Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 07.06.2000 – 28 W (pat) 85/99

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 85/99 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 7. Juni 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 656 803 6.70

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel

sowie die Richterinnen Grabrucker und Martens

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem für die

Waren

"5 produits pharmaceutiques et substances diététiques à usage

médical; les produits précités préparés d'algue Chlorella"

nachsuchende IR-Marke 656 803

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben aus der seit 1958 für

"Arzneimittel, nämlich pharmazeutische Präparate zur Behandlung

von rheumatischen Beschwerden"

eingetragenen Marke 717 323

ALGESAL

Die Markenstelle für Klasse 29 hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da die IR-Marke selbst bei alleiniger Prägung durch

den Wortbestandteil gegenüber der Widerspruchsmarke auch dann einen ausreichenden Abstand einhalte, wenn hochgradig ähnliche Waren einander gegenüber

stünden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem sinngemäßen Antrag,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und der IR-Marke den

Schutz zu verweigern.

Die Widersprechende hat schriftsätzlich vorgetragen, angesichts identischer Waren sei eine Verwechslungsgefahr zu bejahen, da die einander gegenüberstehenden Markenwörter insbesondere klanglich weitgehend übereinstimmten. Dem

stehe nicht entgegen, daß deren Zeichenanfang jeweils einen Hinweis auf die

Angabe "Alge" enthalte.

Seitens der Markeninhaberin lag weder Antrag noch Stellungnahme vor.

Beide Beteiligten sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Auch nach

Ansicht des Senats besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG zwischen den einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen,

legt man die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach dieser Vorschrift

implizierte Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,

insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu

Grunde (BGH BlPMZ 1999, 226 "LION DRIVER").

Was die zu vergleichenden Waren betrifft, ist von enger Ähnlichkeit bis hin zur

Identität auszugehen, da Algen, insbesondere auch die Chlorella-Algen, als Substanzen in antirheumatischen bzw entzündungshemmenden Medikamenten Verwendung finden können, wie die Widersprechende anhand einer Recherche in der

medizinischen Patentliteratur belegt hat. Vor diesem Hintergrund ist daher an den

für eine Verneinung der Verwechslungsgefahr anzulegenden Markenabstand ein

eher strenger Maßstab anzulegen, allerdings unter Berücksichtigung eines

durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der

im Rahmen einer Selbstmedikation die auch rezeptfrei erhältlichen Medikamente

regelmäßig mit einer erhöhten Sorgfalt erwirbt. Diesen Anforderungen wird die

jüngere Marke im Ergebnis gerecht.

Dabei legt der Senat der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde, da Anzeichen für

eine Stärkung oder Schwächung ihres von Haus aus normalen Schutzumfangs

nicht vorliegen. Dem steht nicht entgegen, daß das ältere Zeichen - wie bei pharmazeutischen Produkten üblich - in Anlehnung an Indikations- und/oder Wirkstoffhinweise gebildet ist.

Daß die Marken in ihrem Gesamteindruck Unterschiede aufweisen, die eine Verwechslungsgefahr ausschließen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, Richtig ist

allerdings, daß im Rahmen einer mündlichen Empfehlung damit zu rechnen ist,

daß das in der jüngeren Marke enthaltene graphische Element in den Hintergrund

tritt und sich der Verkehr bei der Benennung dieser Marke allein auf deren Wortbestandteil stützt. Bei der Prüfung der Markenähnlichkeit können daher die beiden

Markenwörter zwanglos gegenübergestellt werden, die bei beachtlichen Unterschieden im Zeichenende starke Übereinstimmungen in den ersten vier Buchstaben ("Alge") aufweisen, die jedoch aus Rechtsgründen unberücksichtigt bleiben

müssen und keine Verwechslungsgefahr begründen können, da sich diese

Gemeinsamkeiten in der jeweiligen Anlehnung an die für die beanspruchten Waren glatt beschreibenden Sachangabe "Alge" erschöpfen, aus der die Widersprechende keinen isolierten markenrechtlichen Schutz ableiten kann. Da eine Verwechslungsgefahr damit nicht in Betracht kommt, war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Stoppel

Grabrucker

Martens

Mü/prö

Abb. 1