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BPatG Beschluss vom 07.06.2000 – 29 W (pat) 173/99

29. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 13 721.4

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter

Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Januar 1999 insoweit aufgehoben, als

die Anmeldung für „Schallplatten“ und „Unternehmensverwaltung“ zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde wird zurückgewiesen

Angemeldet ist das Wort

Gründe§

I.

„Gesundheitscard“

zur Eintragung als Marke für „Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Datenverarbeitungsgeräte, ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege,

Erstellen von Programmen für die EDV, Werbung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten“.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen eines Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, die Marke sei zwar eine Wortneuschöpfung, aber eine sprachüblich gebildete Kombination aus zwei glatt beschreibenden Teilen. Auch sei die Sprachverbindung Deutsch-Englisch in einer

solchen Kombination üblich. Die Marke sei auch als Ganze rein beschreibend für

den Inhalt und die Bestimmung der Waren und Dienstleistungen. Gerade deren

nähere Erläuterung der durch die Anmelderin selbst erweise, daß auf den Datenträgern die Gesundheitsdaten der Patienten gespeichert seien und mit den beanspruchten Dienstleistungen die für die Nutzung dieser Daten nötige Infrastruktur

(Büroorganisation, Verwaltungsaufbau) etc. angeboten würden.

Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin u.a. geltend, die

Waren und Dienstleistungen der Marke beträfen Patientendaten und deren Verarbeitung durch Ärzte. Sprachregelwidrig sei die Verwendung von „Gesundheit“

gerade dann, wenn es um Krankheitsdaten gehe. Für solche Karten sei im übrigen

der Begriff „Versichertenkarte“ eingeführt. Im Gesundheitsbereich gebe es keine

deutsch-englischen Wortkombinationen, sie seien entweder deutsch-deutsch oder

englisch-englisch, wie bei Kreditkarten (z.B. „Mastercard“).

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch nur zum

Teil Erfolg. Denn der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke steht überwiegend

ein Freihaltebedürfnis entgegen und insoweit fehlt ihr auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG). Im Falle der im Tenor benannten Waren und Dienstleistungen fehlen indessen diese Eintragungshindernisse.

Nach den Feststellungen des Senats wird das Markenwort bereits gegenwärtig für

den überwiegenden Teil der Waren und Dienstleistungen beschreibend verwendet. „Gesundheitscard“ ist ein eingeführter Begriff für Magnet- oder Chipkarten mit

relevanten medizinischen Daten. Eine „Gesundheitscard“ dient vielen Apotheken

dazu, anhand der auf der Karte gespeicherten Patienten- und Medikamentendaten

die Medikamentenabgabe an die Kunden zu erleichtern (z.B. Werbung der Markt-

Apotheke Duderstadt unter Menüpunkt „Gesundheitscard“: „Wir bieten Ihnen Ihre

persönliche Gesundheitskarte ...“, vergleichbar angeboten unter „Gesundheitscard“ von der Marien-Apotheke München, jeweils unter der gleichnamigen Internet-Adresse). Ferner ist „Gesundheitscard“ ein gängiger anderer Name für die übliche Versichertenkarte, z.B. der Allgemeinen Ortskrankenkasse, aber auch anderer Krankenversicherungen („Die KKH-Gesundheitscard, die Krankenversichertenkarte

für

Arzt,

Zahnarzt

und

Optiker

...“,

Internet-Adresse

www.du.nw.schule.de/gesmitte/sponsor/kkh/kkhleist.htm; „Diese Sachen ... mitnehmen: Alle wichtigen Dokumente wie ... Gesundheitscard ...“, Internet-Adresse

www.zwickauerland.de/infoService/Frauenschutzprojekt.htm), mit der vor allem

Patientendaten und nähere Angaben zur Versicherung des Karteninhabers mitgeteilt werden. Schließlich gewährt eine „Gesundheitscard“ vereinzelt auch günstigere Konditionen u.a. nach Art eines Einkaufsausweises beim Angebot von gesundheitsorientierten Waren und Dienstleistungen („Gesundheitscard. Vorteilspaket für GGF-Mitglieder: 10 % Ermäßigung ...“, Internet-Adresse www.gesundheitsfoerderung.at/mitglied.html). Die Funktionen solcher Gesundheitscards führen zu

einem Freihaltebedürfnis für die mit diesem Wort vor allem ihrer Art, Beschaffenheit und Bestimmung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschriebenen Waren und

Dienstleistungen der Marke. So sind „Magnetaufzeichnungsträger“ durch die Marke nach Beschaffenheit und Funktion unmittelbar beschrieben, dasselbe gilt für die

beanspruchten „Datenverarbeitungsgeräte“, die die notwendigen Lesegeräte und

angeschlossenen Auswertungsrechner für diese Karten mit einschließen. Für die

Dienstleistungen „ärztliche Versorgung“ und „Gesundheits- und Schönheitspflege“

ist die „Gesundheitscard“ eines der angewendeten Mittel bei ihrer Ausübung, also

eine Bestimmungsangabe. Die im Weiteren beanspruchten Programmierungs-

Dienstleistungen betreffen zumindest die notwendige Software für das Beschreiben mit und Auslesen von Daten der als Magnet- oder Chipkarten ausgebildeten

Gesundheitskarten, ferner eine EDV-gestützte Auswertung der darin gespeicherten Daten, wobei auf Chipkarten Programme in der Regel ebenfalls gespeichert

sind (nach Art eines (E)PROM, sog. firmware). Schließlich besteht aufgrund des

gegenwärtigen Einsatzes der „Gesundheitscard“ auch ein Freihaltebedürfnis für

die beanspruchten Dienstleistungen „Werbung“ (d.h. für Dritte), deren Gegenstand

u.a. die Verbreitung dieser Karte sein kann, und „Büroarbeiten“, deren Inhalt auch

die „Gesundheitscard“ sein kann, etwa bei Ausgabe, Einziehung und sonstiger

Verwaltung der Karte, oder die mit Hilfe dieser Karte ausgeübt werden. Bei diesem

nachgewiesenen breiten inländischen Einsatz einer „Gesundheitscard“, die ihren

Vorläufer zudem in der „Gesundheitskarte“ der Wehrmacht hat (vgl. Nachweise in

dem eine Anmeldung „Gesundheitskarte“ bereits zurückweisenden Beschluß des

Bundespatentgerichts - 24 W (pat) 31/95 vom 28. November 1995 -) beantwortet

sich die Frage, ob die Marke sprachregelgerecht gebildet ist und vom inländischen

Verkehr in ihrem glatt beschreibenden Sinne verstanden wird, von selbst.

Allerdings kann weder ein gegenwärtiges noch ein künftiges Freihaltebedürfnis für

die verbleibenden Waren „Schallplatten“ und die Dienstleistung „Unternehmensverwaltung“ festgestellt werden. Aus heutiger technischer Sicht dürfte der Einsatz

des Mediums „Schallplatte“ für die dargestellten vielfältigen Funktionen und Eigenschaften einer Gesundheitskarte lebensfremd sein. Es erscheint dafür zumindest veraltet, wenn nicht sogar technisch ungeeignet, so daß auch die gegenteilige Interpretation durch die Anmelderin selbst in ihrer Stellungnahme zum

ersten Beanstandungsbescheid des Patentamts nicht überzeugt. Das Fehlen eines beschreibenden Gehalts gilt schließlich auch für die Dienstleistung der Unternehmensverwaltung, die in naheliegender Weise in Form oder mit Hilfe von Gesundheitskarten nicht möglich erscheint.

Im zuletzt genannten Umfang kann der Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Der Senat hat zwar im Rahmen der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses für die die anfangs aufgeführten Waren und

Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt

der Marke (vgl. BGH MarkenR 1999, 347, 348f. - Absolut) festgestellt, so daß der

Verkehr sie insoweit nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel auffaßt. Für

„Schallplatten“ und „Unternehmensverwaltung“ gelten diese Gesichtspunkte jedoch nicht. Da es sich bei „Gesundheitscard“ insoweit nicht um einen zu deren

Beschreibung so gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache handelt, daß er vom Verkehr stets nur als solcher verstanden wird,

bestehen im vorliegenden Falle für diese beiden Bereiche genügende Anhaltspunkte dafür, daß er die Marke aufgrund ihrer - wie oben ausgeführt - Ungeeignetheit für eine eindeutig beschreibende Aussage als betrieblichen Herkunftshinweis und nicht als Sachangabe deuten wird.

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Guth

Cl