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BPatG Beschluss vom 07.06.2000 – 26 W (pat) 159/99

26. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 159/99 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 7. Juni 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 07 597.2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

die Waren

"Rohtabak, verarbeiteter Tabak und Tabakfabrikate; Raucherartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenspitzen, -etuis,

Aschenbecher (sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetall oder damit plattiert), Pfeifenständer, -reiniger, -bestecke,

Zigarrenabschneider,

Tabakpfeifen,

-beutel,

Feuerzeuge,

Taschenapparate zum Selbstdrehen von Zigaretten, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter, Zigarettenhülsen, Feuchthalter für Tabakwaren; Streichhölzer"

als Marke angemeldete Buchstabenfolge

XXL

mit zwei Beschlüssen gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.

Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß die Marke ausschließlich aus einer Angabe bestehe, die zur Bezeichnung der Beschaffenheit der

beanspruchten Waren, nämlich als Hinweis auf ihre besondere Größe, dienen

könne. Die ursprünglich aus dem anglo-amerikanischen Sprachraum stammende

Buchstabenkombination "XXL" habe sich in der Vergangenheit im deutschen

Sprachraum zunächst auf dem Textilsektor als Größenangabe eingebürgert. Wie

die dem Erstbeschluß beigefügten Beispiele aus der Werbung belegten, sei die im

Vergleich zu Bezeichnungen wie "besondere Übergröße" kurze und griffige

Buchstabenkombination "XXL" im Inland auf vielen Warengebieten nicht nur als

Größenangabe, sondern auch als Qualitätshinweise im Sinne von "großartig",

"exklusiv" oder "super" übernommen worden. Die Buchstabenfolge "XXL" komme

daher auch für die beanspruchten Waren ohne weiteres als Größenangabe in

Betracht und werde von den Verbrauchern auch in diesem Sinne verstanden werden, zumal auch Zigaretten bereits in verschiedenen "Überlängen" angeboten

würden. Mithin bestehe an der angemeldeten Marke ein Freihaltebedürfnis der

Mitbewerber und fehle ihr die erforderliche Unterscheidungskraft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Anders als etwa auf dem

Gebiet der Bekleidung sei auf dem Gebiet der Tabakprodukte eine Vielzahl von

verschiedenen Größenangaben nicht erforderlich. Es komme hinzu, daß es auf

diesem Warengebiet bereits seit langer Zeit eingeführte Größenangaben gebe, an

die der Verkehr gewöhnt sei. Eine Verwendung von "XXL" sei deshalb nicht

naheliegend, so daß kein Freihaltebedürfnis bestehe. Ebensowenig lägen Anhaltspunkte für ein etwaiges zukünftiges Freihaltebedürfnis vor, zumal der Trend

ohnehin eher zu kleineren Zigaretten gehe.

Die Anmelderin, die das Warenverzeichnis auf "Zigaretten" beschränkt, beantragt

sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Sie regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn bei

der angemeldeten Buchstabenkombination "XXL" handelt es sich um eine beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 2

MarkenG.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der

Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren "dienen können". Dabei ist davon auszugehen, daß diese Bestimmung die Versagung der

Eintragung auch dann zuläßt, wenn zwar eine derartige Nutzung als Sachangabe

bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche aber nach den gegebenen Umständen in

Zukunft erfolgen wird. Unter das Eintragungsverbot fallen auch solche Angaben,

die andere - als die aufgeführten - für den Warenverkehr wichtige und für die

umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die

Ware beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BlPMZ 1999, 410

- FOR YOU mwNachw).

Für die Begründung des Eintragungsverbots gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG

bedarf es allerdings nicht der Feststellung, daß der in Alleinstellung als Marke

beanspruchte Begriff auch in dem Warenbereich, welcher der Zeichenanmeldung

zugrunde liegt, als in seinem Sinn verstandenes Eigenschaftswort bereits Eingang

gefunden hat (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA). Auf die Buchstabenfolge "XXL"

treffen diese Voraussetzungen zu.

Die von der Markenstelle beigebrachten Beispiele aus der Werbung belegen, daß

die angemeldete Buchstabenfolge "XXL", die sich ursprünglich im deutschen

Sprachraum auf dem Textilsektor als Größenangabe eingebürgert hat, inzwischen

auch auf den verschiedensten Warengebieten als beschreibende Angabe für etwas sehr Großes und im übertragenen Sinn für etwas Großartiges, Gigantisches

eingesetzt wird. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, daß die

Buchstabenkombination "XXL" dazu "dienen kann", auch "Zigaretten" zu beschreiben. So kann mit "XXL" (ähnlich wie mit "MEGA" oder "Super") nicht nur das

besonders große Format (Überlänge) der betreffenden "Zigaretten" selbst, sondern auch die Übergröße der Zigarettenpackung etwa mit einer im Vergleich zu

üblichen Zigarettenpackungen erhöhten Anzahl von Zigaretten herausgestellt

werden. In diesem Zusammenhang ist der Anmelderin entgegenzuhalten, daß sie

selbst Anfang 1995 25er-Zigarettenpackungen mit "BIG PACK Groß & Praktisch"

beworben hat (vgl BGH MarkenR 1999, 288 - BIG PACK). Ebenso sprechen die

vorliegenden Verwendungsbeispiele aus der Werbung dafür, daß "XXL" geeignet

ist, werbeüblich übertreibend auf die herausragende Qualität oder den besonderen

Geschmack der betreffenden Zigarettenprodukte hinzuweisen. Für die Annahme

eines zumindest zukünftigen Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber spricht im

übrigen, daß die bisher auf dem Gebiet der Tabakwaren gebräuchlichen

Größenangaben wie "Kingsize" oder "Superlong" als "verbraucht" oder "überholt"

angesehen werden können; mit der Verwendung von "XXL" dagegen dem Trend

zu einer modernen, jugendlichen Ausdrucksweise Rechnung getragen werden

kann, wie dies zB mit Begriffen wie "SUPER", "MEGA", "TURBO" bereits

geschehen ist.

Angesichts dieser Sachlage mußte der Beschwerde der Erfolg versagt werden,

wobei sich die Prüfung des Eintragungshindernisses gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1

MarkenG erübrigt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Absatz 2 MarkenG liegen nicht vor. Weder war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung zu entscheiden, noch erforderte die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Schülke

Eder

Kraft

br/prö