Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 21.06.2005 – 24 W (pat) 229/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 229/04 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 12 723.6
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Maxflow
Die Wortmarke
für die Waren und Dienstleistungen
„Abwasserkläranlagen ; Wasserfiltriergeräte, Wasserrecyclinganlagen, einschließlich Anlagen und Geräten zur Reinigung, Aufbereitung und Wiederverwendung von Wasser, insbesondere von
Leichtflüssigkeiten sowie von Fetten oder Ölen aus Schmutzwasser, ebenfalls zur Trennung von Sinkstoffen aus Schmutzwasser ;
Membranbelebungsanlagen, insbesondere zur Behandlung von
hochbelasteten Industrieabwässern aus der Textil-, Nahrungsmittel- und chemischen Industrie; Anlagen zur Behandlung von
Schiffsabwasser;
Anlagen zur Biogaserzeugung aus organischen Abfällen, insbesondere aus Speiseresten, Gülle und Cofermenten ; Filteranlagen
zur Reinigung von Abluft, insbesondere aus Bioabfall- und Biogasanlagen;
Überwachungs- und Steuerungseinrichtungen für alle vorgenannten Anlagen und Geräte;
Entwicklung, Bau und Konstruktionsplanung sowie Installation
und Reparatur und/oder Störungsanalyse von Wasser- und Abwasseranlagen.“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8
Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG hat die mit einer Angestellten des höheren Dienstes
besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts
(DPMA) die Anmeldung mit Beschluß vom 16. Juli 2004 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Prüferin ausgeführt, die
angemeldete Marke bestehe aus der Kombination der verbreiteten Abkürzung
„max“ für „maximal“ und dem englischen Begriff „flow“ für „Fluß, Fließen“. Die von
den Waren und Dienstleistungen der Anmeldung angesprochenen inländischen
Verkehrskreise würden im Hinblick darauf, daß beide Bestandteile dem Standardwortschatz der englischen Sprache angehörten, die Zusammensetzung „Maxflow“
ohne weiteres in der Bedeutung „maximaler Fluß“ verstehen (vgl BPatG PAVIS
PROMA 27 W (pat) 21/00 „DIRECT-AIR-FLOW“; HABM R 36/99-2 „MAXSPEED“).
In diesem Sinn sei die Wortmarke „Maxflow“ in bezug auf Anlagen, die Wasser von
verschiedenen Substanzen reinigten oder Biogas aus Abfällen entwickelten bzw
reinigten, als Eigenschaftsangabe dahingehend zu verstehen, daß die Anlagen
einen maximalen (Ab-)Fluß an schädigenden Stoffen bzw mit sehr hoher Effizienz
einen fließenden Kreislauf schafften. Auch in bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen werde der Verkehr die Bezeichnung „Maxflow“ als direkte Beschreibung
ihrer Zielsetzung auffassen, eine bestmögliche Leistung der Anlagen durch maximalen Wasser- oder Gasfluß zu erreichen. Wenngleich die angemeldete Wortzusammensetzung lexikalisch nicht nachweisbar sei, habe sie trotzdem lediglich beschreibende Wirkung und sei nicht so eigenartig und phantasievoll, daß der Verkehr in ihr einen individuellen Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung
verfügt die angemeldete Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft. Bei
„Maxflow“ handle es sich um ein Kunstwort, das weder im Deutschen noch in einer
bekannten Fremdsprache lexikalisch nachweisbar sei. Darüber hinaus könne dem
Gesamtzeichen auf den ersten Blick kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden. Folge man der Markenstelle und zerlege die
angemeldete Marke in die Bestandteile „Max“ und „flow“, dann werde bereits bei
der Betrachtung von „Max“ allein, aber auch in Kombination mit „flow“ deutlich, daß
hierin nicht zwingend die Abkürzung für „maximal“, sondern ebenso der den
inländischen Verkehrskreisen bekannte männliche Eigenname „Max“ gesehen
werden könne. Doch selbst bei einer Deutung der Marke iSv „maximaler Fluß“ besitze sie in bezug auf die beanspruchten Waren keinen unmittelbar beschreibenden Charakter. Eine konkrete Eigenschaft von „Abwasser(klär)anlagen“ oder „Anlagen zur Erzeugung von Biogas“ sei darin nicht zu erkennen. In bezug auf die
beanspruchten Dienstleistungen wirke die Annahme einer direkten Beschreibung
konstruiert. Im übrigen spreche auch die Eintragung eines gleichlautenden Zeichens für verwandte Waren in den USA dagegen, daß die Bezeichnung „Maxflow“
Eigenschaften der betroffenen Waren und Dienstleistungen bezeichne. An der
angemeldeten Marke bestehe ferner kein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber, da
die die Wortbildung aufgrund ihres ungenauen Aussagegehalts zur Verwendung in
der Fachsprache eher ungeeignet sei und ihre Verwendung insoweit auch nicht
nachgewiesen werden könne.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen,
insbesondere auf die der Anmelderin vorab übersandten Recherche-Ergebnisse
des Senats sowie auf den Zusatz zur Terminsladung vom 6. Mai 2005, in dem die
Anmelderin auf das möglicherweise eingreifende Schutzhindernis des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG hingewiesen worden ist.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob die angemeldete Marke die von der Markenstelle verneinte
Unterscheidungskraft besitzt, ist sie nach Auffassung des Senats jedenfalls als
beschreibende freihaltebedürftige Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift sind solche Marken nicht eintragungsfähig, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis
wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, daß alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund
ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl ua EuGH
GRUR 1999, 723, 725 (Nr 25) „Chiemsee“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr 35, 36)
„BIOMILD“). Als beschreibend im Sinn der Vorschrift können dabei auch sprachliche Neuschöpfungen angesehen werden, die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sind, wenn für die Neuschöpfung selbst in ihrer Gesamtheit ein
beschreibender Charakter feststellbar ist (EuGH aaO (Nr 37) „BIOMILD“). Ferner
erfordert das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht, daß die fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für
Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden, vielmehr
genügt, daß sie zu diesen Zwecken verwendet werden können (EuGH MarkenR
2003, 450, 453 (Nr 32) „DOUBLEMINT“; aaO (Nr 38) „BIOMILD“). Dies ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es - in üblicher Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise verständlich - zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH aaO (Nr 32) „DOUBLEMINT“; aaO (Nr 38, 39) „BIOMILD“). Diese
Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke für die von ihr erfaßten Waren und Dienstleistungen vor.
Mit der Markenstelle ist zunächst davon auszugehen, daß sich Bedeutung der angemeldeten Wortkombination „Maxflow“ in Zusammenhang mit den konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Abwasserklärung
und -aufbereitung sowie der Biogaserzeugung, bei denen der Fluß, das Fließen,
Strömen von Wasser/Flüssigkeiten oder Luft/Gasen eine maßgebliche Rolle spielen kann, nächstliegend iSv „maximum flow“ bzw zu deutsch „maximaler Fluß“ erschließt. „Max“ ist im Englischen wie im Deutschen eine gängige Abkürzung von
„(M)maximum, maximal“ (vgl Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl, S 217;
Stahl/Kerchelich, Abbreviations Dictionary, Tenth Edition, S 632) und „flow“ das
englische Wort für „Fluß, Fließen, Strömen“ (vgl Langenscheidt, Handwörterbuch
Engl- Dt, CD-ROM zu „flow“).
In dieser Bedeutung kann die angemeldete Wortkombination die Beschaffenheit
bzw ein Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezeichnen. So
stellt die Angabe des maximalen (Durch-)Flusses von Wasser/Flüssigkeit oder von
Gas/Luft ein mögliches Leistungsmerkmal von Anlagen zur Wasser- bzw Abwasserbehandlung, zur Biogaserzeugung oder zur Abluftreinigung einschließlich der
zugehörigen Überwachungs- und Steuerungseinrichtungen dar, auf das im Rahmen der Produktbeschreibung hingewiesen wird. Beispielhaft wird hierzu auf die
der Anmelderin vom Senat übermittelten Internetseiten verwiesen, und zwar auf
eine Information über eine Abwasserreinigungsanlage in der Ost-Schweiz, die mit
einer Membranbelebungsanlage aufgerüstet wurde, weiterhin auf eine Bedienungsanleitung für Gas(misch)dosierer sowie die Beschreibung einer Hochdruckpumpe. Bei diesen Anlagen und Apparaten, die mit den von der Anmeldung beanspruchten Anlagen oder Teilen davon vergleichbar sind, ist jeweils der „maximale
Fluß“ (von Wasser, sonstigen Flüssigkeiten, Gas) als eines ihrer Leistungsmerkmale angegeben. Ein entsprechender direkter beschreibender Bezug besteht
ebenfalls zu den angemeldeten, auf die Entwicklung, den Bau, die Installation sowie die Reparatur der vorgenannten Anlagen gerichteten Dienstleistungen, da ein
Gegenstand bzw eine Leistungsanforderung der betreffenden Dienste ua die Optimierung des Flüssigkeits- oder Gasflusses, dh das Erreichen des maximalen
(Durch-)Flusses von flüssigen oder gasförmigen Stoffen sein kann.
Daß mit der Wortkombination „Maxflow“ iSv „maximaler Fluß“ die mit der Anmeldung beanspruchten Abwasser- und Biogasanlagen sowie die darauf ausgerichteten Dienstleistungen nicht ihrer Art nach oder hinsichtlich ihrer wesentlichen Eigenschaften beschrieben werden, sondern lediglich eines von vielen technisches
Details bezeichnet wird, steht der Annahme des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht
entgegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
spielt es nämlich keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen,
die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich
sind. Der Wortlaut von Art 3 Abs 1 Buchst c Marken-Richtlinie 89/104/EWG (bzw
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die
Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können.
Tatsächlich muß angesichts des dieser Bestimmung zugrunde
liegenden
Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen
können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von
dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben (vgl EuGH GRUR 2004, 674,
679 (Nr 102) „Postkantoor“).
Die Bezeichnung des Merkmals „maximaler Fluß“ ist dabei in der angemeldeten
Wortkombination „Maxflow“ auch in einer gebräuchlichen und den angesprochenen Verkehrskreisen in der dargelegten beschreibenden Bedeutung ohne weiteres
verständlichen Sprachform wiedergegeben.
„Maxflow“ setzt sich aus einfachen, dem inländischen Publikum in beachtlichem
Umfang geläufigen englischen Worten zusammen, wobei die Abkürzung „max“
zudem gleichbedeutend in der deutschen Sprache enthalten ist (s oben). Zu berücksichtigen ist außerdem, daß es sich bei den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen um technische Spezialprodukte und -leistungen handelt, die sich
nur an einen begrenzten, regelmäßig fachlich informierten Abnehmerkreis richten,
der im allgemeinen auch mit den einschlägigen englischen Begriffen auf dem
betreffenden Fachgebiet vertraut sein wird. Vor diesem technischen Hintergrund
ist nicht zu erwarten, daß die beteiligten Verkehrskreise den Eingangsbestandteil
„Max“ als Kurzform des männlichen Vornamens „Maximilian“ auffassen werden,
insbesondere nicht in Kombination mit dem englischen Wort „flow“, das in seiner
fachspezifischen Bedeutung „Fluß, Fließen, Strömen“ von der Annahme eines aus
dem Vornamen „Max“ und einem Nachnamen gebildeten Eigennamens wegführt.
Sprachlich nicht ungewöhnlich ist ferner die wortmäßgige Verbindung der Abkürzung „(M)max“ mit dem Substantiv "flow". Gerade auf technischen Gebieten sind
derartige verkürzte Begriffsbildungen unter Einbeziehung von Abkürzungen nicht
selten anzutreffen (vgl zB „maxmin“ = „maximum + minimum“; „maxr“ = „maximum
room“; s Abbreviations Dictionary, aaO; „MaxCR“ = „Maximum Cell Rate, maximale Zellenrate“; s Beck EDV-Berater, PC-& IT-Abkürzungen von A-Z, S 206).
Hinzu kommt, daß sich der Gebrauch der angemeldeten Kombination aus der Abkürzung „(M)max“ und dem Wort „flow“ bereits auf dem Gebiet der Mathematik
nachweisen läßt, wo mit „M(m)axflow“ iSv „maximaler Fluß“ ein Algorithmus bezeichnet wird, der zur Berechnung eben des maximalen Flusses dient (vgl hierzu
die der Anmelderin übersandte Trefferliste der Google-Suche „maxflow maximaler
fluss“).
Auf die Eintragung einer Marke „MAXFLOW“ für verschiedene Autoteile (Automitive parts, namely
...)
in den Vereinigten Staaten von Amerika Register-Nr. 2692356) kann sich die Anmelderin zur Begründung der Schutzfähigkeit
ihrer Markenanmeldung nicht berufen. Abgesehen davon, daß von einer US-Registrierung keinerlei rechtliche Bindungswirkung für das hier in der Beschwerde
anhängige Eintragungsverfahren ausgeht, läßt sich daraus auch keine entscheidungserhebliche tatsächliche Indizwirkung ableiten. Dem steht schon entgegen,
daß die Marke für Waren registriert ist, die mit den hier in Rede stehenden Waren
und Dienstleistungen nicht identisch sind. Außerdem handelt es sich offenbar um
die Registrierung eines graphisch gestalteten Schriftzugs, worauf die Angabe
„TYPED DRAWING“ auf dem Recherche-Ausdruck hindeutet. Damit aber indiziert
die US-Registrierung nicht, daß einer Angabe „Maxflow“ für die vorliegend angemeldeten Waren und Dienstleistungen nach amerikanischen Sprachverständnis
keine beschreibende Bedeutung innewohnt.
Ströbele
Guth
Kirschneck
Ju