DE 32 27 473 A1.
II
Der Anspruch 1 ist gewährbar, sein Gegenstand patentfähig.
1. Der Anspruch 1 ist zulässig. Die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen
Anspruch 1 ergeben sich aus der Beschreibung und Zeichnung vom Anmeldetag:
Fig 1 iVm S 9 Abs 3.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als neu.
Das IIR-Filter nach (3) zeigt lediglich die im Oberbegriff des Anspruchs 1 enthaltenen Merkmale. Der Summenwert y = q + x durchläuft erst die Sättigungsstufe IC 6, IC 7, bevor er an die Multiplikationsstufe IC 8, IC 9 gelangt
(Abb. 24.54).
(4) und (5) beschreiben ersichtlich kein rekursives Filter.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
a) Da nach der Lehre des Anspruchs 1 am Eingang der Multiplikationsstufe die
Sättigungswerte parallel zum Summenwert anliegen (kennzeichnender Teil,
1.Spiegelstrichmerkmal), so kann mit dem Multiplizieren bereits begonnen werden,
bevor eine Sättigung durchgeführt oder festgestellt worden ist. Nach Erkennen
einer Sättigung oder Nichtsättigung wird dann aus den am Ausgang der Multiplikationsstufe anstehenden Ergebnissen das jeweils Zutreffende zur Weiterverarbeitung ausgewählt (2. kennzeichnendes Spiegelstrichmerkmal iVm 3. und
4. Spiegelstrichmerkmal des Oberbegriffs).
b) Wenn man die Multiplikationsstufe des bekannten IIR-Filters als digitales
Funktionsnetzwerk ausführt, demnach eine mit hoher Geschwindigkeit arbeitende
Digitalsignalverarbeitungsschaltung mit Nachschlagtabelle benutzt ((4) Fig 1), so
erreicht man zwar, daß für jeden möglichen Summenwert der zugehörige Multiplikationswert bereits abgespeichert ist. Seine Bereitstellung am Netzwerkausgang
erfordert aber eine Fallunterscheidung dahingehend, ob bei der Bildung des
Summenwertes ein positiver oder negativer Überlauf stattgefunden hat oder ein
"ungesättigter Summenwert vorliegt. Oder es muß eine Begrenzung vorhergehen
((3) S 845 Abs 2 bis S 846 Abs 1). Denn die Auswahl des richtigen Multiplikationswertes erfolgt bereits beim Lesen der Nachschlagtabelle: Das digitale Funktionsnetzwerk tritt an die Stelle der Multiplikationsstufe: wie bei dieser nur der jeweils "richtige" Summenwert multipliziert wird, so wird bei jenem nur der zum
"richtigen" Summenwert gehörende Multiplikationswert zur Verfügung gestellt. Es
findet sich kein Ansatzpunkt für den Gedanken, statt dessen die Sättigungswerte
parallel zu dem Summenwert bereitzustellen, also beim Lesen parallel auf drei
Nachschlagtabellenplätze zuzugreifen und die richtige Auswahl - abhängig von der
Decodierung eines Überlaufs - erst unter den gelesenen Multiplikationswerten zu
treffen.
4. Die ein Schieberegister betreffende Literaturstelle (5) und die beiden von der
Prüfungsstelle genannten, im Beschwerdeverfahren nicht aufgegriffenen Druckschriften liegen vom Gegenstand des Anspruchs 1 weit ab und stellen dessen
Patentfähigkeit auch in Verbindung mit den Entgegenhaltungen (3) und (4) nicht in
Frage.
5. Die Unteransprüche 2 bis 9 sind gleichfalls gewährbar. Sie beschreiben besondere Ausführungsarten der Erfindung nach dem Anspruch 1. Der die Anwendung
eines Filters nach einem der Ansprüche 1 bis 9 als Entzerrer betreffende
Anspruch 10 wird von der Gewährbarkeit der vorhergehenden Ansprüche
mitgetragen.
6. Die Anmeldung genügt den Anforderungen des § 34 PatG.
Dr. Anders
Obermayer
Kalkoff
Dr. van Raden
Pr/Mr