Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 05.06.2000 – 30 W (pat) 184/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 184/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung V 24191/9 Wz
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richter Sommer und Schramm 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle
für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
27. August 1997 und 5. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
siehe Abb. 1 am Ende
ursprünglich für die Waren:
"Apparate zum Aufzeichnen, Übertragen, Verarbeiten oder
Wiedergeben von Ton und/oder Bildern; Codierer und Decoder; Umsetzer und Normumsetzer; Apparate zum Schalten
zwischen Signalen von Ton und/oder Bildern; Mischer und
Korrekturgeräte für Ton und/oder Bilder; Datenverarbeitungsgeräte; Computer; Teile der vorgenannten Waren und
Zubehör für die vorgenannten Waren; alle vorgenannten
Waren soweit in Klasse 9 enthalten."
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Paten- und Markenamts hat in zwei
Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung teilweise, nämlich für die Waren
"Umsetzer und Normumsetzer; Zubehör",
zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, aus dem Warenverzeichnis sei
nicht ersichtlich, ob es sich um elektronische Umsetzer und Normumsetzer handele. Die Angabe "Zubehör" sei zu unbestimmt.
Die Beschwerde der Anmelderin stützt sich auf ein neu gefaßtes Warenverzeichnis mit folgendem Inhalt:
"Elektronische Apparate zum Aufzeichnen, Übertragen, Verarbeiten oder Wiedergeben von Ton und/oder Bildern; Codierer und Decoder; elektronische Umsetzer und Normumsetzer; elektronische Apparate zum Schalten zwischen Signalen von Ton und/oder Bildern; elektronische Mischer und
Korrekturgeräte für Ton und/oder Bilder; Datenverarbeitungsgeräte; Computer; Teile der vorgenannten Waren; alle
vorgenannten Waren soweit in Klasse 9 enthalten."
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache erfolgreich.
Das neu gefaßte Warenverzeichnis, das den Anforderungen der Markenstelle in
vollem Umfang Rechnung trägt, ist hinreichend bestimmt (§ 32 Abs 2 Nr 3
und Normumsetzer begehrt wird. Die von der Markenstelle als unbestimmt gerügte
Angabe "Zubehör" ist entfallen. Die - nicht beanstandeten - Begriffe "Codierer und
Decodierer" sind auch ohne einen weiteren Zusatz hinreichend bestimmt.
Auf die erfolgreiche Beschwerde sind daher die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Die Zurückverweisung stützt sich auf § 70 Abs 3 Nr 1 Markengesetz.
Dr. Buchetmann
Sommer
Schramm
Abb. 1
Ko