Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 07.06.2000 – 26 W (pat) 159/99
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 159/99 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 7. Juni 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 07 597.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Waren
"Rohtabak, verarbeiteter Tabak und Tabakfabrikate; Raucherartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenspitzen, -etuis,
Aschenbecher (sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetall oder damit plattiert), Pfeifenständer, -reiniger, -bestecke,
Zigarrenabschneider,
Tabakpfeifen,
-beutel,
Feuerzeuge,
Taschenapparate zum Selbstdrehen von Zigaretten, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter, Zigarettenhülsen, Feuchthalter für Tabakwaren; Streichhölzer"
als Marke angemeldete Buchstabenfolge
XXL
mit zwei Beschlüssen gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.
Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß die Marke ausschließlich aus einer Angabe bestehe, die zur Bezeichnung der Beschaffenheit der
beanspruchten Waren, nämlich als Hinweis auf ihre besondere Größe, dienen
könne. Die ursprünglich aus dem anglo-amerikanischen Sprachraum stammende
Buchstabenkombination "XXL" habe sich in der Vergangenheit im deutschen
Sprachraum zunächst auf dem Textilsektor als Größenangabe eingebürgert. Wie
die dem Erstbeschluß beigefügten Beispiele aus der Werbung belegten, sei die im
Vergleich zu Bezeichnungen wie "besondere Übergröße" kurze und griffige
Buchstabenkombination "XXL" im Inland auf vielen Warengebieten nicht nur als
Größenangabe, sondern auch als Qualitätshinweise im Sinne von "großartig",
"exklusiv" oder "super" übernommen worden. Die Buchstabenfolge "XXL" komme
daher auch für die beanspruchten Waren ohne weiteres als Größenangabe in
Betracht und werde von den Verbrauchern auch in diesem Sinne verstanden werden, zumal auch Zigaretten bereits in verschiedenen "Überlängen" angeboten
würden. Mithin bestehe an der angemeldeten Marke ein Freihaltebedürfnis der
Mitbewerber und fehle ihr die erforderliche Unterscheidungskraft.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Anders als etwa auf dem
Gebiet der Bekleidung sei auf dem Gebiet der Tabakprodukte eine Vielzahl von
verschiedenen Größenangaben nicht erforderlich. Es komme hinzu, daß es auf
diesem Warengebiet bereits seit langer Zeit eingeführte Größenangaben gebe, an
die der Verkehr gewöhnt sei. Eine Verwendung von "XXL" sei deshalb nicht
naheliegend, so daß kein Freihaltebedürfnis bestehe. Ebensowenig lägen Anhaltspunkte für ein etwaiges zukünftiges Freihaltebedürfnis vor, zumal der Trend
ohnehin eher zu kleineren Zigaretten gehe.
Die Anmelderin, die das Warenverzeichnis auf "Zigaretten" beschränkt, beantragt
sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Sie regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn bei
der angemeldeten Buchstabenkombination "XXL" handelt es sich um eine beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 2
MarkenG.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der
Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren "dienen können". Dabei ist davon auszugehen, daß diese Bestimmung die Versagung der
Eintragung auch dann zuläßt, wenn zwar eine derartige Nutzung als Sachangabe
bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche aber nach den gegebenen Umständen in
Zukunft erfolgen wird. Unter das Eintragungsverbot fallen auch solche Angaben,
die andere - als die aufgeführten - für den Warenverkehr wichtige und für die
umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die
Ware beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BlPMZ 1999, 410
- FOR YOU mwNachw).
Für die Begründung des Eintragungsverbots gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG
bedarf es allerdings nicht der Feststellung, daß der in Alleinstellung als Marke
beanspruchte Begriff auch in dem Warenbereich, welcher der Zeichenanmeldung
zugrunde liegt, als in seinem Sinn verstandenes Eigenschaftswort bereits Eingang
gefunden hat (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA). Auf die Buchstabenfolge "XXL"
treffen diese Voraussetzungen zu.
Die von der Markenstelle beigebrachten Beispiele aus der Werbung belegen, daß
die angemeldete Buchstabenfolge "XXL", die sich ursprünglich im deutschen
Sprachraum auf dem Textilsektor als Größenangabe eingebürgert hat, inzwischen
auch auf den verschiedensten Warengebieten als beschreibende Angabe für etwas sehr Großes und im übertragenen Sinn für etwas Großartiges, Gigantisches
eingesetzt wird. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, daß die
Buchstabenkombination "XXL" dazu "dienen kann", auch "Zigaretten" zu beschreiben. So kann mit "XXL" (ähnlich wie mit "MEGA" oder "Super") nicht nur das
besonders große Format (Überlänge) der betreffenden "Zigaretten" selbst, sondern auch die Übergröße der Zigarettenpackung etwa mit einer im Vergleich zu
üblichen Zigarettenpackungen erhöhten Anzahl von Zigaretten herausgestellt
werden. In diesem Zusammenhang ist der Anmelderin entgegenzuhalten, daß sie
selbst Anfang 1995 25er-Zigarettenpackungen mit "BIG PACK Groß & Praktisch"
beworben hat (vgl BGH MarkenR 1999, 288 - BIG PACK). Ebenso sprechen die
vorliegenden Verwendungsbeispiele aus der Werbung dafür, daß "XXL" geeignet
ist, werbeüblich übertreibend auf die herausragende Qualität oder den besonderen
Geschmack der betreffenden Zigarettenprodukte hinzuweisen. Für die Annahme
eines zumindest zukünftigen Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber spricht im
übrigen, daß die bisher auf dem Gebiet der Tabakwaren gebräuchlichen
Größenangaben wie "Kingsize" oder "Superlong" als "verbraucht" oder "überholt"
angesehen werden können; mit der Verwendung von "XXL" dagegen dem Trend
zu einer modernen, jugendlichen Ausdrucksweise Rechnung getragen werden
kann, wie dies zB mit Begriffen wie "SUPER", "MEGA", "TURBO" bereits
geschehen ist.
Angesichts dieser Sachlage mußte der Beschwerde der Erfolg versagt werden,
wobei sich die Prüfung des Eintragungshindernisses gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1
MarkenG erübrigt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Absatz 2 MarkenG liegen nicht vor. Weder war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung zu entscheiden, noch erforderte die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Schülke
Eder
Kraft
br/prö