Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 06.06.2000 – 6 W (pat) 10/98
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Juni 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 33 04 670
… 6.70
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Rübel und die Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dr. Albrecht und
Dipl.-Ing. Sperling
beschlossen:
1) Der Beschluß der Patentabteilung 12 des Deutschen
Patentamts vom 16. Dezember 1997 wird aufgehoben.
2) Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
3) Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.
G r ü n d e
I .
Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patentamts hat das am 11. Februar 1983
angemeldete Patent 33 04 670, das eine Tellerfeder sowie mit einer solchen ausgerüstete Reibungskupplung betrifft, mit Beschluß vom 16. Dezember 1997
widerrufen. Der Widerruf des Patents wurde ausschließlich damit begründet, daß
der als Nebenanspruch
formulierte Anspruch 12 vom 5. Februar 1996
(eingegangen am 6. Februar 1996) gegenüber den ursprünglichen Unterlagen
unzulässig erweitert sei.
Dieser dem Beschluß der Patentabteilung zugrundeliegende Anspruch 12 hat folgenden Wortlaut:
"Tellerfeder, insbesondere für Reibungskupplungen, für die Anordnung
zwischen einer axial beweglichen Druckplatte und einem Kupplungsdeckel nach der Art eines zweiarmigen Hebels, die einen ringförmigen
Grundkörper und nach innen gerichtete Zungen aufweist, wobei damit
eine Druckplatte beaufschlagbar ist und die Tellerfeder über ein an den
Zungenspitzen angreifendes Ausrückelement beaufschlagbar ist, wobei
einzelne Zungenspitzen außerhalb der Höhe
von anderen
Zungenspitzen enden, dadurch gekennzeichnet, daß wenigstens
einzelne der Tellerfederzungen im radialen Bereich zwischen ihrer
Einmündung in den ringförmigen Grundkörper und dem für das
Ausrückelement durch die Zungenspitzen gebildeten Angriffsbereich
eine in einer axialen Richtung weisenden bogenförmige Krümmung
aufweisen, wobei die Krümmung aller eine Krümmung aufweisenden
Zungen in dieselbe axiale Richtung weist und die Zungen gegenüber
der Ebene des ringförmigen Grundkörpers heraus und wieder in
Richtung auf die Ebene zu verlaufend gekrümmt sind."
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat
im Beschwerdeverfahren Patentansprüche 1
bis 12
(eingegangen
am
14. April 1998) eingereicht, wobei die Ansprüche 1 bis 11 mit denen des Einspruchsverfahrens (eingeg. 6. Februar 1996) identisch sind und an Stelle des
nebengeordneten Anspruchs 12
folgender neuer abhängiger Anspruch 12
formuliert wurde:
12. Tellerfeder gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß
die Zungen (3, 4) in Umfangsrichtung der Tellerfeder gleichmäßig
verteilt sind und daß sie gleiche Konturen aufweisen.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Beschluß der Patentabteilung 12 des Deutschen Patentamts
vom 16. Dezember 1997 aufzuheben, die Sache an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückzuverweisen und die Rückzahlung der
Beschwerdegebühr anzuordnen.
Die Einsprechenden I und II beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet und hat im Rahmen der Anträge Erfolg.
Der Beschluß der Patentabteilung 12 des Deutschen Patentamts vom
16. Dezember 1997 war aufzuheben, die Sache an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückzuverweisen und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr
anzuordnen.
1) Das Einspruchsverfahren ist wegen eines erheblichen Mangels zu beanstanden, da die Entscheidung der Patentabteilung auf Umstände gestützt wurde, zu
denen sich die Patentinhaberin nicht hatte äußern können. Die Patentabteilung
des Deutschen Patentamts hat das Patent ausschließlich wegen unzulässiger
Erweiterung des Nebenanspruchs 12 widerrufen. Es wurde im Beschluß dazu
ausgeführt, daß das im Anspruch 12 angegebene Merkmal, wonach einzelne
Zungenspitzen außerhalb der Höhe von anderen Zungenspitzen enden, den
ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen sei.
Ursprünglich offenbart sei - so die Patentabteilung - nur, daß die Zungenspitzen
sich zumindest annähernd auf gleicher Höhe befinden, und dies bedeute, daß
die Zungenspitzen im Rahmen des Machbaren möglichst exakt auf gleicher
Höhe enden. Die insoweit festgestellte unzulässige Erweiterung, die hier zum
Widerruf des Patentes führte, ist der Patentinhaberin vor Beschlußfassung nicht
mitgeteilt worden, weder durch die Patentabteilung, etwa in Form eines
Zwischenbescheids, noch durch die beiden Einsprechenden. Denn die
Einsprechende I weist in ihren Schriftsätzen vom 11. April 1996 und vom
19. April 1996, in denen sie ihr Begehren auf den Widerrufsgrund unzulässiger
Erweiterung erweitert, auf diesen den Widerruf begründenden Sachverhalt nicht
hin. Die Patentinhaberin hatte somit keine Gelegenheit, sich zu der den
angefochtenen Beschluss tragenden unzulässigen Erweiterung zu äußern. Die
Patentabteilung hat somit gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
verstoßen (Art 103 I GG, BGH Gleichstromfernspeisung Bl 77, 277).
2) Gemäß § 79 Abs 3 Nr 1 PatG kann das Bundespatentgericht die angefochtene
Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das
Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Eine solche Verfahrensweise ist hier angebracht, da die Patentabteilung den Widerruf des
Patentes nur mit der Unzulässigkeit des nebengeordneten Anspruchs 12 begründet, der inzwischen gestrichen und durch einen abhängigen Anspruch 12
ersetzt wurde. Weder zur Zulässigkeit noch zur Patentfähigkeit der Gegenstände nach den übrigen unverändert gebliebenen Patentansprüchen 1 bis 11
hat sich die Patentabteilung geäußert und diesbezüglich entschieden. Der
Senat hält es bei dieser Sachlage, insbesondere auch zur Vermeidung eines
Instanzenverlustes (vgl GRUR 1981 S 185 - Pökelvorrichtung) für geboten,
nach Aufhebung des Beschlusses die Sache an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückzuverweisen, um der Patentabteilung Gelegenheit zu geben,
die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 bis 11 und des neu
hinzugekommenen Anspruchs 12 auf sämtliche Patentierungsvoraussetzungen
zu prüfen.
3) Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wurde gem PatG § 80 Abs 3 angeordnet, weil diese unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt erscheint. Da
weder im Einspruchsverfahren noch im Beschluß der Patentabteilung 12
erkennbar
ist, wie die Patentabteilung über die Unzulässigkeit des
nebenangeordneten Anspruchs 12 hinaus die weiteren beanspruchten
Gegenstände beurteilt, ist nicht auszuschließen, daß der Patentinhaberin bei
Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Beschluß der Patentabteilung die
Beschwerde erspart geblieben wäre. Die Ursächlichkeit des Verfahrensfehlers
kann somit nicht verneint werden, und es entspricht deshalb der Billigkeit, die
Beschwerdegebühr zurückzubezahlen.
Rübel
Riegler
Dr. Albrecht
Sperling
Wf