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BPatG Beschluss vom 06.06.2000 – 27 W (pat) 21/00

27. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 52 517.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für "Textilmaschinen, nämlich Spannrahmen" angemeldet ist

DIRECT-AIR-FLOW

Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender

Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Marke bezeichne lediglich die

Beschaffenheit der beanspruchten Waren, denn ihr sei zu entnehmen, daß diese

mit einem direkten Luftstrom ausgestattet seien. Spannrahmen dienten zum

Spannen von Gewebe auf die erforderliche Breite und Länge. Dabei werde das

Gewebe von unten her mit Dampf befeuchtet und anschließend getrocknet. Zum

Trocknen könne hierbei ein direkter, also unmittelbar auf das Gewebe gerichteter

Luftstrom verwendet werden. Im wesentlichen handele es sich bei der angemeldeten Marke um ein Synonym für die bei Spannrahmen übliche Düsenbelüftung,

wie dem Großen Textillexikon von Koch/Satlow zu entnehmen sei. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Bedeutung der englischsprachigen Wortfolge ohne weiteres, da das Wort "direct" dem deutschen Wort "direkt" äußerst

ähnlich und der Ausdruck "air flow" ihnen bekannt sei, weil eine bekannte Methode

zur Messung der Faserstärke die "Air-Flow-Methode" sei, wie sich dem Textil-

Fachwörterbuch von Kießling/Matthes entnehmen lasse.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint,

auch wenn die angemeldeten Waren, bei denen es sich um komplexe Maschinenanlagen handele, mit einem direkten oder indirekten Luftstrom arbeiteten, so

bilde dieser Luftstrom doch lediglich ein Arbeitsmittel für die angemeldeten Waren

(wie zB beim Auto das Benzin) und könne daher nicht zur Bezeichnung ihrer Beschaffenheit dienen. Mit einem "Air-Flow-Verfahren" zur Messung der Faserstärke

bestehe kein Zusammenhang. Die angemeldete Marke sei daher weder freihaltebedürftig noch fehle ihr die erforderliche Unterscheidungskraft.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Für die beanspruchten Waren ist die angemeldete Bezeichnung als beschreibende Angabe freihaltebedürftig

und nicht unterscheidungskräftig; der Eintragung stehen daher die Vorschriften

des MarkenG § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 entgegen, so daß die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (MarkenG § 37 Abs 1).

Die Wortfolge "DIRECT-AIR-FLOW" werden die angesprochenen Verkehrskreise

gerade im Hinblick darauf, daß die beanspruchten Waren - wie die Anmelderin

selbst einräumt - hiermit ausgestattet sein können, ohne weiteres im Sinne von

"direkter Luftstrom" übersetzen. Denn - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt

hat - entspricht das Wort "direct" praktisch dem deutschen Fremdwort "direkt", die

Wörter "air" und "flow" gehören zum Grundwortschatz der englischen Sprache

(Klett, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch), der in Deutschland von weiten

Kreisen der Verbraucher verstanden wird; hinzu kommt, daß die Wortfolge "air

flow" im Textilbereich tätigen Personen aufgrund der "Air-Flow-Methode" zur Messung der Faserstärke bekannt ist.

Die angemeldete Bezeichnung ist damit geeignet, darauf hinzuweisen, daß es sich

bei den mit ihr gekennzeichneten Spannrahmen um solche handelt, die mit einem

direkten Luftstrom arbeiten. Es handelt sich mithin um eine eindeutige freihaltebedürftige und damit von der Eintragung als Marke ausgeschlossene Beschreibung eines Merkmals der beanspruchten Waren.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden der Wortfolge "DIRECT-AIR-FLOW"

aufgrund des im Vordergrund stehenden beschreibenden Inhalts auch lediglich

einen sachbezogenen Hinweis auf die Art der so gekennzeichneten Waren, nicht

jedoch einen solchen auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen

entnehmen. Da Unterscheidungskraft die Eignung ist, Waren und Dienstleistungen

nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl,

§ 8 RdNr 12; BGH GRUR 95, 408 "PROTECH"), und es der angemeldeten Marke

an dieser Eignung fehlt, hat die Markenstelle die Anmeldung auch wegen fehlender Unterscheidungskraft zu Recht zurückgewiesen.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist für die Zurückweisung einer Anmeldung

aufgrund ihres beschreibenden Charakters nicht erforderlich, daß die Bezeichnung

die Ware in allen Merkmalen erschöpfend beschreibt; dies ergibt sich hinsichtlich

der Freihaltebedürftigkeit schon aus dem Wort "oder" in MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2.

Um ein Beispiel der Anmelderin aufzugreifen: der Bezeichnung "Diesel" auf einem

Kraftfahrzeug zB ist zu entnehmen, daß es sich um ein solches handelt, das mit

Dieselkraftstoff betrieben wird. Dies

ist - wie "DIRECT AIR FLOW"

für

Spannrahmen - unzweifelhaft eine Beschaffenheitsangabe, die freihaltebedürftig

und nicht unterscheidungskräftig ist.

Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.

Hellebrand

Albert

Friehe-Wich