Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Urteil vom 06.06.2000 – 1 Ni 21/99 (EU)
1. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 6. Juni 2000 …
In der Patentnichtigkeitssache
1 Ni 21/99 (EU)
(Aktenzeichen)
…
betreffend das europäische Patent 0 299 909
(= DE 38 88 414) 9.72
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 6. Juni 2000 durch die Präsidentin Sedemund-Treiber als Vorsitzende sowie die Richter Dr.-Ing. Barton, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein,
Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Dr. Hacker
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Beklagten in Höhe
von 8.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Beklagte ist Inhaber des am 12. Juli 1988 unter Inanspruchnahme der Priorität
der deutschen Voranmeldung P 37 23 792.6 vom 15. Juli 1987 angemeldeten und
mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten
europäischen Patents 0 299 909 (Streitpatents), das vom Deutschen Patent- und
Markenamt unter der Nummer P 38 88 414 geführt wird und eine Raumdecke aus
Metallplatten betrifft.
Das Streitpatent umfaßt elf Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat in der Verfahrenssprache Deutsch - ohne Bezugszeichen - folgenden Wortlaut:
"Aus Metallplatten und einer Tragekonstruktion für diese bestehende Raumdecke, die von einem Heiz- oder Kühlmedium durchströmbare rohrförmige Leitungen zur Erzielung gewünschter
Temperaturwerte innerhalb des Raumes trägt, dadurch gekennzeichnet, daß die rohrförmigen Leitungen als flexible Röhrchen
ausgebildet sind, die mattenförmig zusammengefaßt lose auf den
Metallplatten direkt aufliegen."
Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin macht geltend, daß der Gegenstand des Streitpatents nicht neu sei
und auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Sie beruft sich hierzu insbesondere auf die Entgegenhaltungen
DE-AS 1 033 878 (D0 = Anlage K 5) sowie
DE-PS 31 24 048 (D3 = Anlage K 6).
Des weiteren nennt sie verschiedene Artikel aus Fachzeitschriften und Büchern
nach den Anlagen K2 bis K4.
Sie macht ferner geltend, daß das Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und
vollständig offenbare, daß ein Fachmann sie ausführen könne.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 299 909 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären,
hilfsweise,
das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen zu den Fragen:
1. Welche Wärmemenge kann über Kapillarröhrchen, die
auf einer Metalldecke lose aufliegen, pro Flächeneinheit
übertragen werden?
2.
Inwieweit ist die unter Ziffer 1 übertragene Wärmemenge nachweisbar?
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat darauf hingewiesen, daß als weiterer Stand der Technik die im europäischen Prüfungs- und Einspruchsverfahren
berücksichtigte
DE-OS 35 46 406 (D1)
in Betracht kommt.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der
mangelnden Offenbarung der Erfindung (Art II § 6 Abs 1 Nr 1 und Nr 2 IntPatÜG,
Art 138 Abs 1 lit a in Verb. mit Art 52 ff. EPÜ, Art 138 Abs 1 lit b EPÜ) geltend
gemacht werden, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
I.
1. In der Streitpatentschrift ist einleitend unter Bezugnahme auf bekannte Raumdecken zum Beheizen oder Kühlen eines Raumes, die einzelne Metallplatten und
Rohre für den Durchlauf eines Heiz- oder Kühlmediums aufweisen, als nachteilig
dargelegt, daß die Montage derartiger Decken aufwendig sei und die Gefahr von
Undichtigkeiten bestehe. Außerdem sei die für eine hohe Wärme- bzw. Kühlwirkung notwendige möglichst gleichmäßig feste und gut wärmeleitende Verbindung
zwischen den Rohren und den Metallplatten schwierig zu realisieren. Eine solche
Verbindung sei insbesondere für den Fall der Kühlung wichtig, da hier die Temperaturdifferenzen relativ gering sein müßten, um die Gefahr einer Schwitzwasserbildung auszuschließen.
2. Hiervon ausgehend soll das Streitpatent das Problem lösen, eine aus Metallplatten und einer Tragekonstruktion für diese bestehende Raumdecke zu schaffen, die von einem Heiz- oder Kühlmedium durchströmbare rohrförmige Leitungen
zur Erzielung gewünschter Temperaturwerte innerhalb des Raumes trägt, sich
einfach montieren läßt und auch spätere Reparatur- oder Wartungsarbeiten ohne
Schwierigkeiten ermöglicht, wobei trotzdem eine hohe Heiz- bzw. Kühlwirkung
erreicht wird (Streitpatentschrift Sp 1 Zeile 56 bis Sp 2 Zeile 7).
3. Hierzu lehrt der erteilte Patentanspruch 1, in Einzelmerkmale aufgegliedert
- ohne Bezugszeichen -, eine
1. aus Metallplatten und einer Tragekonstruktion für diese bestehende
Raumdecke,
2. die von einem Heiz- oder Kühlmedium durchströmbare
3. rohrförmige Leitungen trägt
4. zur Erzielung gewünschter Temperaturwerte innerhalb des Raumes;
5. die rohrförmigen Leitungen sind als flexible Röhrchen ausgebildet,
6. die mattenförmig zusammengefaßt sind,
7. die lose auf den Metallplatten aufliegen
8. und die direkt aufliegen.
II.
Der von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der unzureichenden
Offenbarung liegt nicht vor.
Das Streitpatent befaßt sich mit einer ua aus Metallplatten bestehenden Raumdecke zum Beheizen oder Kühlen eines Raumes, die von einem Heiz- oder Kühlmedium durchströmbare rohrförmige Leitungen zur Erzielung gewünschter Temperaturwerte innerhalb des Raumes trägt. Bei einer solchen Raumdecke ist ein
guter Wärmeübergang vom Heiz- oder Kühlmedium über die Leitungswandungen
und schließlich zu den Metallplatten anzustreben, um eine hohe Heiz- bzw. Kühlwirkung zu erzielen (vgl Streitpatentschrift Sp 1 Zeilen 10 ff und Zeilen 56 ff.).
Durch das Streitpatent ist dem Fachmann - einem Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung
Heizungstechnik bzw Heizungs- und Klimatechnik, der über Erfahrungen im Bau
von Deckenstrahlungsheizungen bzw - Kühleinrichtungen verfügt - die Erfindung
so deutlich und vollständig offenbart, daß er sie ausführen kann.
Der die Streitpatentschrift lesende Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1,
daß die von einem Heiz- oder Kühlmedium durchströmbaren rohrförmigen Leitungen nach Merkmal 5 als (Einzel-)Röhrchen ausgebildet sein, dh einen sehr geringen Rohrdurchmesser aufweisen sollen. Er entnimmt dem Merkmal weiter, daß
die Röhrchen flexibel sein müssen. Das lose Aufliegen auf den Metallplatten gemäß Merkmal 7 besagt für den Fachmann, daß die Röhrchen nicht durch zusätzliche Mittel gehalten oder angedrückt werden sollen, zB durch Halter oder Klammern. Das Merkmal sagt auch aus, daß zwischen den Röhrchen und den Metallplatten keine feste Verbindung, wie zB durch Verklebung, gegeben sein soll. Das
direkte Aufliegen (Merkmal 8) besagt nach dem Verständnis des Fachmanns, daß
ein unmittelbarer Kontakt zwischen Röhrchen und Metallplatten bestehen und
demzufolge zwischen Röhrchen und Metallplatten keine weitere Materiallage, zB
Vlies, eingelegt werden soll. Die mattenförmige Zusammenfassung nach Merkmal 6 bedeutet, daß eine Anzahl von Röhrchen zu einer
flächigen
- zweidimensionalen - Einheit bestimmter Größe zusammenzufassen ist.
Ein guter Wärmeübergang zwischen den Röhrchen und den Metallplatten findet
nach der Offenbarung der Streitpatentschrift dadurch statt, daß die Röhrchen direkt auf den Metallplatten aufliegen (Streitpatentschrift Sp 3 Zeilen 18 ff). Der die
Schrift lesende Fachmann erkennt, daß nach der Lehre des Anspruchs 1 der Grad
der Flexibilität in der Weise zu wählen ist, daß die Röhrchen allein durch ihr
Gewicht, und zwar Eigengewicht und Gewicht der in ihnen enthaltenen Heiz- bzw
Kühlflüssigkeit, so aufliegen, daß über einen möglichst großen Anteil an
Röhrchenlänge eine Berührung von Röhrchen und Metallplatten gewährleistet ist.
Ein im Hinblick auf diese Anforderungen geeignetes Material für die Röhrchen
auszuwählen und die Röhrchenabmessungen (Durchmesser) festzulegen, liegt im
Griffbereich des Fachmanns. Im übrigen kann der Fachmann auf die Angaben in
Anspruch 2, in dem Kunststoff als Material genannt ist, und auf die Angaben in
Sp 2 Zeile 55 und Sp 3 Zeile 14 der Streitpatentschrift zurückgreifen, wonach der
Durchmesser der Röhrchen etwa 2 mm betragen soll.
Die Streitpatentschrift versetzt den Fachmann somit ohne weiteres in die Lage,
eine funktionsfähige Raumdecke aus Metallplatten zum Beheizen oder Kühlen eines Raumes nach der Erfindung aufzubauen.
III.
Der Gegenstand des Streitpatents ist patentfähig.
1. Die Raumdecke nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist neu.
a) Das gilt zunächst im Hinblick auf die von der Klägerin in den Vordergrund ihres
Vortrags gestellte Raumdecke nach der DE-AS 1 033 878 (D0). Zwar weist diese
Raumdecke die Merkmale 1 bis 4 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf (s.
Anspruch 1 der Entgegenhaltung in Verbindung mit Fig 1 und 11 und zugehöriger
Beschreibung). Darüber hinaus sind auch die Merkmale 7 und 8 verwirklicht, denn
die Rohre liegen, wie sich aus Sp 3 Zeilen 22 ff dieser Entgegenhaltung ergibt, mit
ihrem Eigengewicht in den Rinnen aus Blech und damit lose auf den Metallplatten
auf. Sie liegen auch direkt auf; ein zwischen den Rohren und den Blechen bzw
Rinnen angeordnetes Teil ist nicht gezeigt oder beschrieben.
Nicht realisiert sind aber die Merkmale 5 und 6. Nach der Offenbarung der Entgegenhaltung sollen eiserne oder kupferne Heizrohre bzw. Heiz- oder Kühlrohre
(DE-AS 1 033 878 (D0) Sp. 3 Zeilen 2, 22 f.) eingesetzt werden, die nicht flexibel
im Sinne der Lehre des Streitpatents, sondern starr sind. Die Rohre sollen nach
Sp. 2 Zeile 26 der Entgegenhaltung als genau geteilte - d.h. in ihrem Abstand zueinander genau festgelegte - Rohre in Registerform angeordnet sein.
b) Bei der Raumdecke nach der DE-OS 35 46 406 (D1) sind alle Merkmale des
Anspruchs 1 verwirklicht bis auf das Merkmal 5, wonach die rohrförmigen Leitungen als flexible Röhrchen ausgebildet sind.
Für die in den Fig 1 und 2 der DE-OS 35 46 406 gezeigte Deckenstrahlungsheizung sind u.a. Platten aus Metall vorgeschlagen (Anspruch 1). Rohrförmige Leitungen 1 sind in Fig 1 im Querschnitt gezeigt. Diese Leitungen sind in einem
Stegdoppelband aus Kunststoff in einer geschlossenen Matte und insoweit
mattenförmig zusammengefaßt (Merkmal 6). Nach Fig 1 und Anspruch 1 Zeile 6
liegt das Stegdoppelband lose und direkt auf den Metallplatten auf (Merkmale 7
und 8). Die rohrförmigen Leitungen sind als durchlaufende Kanäle in dem
Stegdoppelband verwirklicht. Sie sind jedoch nicht, wie in Merkmal 5 beansprucht,
als flexible Röhrchen ausgebildet.
c) Aus der DE-PS 31 24 048 (D3) schließlich ist zwar ein Rohrleitungsgeflecht mit
rohrförmigen Leitungen bekannt, die - insoweit entsprechend Merkmal 5 - als flexible Röhrchen ausgebildet sind (s. Anspruch 1 und Sp. 4 Zeilen 35 f. in Verbindung mit Figur 1 dieser Entgegenhaltung). Im übrigen betrifft diese Schrift aber
keine aus Metallplatten und einer Tragekonstruktion für diese bestehende Raumdecke (Merkmal 1), sondern ein Rohrleitungsgeflecht für die Warmwasser-
Flächenheizung von Fußböden oder Wänden. Deswegen fehlt hier ua das
Merkmal 7 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, wonach die rohrförmigen
Leitungen lose auf den Metallplatten direkt aufliegen.
d) Den in den Anlagen K2 bis K4 beschriebenen Gegenständen fehlen jeweils die
Merkmale, daß rohrförmige, von einem Heiz- oder Kühlmedium durchströmbare
Leitungen vorliegen, die als flexible Röhrchen ausgebildet sind.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist offensichtlich gewerblich anwendbar.
Der Senat hat auch angesichts der Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei in der Praxis noch nie verwirklicht
worden, diesbezüglich keine Zweifel.
3. Die Raumdecke nach Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
a) Nächstkommender Stand der Technik ist die DE-OS 35 46 406 (D1).
Diese Schrift vermochte aus sich heraus dem Fachmann keinen Hinweis in Richtung auf das verbleibende unterschiedliche Merkmal 5 zu geben, "daß die rohrförmigen Leitungen als flexible Röhrchen ausgebildet sind".
Das mattenförmige Stegdoppelband nach dieser Druckschrift mag uU nicht überall
den vollen, dh vollflächigen, Kontakt mit der Metalldecke haben. Bei einem
solchen Befund hätte der Fachmann zur Verbesserung des Wärmeübergangs jedoch nicht den Wechsel von einem Stegdoppelband zu einer Anordnung von Einzelröhrchen vollzogen, da ihm die Druckschrift D1 die von der Erfindung wegführende Anweisung gab, das Stegdoppelband zusätzlich von hinten oder oben anzudrücken (s. Anspruch 3 und Sp 2 Zeilen 50 f). Wenn der Fachmann das in der
Entgegenhaltung gelehrte Andrücken der Matte an die Metallplatten nicht hätte
übernehmen wollen, wäre für ihn statt dessen eine weitergehende Ausgestaltung
der Matte in Bezug auf ihre Geometrie und ihr Material unter Beibehaltung ihres
geschlossenen Aufbaus zur Erzielung einer höheren Flexibilität und somit eines
besseren Kontakts zur Metallplatte naheliegend gewesen.
b) Die durch das Streitpatent beanspruchte Metalldecke wurde dem Fachmann am
Prioritätstag auch bei zusätzlicher Einbeziehung des übrigen Stands der Technik
nicht nahegelegt.
aa) Die DE-AS 1 033 878 (D0) offenbart eine Deckenstrahlungsheizung mit eisernen oder kupfernen starren Rohren (Sp 3 Zeile 2). Auch die Angabe "Heizrohre in
Registerform" in Sp 2 Zeile 26 spricht gegen flexible Rohre. Heizrohre in Registerform stellen eine flächige, starre Anordnung zusammengeschweißter oder -
gelöteter, im wesentlichen für sich schon starrer Rohre dar (vgl. die strichlierte
Darstellung in Fig 3 und 4). Die von der Klägerin hervorgehobene Angabe der
Verwendung von Rohren aus dünnwandigem Kupferrohr an Stelle eiserner
Heizrohre in Sp 3 Zeile 1 der Entgegenhaltung ist nur im Zusammenhang mit der
unmittelbar nachfolgend in Zeilen 2 f. erwähnten Verringerung der Bauhöhe der
Anordnung zu sehen. Der unbefangene Fachmann bekam daher durch die Offenbarung der Schrift keine Anregung, die dünnwandigen Kupferrohre anders anzuordnen und anzubringen oder zu verlegen als in Sp 2 Abs 2 dieser Entgegenhaltung für eiserne Rohre angegeben, nämlich als starres Rohrregister aufzuhängen und anschließend - nach Anbringung der Wärmeleitbleche - das ganze
Rohrregister auf diese abzusenken. Somit vermochte die Schrift auch nicht zu der
Verwendung flexiblen Kupferrohrs und in einem weiteren Schritt zu der beanspruchten Verwendung flexibler Röhrchen zu führen.
bb) In der DE-PS 31 24 048 (D3) wird die Verwendung von rohrförmigen Leitungen als flexiblen Röhrchen nur in Verbindung mit deren Einbettung in Estrich oder
Putz gelehrt. Die Argumentation, die Druckschrift lege es nahe, obiges Merkmal
auf den Gegenstand der DE-AS 1 033 878 (D0) zu übertragen, entstammt einer
ex-post Betrachtung. Denn in der DE-PS 31 24 048 steht zum einen die Fixierung
der Röhrchen in Estrich oder Putz und zum anderen der Wärmeübergang über die
gesamte Röhrchenoberfläche in den Estrich oder Putz im Vordergrund (vgl. ua
Sp 3 Z 23 bis 28 der Entgegenhaltung). Eine Anregung, bei diesem Rohrleitungssystem bei Einsatz in einer Deckenheizungs- oder Kühleinrichtung die Einbettung
der Röhrchen aufzugeben und diese lose aufliegend zu verlegen, konnte die
Druckschrift nicht vermitteln.
c) Die Anlagen K2 bis K4 liegen weiter ab und vermögen ebenfalls nicht zum Patentgegenstand zu führen. Sie wurden in der mündlichen Verhandlung von der
Klägerin auch nicht mehr aufgegriffen.
4. Die Unteransprüche 2 bis 11, die unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogen sind, haben mit diesem Bestand.
IV.
Der hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin, ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, wird zurückgewiesen.
Die beantragte Beweiserhebung ist weder von Rechts wegen (§ 87 Abs. 1 Satz 2
PatG) noch in der Sache geboten. Über Kapillarröhrchen, die auf einer Metalldecke lose aufliegen, kann eine bestimmte Wärmemenge pro Flächeneinheit auf
die Metalldecke übertragen werden. Für die Beurteilung der Patentfähigkeit des
Gegenstands des Anspruchs 1 des Streitpatents ist nicht von Belang, wie groß
diese Wärmemenge genau ist und durch welche Meßverfahren sie nachweisbar
ist. Gleiches gilt im Hinblick auf die Ausführbarkeit der patentierten Erfindung.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbindung mit
§ 91 Abs 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
Sedemund-Treiber
Dr. Barton
Dr. Frowein
Ihsen
Dr. Hacker
prö