Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 07.06.2000 – 28 W (pat) 127/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 127/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 11 390.0 10.99

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. November 1999 ist wirkungslos,

soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke IR 208 089 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 23. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 29 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 397 11 390 wegen

des Widerspruchs aus der Marke IR 208 089 angeordnet. Hiergegen hat die

Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im

Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,

ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Stoppel

Martens

Grabrucker

prö