Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 06.06.2000 – 6 W (pat) 10/98

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. Juni 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 33 04 670

… 6.70

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Rübel und die Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dr. Albrecht und

Dipl.-Ing. Sperling

beschlossen:

1) Der Beschluß der Patentabteilung 12 des Deutschen

Patentamts vom 16. Dezember 1997 wird aufgehoben.

2) Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückverwiesen.

3) Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.

G r ü n d e

I .

Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patentamts hat das am 11. Februar 1983

angemeldete Patent 33 04 670, das eine Tellerfeder sowie mit einer solchen ausgerüstete Reibungskupplung betrifft, mit Beschluß vom 16. Dezember 1997

widerrufen. Der Widerruf des Patents wurde ausschließlich damit begründet, daß

der als Nebenanspruch

formulierte Anspruch 12 vom 5. Februar 1996

(eingegangen am 6. Februar 1996) gegenüber den ursprünglichen Unterlagen

unzulässig erweitert sei.

Dieser dem Beschluß der Patentabteilung zugrundeliegende Anspruch 12 hat folgenden Wortlaut:

"Tellerfeder, insbesondere für Reibungskupplungen, für die Anordnung

zwischen einer axial beweglichen Druckplatte und einem Kupplungsdeckel nach der Art eines zweiarmigen Hebels, die einen ringförmigen

Grundkörper und nach innen gerichtete Zungen aufweist, wobei damit

eine Druckplatte beaufschlagbar ist und die Tellerfeder über ein an den

Zungenspitzen angreifendes Ausrückelement beaufschlagbar ist, wobei

einzelne Zungenspitzen außerhalb der Höhe

von anderen

Zungenspitzen enden, dadurch gekennzeichnet, daß wenigstens

einzelne der Tellerfederzungen im radialen Bereich zwischen ihrer

Einmündung in den ringförmigen Grundkörper und dem für das

Ausrückelement durch die Zungenspitzen gebildeten Angriffsbereich

eine in einer axialen Richtung weisenden bogenförmige Krümmung

aufweisen, wobei die Krümmung aller eine Krümmung aufweisenden

Zungen in dieselbe axiale Richtung weist und die Zungen gegenüber

der Ebene des ringförmigen Grundkörpers heraus und wieder in

Richtung auf die Ebene zu verlaufend gekrümmt sind."

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat

im Beschwerdeverfahren Patentansprüche 1

bis 12

(eingegangen

am

14. April 1998) eingereicht, wobei die Ansprüche 1 bis 11 mit denen des Einspruchsverfahrens (eingeg. 6. Februar 1996) identisch sind und an Stelle des

nebengeordneten Anspruchs 12

folgender neuer abhängiger Anspruch 12

formuliert wurde:

12. Tellerfeder gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß

die Zungen (3, 4) in Umfangsrichtung der Tellerfeder gleichmäßig

verteilt sind und daß sie gleiche Konturen aufweisen.

Die Patentinhaberin beantragt,

den Beschluß der Patentabteilung 12 des Deutschen Patentamts

vom 16. Dezember 1997 aufzuheben, die Sache an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückzuverweisen und die Rückzahlung der

Beschwerdegebühr anzuordnen.

Die Einsprechenden I und II beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet und hat im Rahmen der Anträge Erfolg.

Der Beschluß der Patentabteilung 12 des Deutschen Patentamts vom

16. Dezember 1997 war aufzuheben, die Sache an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückzuverweisen und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr

anzuordnen.

1) Das Einspruchsverfahren ist wegen eines erheblichen Mangels zu beanstanden, da die Entscheidung der Patentabteilung auf Umstände gestützt wurde, zu

denen sich die Patentinhaberin nicht hatte äußern können. Die Patentabteilung

des Deutschen Patentamts hat das Patent ausschließlich wegen unzulässiger

Erweiterung des Nebenanspruchs 12 widerrufen. Es wurde im Beschluß dazu

ausgeführt, daß das im Anspruch 12 angegebene Merkmal, wonach einzelne

Zungenspitzen außerhalb der Höhe von anderen Zungenspitzen enden, den

ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen sei.

Ursprünglich offenbart sei - so die Patentabteilung - nur, daß die Zungenspitzen

sich zumindest annähernd auf gleicher Höhe befinden, und dies bedeute, daß

die Zungenspitzen im Rahmen des Machbaren möglichst exakt auf gleicher

Höhe enden. Die insoweit festgestellte unzulässige Erweiterung, die hier zum

Widerruf des Patentes führte, ist der Patentinhaberin vor Beschlußfassung nicht

mitgeteilt worden, weder durch die Patentabteilung, etwa in Form eines

Zwischenbescheids, noch durch die beiden Einsprechenden. Denn die

Einsprechende I weist in ihren Schriftsätzen vom 11. April 1996 und vom

19. April 1996, in denen sie ihr Begehren auf den Widerrufsgrund unzulässiger

Erweiterung erweitert, auf diesen den Widerruf begründenden Sachverhalt nicht

hin. Die Patentinhaberin hatte somit keine Gelegenheit, sich zu der den

angefochtenen Beschluss tragenden unzulässigen Erweiterung zu äußern. Die

Patentabteilung hat somit gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs

verstoßen (Art 103 I GG, BGH Gleichstromfernspeisung Bl 77, 277).

2) Gemäß § 79 Abs 3 Nr 1 PatG kann das Bundespatentgericht die angefochtene

Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das

Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Eine solche Verfahrensweise ist hier angebracht, da die Patentabteilung den Widerruf des

Patentes nur mit der Unzulässigkeit des nebengeordneten Anspruchs 12 begründet, der inzwischen gestrichen und durch einen abhängigen Anspruch 12

ersetzt wurde. Weder zur Zulässigkeit noch zur Patentfähigkeit der Gegenstände nach den übrigen unverändert gebliebenen Patentansprüchen 1 bis 11

hat sich die Patentabteilung geäußert und diesbezüglich entschieden. Der

Senat hält es bei dieser Sachlage, insbesondere auch zur Vermeidung eines

Instanzenverlustes (vgl GRUR 1981 S 185 - Pökelvorrichtung) für geboten,

nach Aufhebung des Beschlusses die Sache an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückzuverweisen, um der Patentabteilung Gelegenheit zu geben,

die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 bis 11 und des neu

hinzugekommenen Anspruchs 12 auf sämtliche Patentierungsvoraussetzungen

zu prüfen.

3) Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wurde gem PatG § 80 Abs 3 angeordnet, weil diese unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt erscheint. Da

weder im Einspruchsverfahren noch im Beschluß der Patentabteilung 12

erkennbar

ist, wie die Patentabteilung über die Unzulässigkeit des

nebenangeordneten Anspruchs 12 hinaus die weiteren beanspruchten

Gegenstände beurteilt, ist nicht auszuschließen, daß der Patentinhaberin bei

Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Beschluß der Patentabteilung die

Beschwerde erspart geblieben wäre. Die Ursächlichkeit des Verfahrensfehlers

kann somit nicht verneint werden, und es entspricht deshalb der Billigkeit, die

Beschwerdegebühr zurückzubezahlen.

Rübel

Riegler

Dr. Albrecht

Sperling

Wf