Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 07.06.2000 – 28 W (pat) 85/99
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 85/99 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 7. Juni 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 656 803 6.70
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel
sowie die Richterinnen Grabrucker und Martens
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem für die
Waren
"5 produits pharmaceutiques et substances diététiques à usage
médical; les produits précités préparés d'algue Chlorella"
nachsuchende IR-Marke 656 803
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben aus der seit 1958 für
"Arzneimittel, nämlich pharmazeutische Präparate zur Behandlung
von rheumatischen Beschwerden"
eingetragenen Marke 717 323
ALGESAL
Die Markenstelle für Klasse 29 hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da die IR-Marke selbst bei alleiniger Prägung durch
den Wortbestandteil gegenüber der Widerspruchsmarke auch dann einen ausreichenden Abstand einhalte, wenn hochgradig ähnliche Waren einander gegenüber
stünden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem sinngemäßen Antrag,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und der IR-Marke den
Schutz zu verweigern.
Die Widersprechende hat schriftsätzlich vorgetragen, angesichts identischer Waren sei eine Verwechslungsgefahr zu bejahen, da die einander gegenüberstehenden Markenwörter insbesondere klanglich weitgehend übereinstimmten. Dem
stehe nicht entgegen, daß deren Zeichenanfang jeweils einen Hinweis auf die
Angabe "Alge" enthalte.
Seitens der Markeninhaberin lag weder Antrag noch Stellungnahme vor.
Beide Beteiligten sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Auch nach
Ansicht des Senats besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG zwischen den einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen,
legt man die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach dieser Vorschrift
implizierte Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu
Grunde (BGH BlPMZ 1999, 226 "LION DRIVER").
Was die zu vergleichenden Waren betrifft, ist von enger Ähnlichkeit bis hin zur
Identität auszugehen, da Algen, insbesondere auch die Chlorella-Algen, als Substanzen in antirheumatischen bzw entzündungshemmenden Medikamenten Verwendung finden können, wie die Widersprechende anhand einer Recherche in der
medizinischen Patentliteratur belegt hat. Vor diesem Hintergrund ist daher an den
für eine Verneinung der Verwechslungsgefahr anzulegenden Markenabstand ein
eher strenger Maßstab anzulegen, allerdings unter Berücksichtigung eines
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der
im Rahmen einer Selbstmedikation die auch rezeptfrei erhältlichen Medikamente
regelmäßig mit einer erhöhten Sorgfalt erwirbt. Diesen Anforderungen wird die
jüngere Marke im Ergebnis gerecht.
Dabei legt der Senat der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde, da Anzeichen für
eine Stärkung oder Schwächung ihres von Haus aus normalen Schutzumfangs
nicht vorliegen. Dem steht nicht entgegen, daß das ältere Zeichen - wie bei pharmazeutischen Produkten üblich - in Anlehnung an Indikations- und/oder Wirkstoffhinweise gebildet ist.
Daß die Marken in ihrem Gesamteindruck Unterschiede aufweisen, die eine Verwechslungsgefahr ausschließen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, Richtig ist
allerdings, daß im Rahmen einer mündlichen Empfehlung damit zu rechnen ist,
daß das in der jüngeren Marke enthaltene graphische Element in den Hintergrund
tritt und sich der Verkehr bei der Benennung dieser Marke allein auf deren Wortbestandteil stützt. Bei der Prüfung der Markenähnlichkeit können daher die beiden
Markenwörter zwanglos gegenübergestellt werden, die bei beachtlichen Unterschieden im Zeichenende starke Übereinstimmungen in den ersten vier Buchstaben ("Alge") aufweisen, die jedoch aus Rechtsgründen unberücksichtigt bleiben
müssen und keine Verwechslungsgefahr begründen können, da sich diese
Gemeinsamkeiten in der jeweiligen Anlehnung an die für die beanspruchten Waren glatt beschreibenden Sachangabe "Alge" erschöpfen, aus der die Widersprechende keinen isolierten markenrechtlichen Schutz ableiten kann. Da eine Verwechslungsgefahr damit nicht in Betracht kommt, war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel
Grabrucker
Martens
Mü/prö
Abb. 1