Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 05.06.2000 – 30 W (pat) 184/99

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 184/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung V 24191/9 Wz

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richter Sommer und Schramm 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle

für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

27. August 1997 und 5. Mai 1999 aufgehoben.

Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

siehe Abb. 1 am Ende

ursprünglich für die Waren:

"Apparate zum Aufzeichnen, Übertragen, Verarbeiten oder

Wiedergeben von Ton und/oder Bildern; Codierer und Decoder; Umsetzer und Normumsetzer; Apparate zum Schalten

zwischen Signalen von Ton und/oder Bildern; Mischer und

Korrekturgeräte für Ton und/oder Bilder; Datenverarbeitungsgeräte; Computer; Teile der vorgenannten Waren und

Zubehör für die vorgenannten Waren; alle vorgenannten

Waren soweit in Klasse 9 enthalten."

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Paten- und Markenamts hat in zwei

Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung teilweise, nämlich für die Waren

"Umsetzer und Normumsetzer; Zubehör",

zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, aus dem Warenverzeichnis sei

nicht ersichtlich, ob es sich um elektronische Umsetzer und Normumsetzer handele. Die Angabe "Zubehör" sei zu unbestimmt.

Die Beschwerde der Anmelderin stützt sich auf ein neu gefaßtes Warenverzeichnis mit folgendem Inhalt:

"Elektronische Apparate zum Aufzeichnen, Übertragen, Verarbeiten oder Wiedergeben von Ton und/oder Bildern; Codierer und Decoder; elektronische Umsetzer und Normumsetzer; elektronische Apparate zum Schalten zwischen Signalen von Ton und/oder Bildern; elektronische Mischer und

Korrekturgeräte für Ton und/oder Bilder; Datenverarbeitungsgeräte; Computer; Teile der vorgenannten Waren; alle

vorgenannten Waren soweit in Klasse 9 enthalten."

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache erfolgreich.

Das neu gefaßte Warenverzeichnis, das den Anforderungen der Markenstelle in

vollem Umfang Rechnung trägt, ist hinreichend bestimmt (§ 32 Abs 2 Nr 3

MarkenG, §§ 3 Abs 1 Nr 3, 14 MarkenV). In der Neufassung des Warenverzeichnisses ist klargestellt, daß die Eintragung des Zeichens für elektronische Umsetzer

und Normumsetzer begehrt wird. Die von der Markenstelle als unbestimmt gerügte

Angabe "Zubehör" ist entfallen. Die - nicht beanstandeten - Begriffe "Codierer und

Decodierer" sind auch ohne einen weiteren Zusatz hinreichend bestimmt.

Auf die erfolgreiche Beschwerde sind daher die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Die Zurückverweisung stützt sich auf § 70 Abs 3 Nr 1 Markengesetz.

Dr. Buchetmann

Sommer

Schramm

Abb. 1

Ko