Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 07.06.2000 – 29 W (pat) 102/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 06 792.5
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter
Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Wortmarke
"Cash & Phone "
soll für u. a. die Waren und Dienstleistungen
"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild, insbesondere Teilnehmerendgeräte und deren Zubehör,
nämlich Netzgeräte, Netzladegeräte, Akkumulatoren, Anschlußkabel, Halterungen, Autohalterungen, Tragetaschen, Antennen;
Datenverarbeitungsgeräte, Computer; SIM-Karten; Fernsprechdienst, insbesondere Mobilfunk, Betrieb eines Telekommunikationsnetzes,
insbesondere Mobilfunknetzes, Nachrichtenübermittlung, Mehrwertdienste, nämlich Leistungen, die im Zusammenhang mit den eigentlichen Netzdiensten bestehen, insbesondere Einrichtung eines Anrufbeantworters als Funktion eines zentralen Computers, einer Mailbox, Übermittlung von Kurznachrichten, Anrufweiterschaltungen, Konferenzschaltungen"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, für die oben genannten Waren und Dienstleistungen teilweise zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle insoweit für die angemeldeten Waren
und Dienstleistungen vor allem jegliche Unterscheidungskraft. Die Marke bedeute
"(Bar)Geld & Telephon" und sei den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen
verständlich, weil diese englischen Begriffe auch in Deutschland verwendet bzw.
sich dem Verkehr erschließen würden. Außerdem sei auf dem angesprochenen
Sektor Englisch als Fachsprache und in der Werbung verbreitet. Die Wortkombination stelle einen schlagwortartig verkürzten, aber klaren Hinweis auf den zweifachen Verwendungszweck der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen
dar, der nicht als betrieblicher Herkunftshinweis angesehen werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Marke in ihrer Gesamtheit sei vieldeutig und verschieden interpretierbar, so daß sie nicht geeignet
sei, die Waren und Dienstleistungen konkret und eindeutig zu beschreiben. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Rechtspraxis des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt sei die angemeldete Marke daher für alle
angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht freihaltungsbedürftig und unterscheidungskräftig.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den
Inhalt der Amtsakte 397 06 792.5 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke
ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil für viele der zurückgewiesenen
Waren und Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis besteht und der Marke
jedenfalls für sämtliche Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG).
Die angemeldete Marke stellt eine Wortfolge dar, deren Verwendung zwar derzeit
nicht nachweisbar ist, die aber als beschreibende Angabe für viele der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen dienen kann, von den angesprochenen
breiten Verkehrskreisen als rein beschreibende Angabe verstanden und vom inländischen Verkehr in der Zukunft benötigt wird (§ 8 Abs. 2 Nr.2 MarkenG).
Zwar dürfen fremdsprachige Wörter nicht schematisch ihrer deutschen Übersetzung gleichgesetzt werden. Eine Gleichbehandlung ist aber gerechtfertigt, wenn
die beschreibende Bedeutung auch von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird oder die Mitbewerber den fraglichen Begriff beim inländischen Warenvertrieb bzw. Import oder Export der Waren benötigen (BGH GRUR 1994, 730 - Value; vgl. BGH GRUR 1988, 379 "RIGIDITE I",
GRUR 1989, 421, 422 "Conductor; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,
5. Aufl., § 8 Rn. 91 m. Nachweisen; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Beck 1998, § 8
Rn. 64, 65, 67 m. N.). Dies ist hier der Fall.
Die englischsprachigen Wörter "cash" und "phone“ werden in der deutschen Fach-
und Werbesprache verwendet. In der englischen Sprache hat "cash" die
Bedeutung "Bargeld, Barzahlung" sowie "Sofortzahlung" (Pons Collins Großwörterbuch Deutsch - Englisch Englisch Deutsch, Klett 1999). Auch in der deutschen
Umgangssprache ist - wie die Markenstelle schon vorgebracht hat - "cash" im
Sinne von "Bargeld, Barzahlung" gebräuchlich (vgl. Duden, Das große Wörterbuch
der deutschen Sprache, 3. Aufl.) und wird u. a. in Verbindung mit elektronischen
Zahlungsvorgängen ("electronic cash"; vgl. auch 32 W (pat) 75/99 "TeleCash")
verwendet. Außerdem kommt es etwa in dem eingeführten Begriff "cash and
carry" vor. "Phone" steht im englischen wie im deutschen Sprachgebrauch für
"telephone" bzw. Telephone ("Telephon" oder auch "telephonieren" Pons Collins
Großwörterbuch Englisch-Deutsch, Klett 1999, Stichwort "phone"). Demnach wird
die angemeldete Marke von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen ohne
weiteres im Sinne von "Bargeld, Sofortzahlung und Telephon bzw. telephonieren"
verstanden werden.
Bei den Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und
Bild, insbesondere Teilnehmerendgeräte, Datenverarbeitungsgeräten, Computern;
Fernsprechdienst,
insbesondere Mobilfunk, Mehrwertdiensten, nämlich Leistungen, die im Zusammenhang mit den eigentlichen Netzdiensten bestehen"
handelt sich um Geräte und um Dienstleistungen, die mit der elektronischen
Zahlung und der Übermittlung von Daten, die in der Regel über das Telephonnetz
erfolgt, in engem sachlichen Zusammenhang stehen können und für die die Marke
als unmittelbar beschreibende Angabe geeignet ist. So werden etwa von
namhaften Kreditkartenunternehmen und Banken kombinierte Kredit- oder
Scheck- und Telephonkarten angeboten, also Karten, die sowohl als Zahlungsmittel dienen als auch Telephonkarten darstellen
(vgl.
Internetsite
http://www.visa.de/ks/karten/elektronisch.htm). Überdies erfolgt die Zahlung mit
Scheck- und Kreditkarten über entsprechende Lese- und Datenübermittlungsgeräte per Telephonverbindung. Vor allem ist jedoch an die von Mobilfunkunternehmen immer stärker angebotenen und beworbenen Telephonendgeräte und Zusatzgeräte sowie die entsprechenden Dienstleistungen zu denken, die es ermöglichen, "mit dem WAP-Handy zu bezahlen" (vgl. Internetsite http://www.wapweb.de/main/news.htm), d.h. das Handy, sofern es die entsprechende technische
Ausstattung hat, und die Mobilfunkverbindung sowohl im elektronischen Zahlungsverkehr als auch für das Telephonieren zu verwenden und außerdem Informationen - etwa über Aktienkurse - über das Handy zu erhalten sowie sogar
Kauforders für Wertpapiere abzugeben (vgl. etwa Werbung der Telekom im
Fernsehen und WAP-Portal etwa von T-Online). So wird laut Werbung "mit dem
Angebot von Paybox jedes Handy zum Bankautomaten“; der Handyhersteller
Nokia und die Softwarehäuser Intershop und Integra haben Ende Mai ein Joint
Venture zur Entwicklung für den Handel per Handy (Mobile Commerce) gebildet
(vgl.
Internetsite http://de.biz.yahoo.com/000529/34/wijb.html und www.paybox.de). Bereits seit längerer Zeit gibt es die Möglichkeit, mittels eines Computers
und Peripheriegeräten über eine Internet-Verbindung zu telephonieren oder per
Internet - der Internetzugang erfolgt über Telephonleitung und wird regelmäßig
auch von Telephonanbietern bereitgestellt - Geldtransaktionen vorzunehmen. Im
übrigen werden die Grenzen zwischen Computern und Telekommunikationsgeräten sowie den Angeboten der Telephon- und der Internetanbieter nicht zuletzt
durch das WAP-Handy und ähnliche mobile elektronische Datenverarbeitungs-
und Kommunikationsmittel (Notebook als "mobiles Büro", das über Mobiltelephon
und Internet Daten austauschen kann) immer fließender. Der unmittelbar beschreibende Begriffsgehalt im Sinne einer auf dem betreffenden Warengebiet üblichen schlagwortartigen Sachangabe drängt sich daher auf.
Der angemeldeten Marke fehlt außerdem für sämtliche zurückgewiesenen Waren
und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihr die Unterscheidungskraft (vgl.
BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"). Dies ist
hier der Fall. Wie oben ausgeführt eignet sich die angemeldete Wortkombination
schlagwortartiger Hinweis darauf, daß es sich um Waren oder Dienstleistungen
handelt, mit denen Sofortzahlungen ausgeführt werden und die dem Telephonieren dienen. Die angemeldete Marke nimmt damit auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft aller zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke in werbeüblich verkürzter, plakativer, leicht verständlicher Form
Bezug und wirkt wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen
Begriffsinhalts für sämtliche dieser beanspruchten Waren und Dienstleistungen
nur als solcher und nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb. Dies
gilt auch für die Waren und Dienstleistungen, die nicht unmittelbar und konkret
beschrieben werden, weil zu diesen Waren und Dienstleistungen jedenfalls ein
enger sachlicher Bezug besteht. So ist das Zubehör zu Telekommunikationsgeräten regelmäßig an diese angepaßt und speziell für die Geräte eines bestimmten Typs bestimmt und geeignet. Auch werden von den Telephonanbietern
neben der Möglichkeit der elektronischen Zahlung weitere Dienstleistungen
(Mehrwertdienstleistungen) wie Informationen über Aktienkurse, Geschäfte, die
die neue Art der Zahlung akzeptieren, Speicher- und Stornierungsmöglichkeiten
für Zahlungen etc. angeboten.
Eine gewisse begriffliche Unschärfe ist derartigen in der Werbung gebräuchlichen
Ausdrücken zwar immanent. Der Verkehr sieht eine solche relativ geringfügige
Ungenauigkeit jedoch nicht als betriebskennzeichnend an, weil die Werbung
häufig Wörter verwendet, die aufgrund ihres schlagwortartig anpreisenden Charakters nur verkürzt und daher nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit und
größter sprachlicher Schärfe die Eigenschaften der beworbenen Waren und
Dienstleistungen beschreiben. Gerade die Werbesprache verwendet in vielen
Fällen verkürzte, plakative Ausdrucksweisen, um Sachverhalte kurz, schnell und
unkompliziert zu vermitteln (vgl. dazu BPatGE 40, 209, 212 "NEW LIFE" mit
Nachweisen aus der Rspr.). Wie die Markenstelle belegt hat, ist es gerade auf
dem hier angesprochenen Gebiet üblich, schlagwortartige Sachhinweise in englischer Sprache zu bilden und zu verwenden. Aus diesen Gründen wird der Verkehr
in der angemeldeten Marke für alle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen keinen mehrdeutigen, interpretationsbedürftigen Begriff (im Sinne von
BGH GRUR 1995, 269 "U-KEY" oder BGH GRUR 1997, 627 "à la carte") sehen,
der lediglich völlig diffuse Assoziationen auslöst und daher schutzfähig ist, sondern eine Sachangabe ohne Hinweischarakter auf einen bestimmte Herkunftsbetrieb.
Diesem Ergebnis kann nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der
Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt entgegengehalten werden. Zum einen handelt es sich bei der Marke - anders als bei den
zitierten Entscheidungen - um eine für die entscheidungserheblichen Waren und
Dienstleistungen klare, unmißverständliche Sachangabe, die keine noch so geringe Unterscheidungskraft besitzt. Solche Marken aber sind auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs und des HABM schutzunfähig. Zweitens ist die
Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand Entscheidungen über Drittzeichen, sondern jeweils im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zur ähnlichen Problematik von Paralleleintragungen BGH GRUR 1989, 420, 421 "KSÜD"; BlPMZ 1998, 248 "Today").
Meinhardt
Richter Dr. Vogel von Falckenstein ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Meinhardt
Guth
Cl