Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 07.06.2000 – 29 W (pat) 173/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 13 721.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter
Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Januar 1999 insoweit aufgehoben, als
die Anmeldung für „Schallplatten“ und „Unternehmensverwaltung“ zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde wird zurückgewiesen
Angemeldet ist das Wort
Gründe§
I.
„Gesundheitscard“
zur Eintragung als Marke für „Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Datenverarbeitungsgeräte, ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege,
Erstellen von Programmen für die EDV, Werbung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten“.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen eines Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, die Marke sei zwar eine Wortneuschöpfung, aber eine sprachüblich gebildete Kombination aus zwei glatt beschreibenden Teilen. Auch sei die Sprachverbindung Deutsch-Englisch in einer
solchen Kombination üblich. Die Marke sei auch als Ganze rein beschreibend für
den Inhalt und die Bestimmung der Waren und Dienstleistungen. Gerade deren
nähere Erläuterung der durch die Anmelderin selbst erweise, daß auf den Datenträgern die Gesundheitsdaten der Patienten gespeichert seien und mit den beanspruchten Dienstleistungen die für die Nutzung dieser Daten nötige Infrastruktur
(Büroorganisation, Verwaltungsaufbau) etc. angeboten würden.
Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin u.a. geltend, die
Waren und Dienstleistungen der Marke beträfen Patientendaten und deren Verarbeitung durch Ärzte. Sprachregelwidrig sei die Verwendung von „Gesundheit“
gerade dann, wenn es um Krankheitsdaten gehe. Für solche Karten sei im übrigen
der Begriff „Versichertenkarte“ eingeführt. Im Gesundheitsbereich gebe es keine
deutsch-englischen Wortkombinationen, sie seien entweder deutsch-deutsch oder
englisch-englisch, wie bei Kreditkarten (z.B. „Mastercard“).
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch nur zum
Teil Erfolg. Denn der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke steht überwiegend
ein Freihaltebedürfnis entgegen und insoweit fehlt ihr auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG). Im Falle der im Tenor benannten Waren und Dienstleistungen fehlen indessen diese Eintragungshindernisse.
Nach den Feststellungen des Senats wird das Markenwort bereits gegenwärtig für
den überwiegenden Teil der Waren und Dienstleistungen beschreibend verwendet. „Gesundheitscard“ ist ein eingeführter Begriff für Magnet- oder Chipkarten mit
relevanten medizinischen Daten. Eine „Gesundheitscard“ dient vielen Apotheken
dazu, anhand der auf der Karte gespeicherten Patienten- und Medikamentendaten
die Medikamentenabgabe an die Kunden zu erleichtern (z.B. Werbung der Markt-
Apotheke Duderstadt unter Menüpunkt „Gesundheitscard“: „Wir bieten Ihnen Ihre
persönliche Gesundheitskarte ...“, vergleichbar angeboten unter „Gesundheitscard“ von der Marien-Apotheke München, jeweils unter der gleichnamigen Internet-Adresse). Ferner ist „Gesundheitscard“ ein gängiger anderer Name für die übliche Versichertenkarte, z.B. der Allgemeinen Ortskrankenkasse, aber auch anderer Krankenversicherungen („Die KKH-Gesundheitscard, die Krankenversichertenkarte
für
Arzt,
Zahnarzt
und
Optiker
...“,
Internet-Adresse
www.du.nw.schule.de/gesmitte/sponsor/kkh/kkhleist.htm; „Diese Sachen ... mitnehmen: Alle wichtigen Dokumente wie ... Gesundheitscard ...“, Internet-Adresse
www.zwickauerland.de/infoService/Frauenschutzprojekt.htm), mit der vor allem
Patientendaten und nähere Angaben zur Versicherung des Karteninhabers mitgeteilt werden. Schließlich gewährt eine „Gesundheitscard“ vereinzelt auch günstigere Konditionen u.a. nach Art eines Einkaufsausweises beim Angebot von gesundheitsorientierten Waren und Dienstleistungen („Gesundheitscard. Vorteilspaket für GGF-Mitglieder: 10 % Ermäßigung ...“, Internet-Adresse www.gesundheitsfoerderung.at/mitglied.html). Die Funktionen solcher Gesundheitscards führen zu
einem Freihaltebedürfnis für die mit diesem Wort vor allem ihrer Art, Beschaffenheit und Bestimmung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschriebenen Waren und
Dienstleistungen der Marke. So sind „Magnetaufzeichnungsträger“ durch die Marke nach Beschaffenheit und Funktion unmittelbar beschrieben, dasselbe gilt für die
beanspruchten „Datenverarbeitungsgeräte“, die die notwendigen Lesegeräte und
angeschlossenen Auswertungsrechner für diese Karten mit einschließen. Für die
Dienstleistungen „ärztliche Versorgung“ und „Gesundheits- und Schönheitspflege“
ist die „Gesundheitscard“ eines der angewendeten Mittel bei ihrer Ausübung, also
eine Bestimmungsangabe. Die im Weiteren beanspruchten Programmierungs-
Dienstleistungen betreffen zumindest die notwendige Software für das Beschreiben mit und Auslesen von Daten der als Magnet- oder Chipkarten ausgebildeten
Gesundheitskarten, ferner eine EDV-gestützte Auswertung der darin gespeicherten Daten, wobei auf Chipkarten Programme in der Regel ebenfalls gespeichert
sind (nach Art eines (E)PROM, sog. firmware). Schließlich besteht aufgrund des
gegenwärtigen Einsatzes der „Gesundheitscard“ auch ein Freihaltebedürfnis für
die beanspruchten Dienstleistungen „Werbung“ (d.h. für Dritte), deren Gegenstand
u.a. die Verbreitung dieser Karte sein kann, und „Büroarbeiten“, deren Inhalt auch
die „Gesundheitscard“ sein kann, etwa bei Ausgabe, Einziehung und sonstiger
Verwaltung der Karte, oder die mit Hilfe dieser Karte ausgeübt werden. Bei diesem
nachgewiesenen breiten inländischen Einsatz einer „Gesundheitscard“, die ihren
Vorläufer zudem in der „Gesundheitskarte“ der Wehrmacht hat (vgl. Nachweise in
dem eine Anmeldung „Gesundheitskarte“ bereits zurückweisenden Beschluß des
Bundespatentgerichts - 24 W (pat) 31/95 vom 28. November 1995 -) beantwortet
sich die Frage, ob die Marke sprachregelgerecht gebildet ist und vom inländischen
Verkehr in ihrem glatt beschreibenden Sinne verstanden wird, von selbst.
Allerdings kann weder ein gegenwärtiges noch ein künftiges Freihaltebedürfnis für
die verbleibenden Waren „Schallplatten“ und die Dienstleistung „Unternehmensverwaltung“ festgestellt werden. Aus heutiger technischer Sicht dürfte der Einsatz
des Mediums „Schallplatte“ für die dargestellten vielfältigen Funktionen und Eigenschaften einer Gesundheitskarte lebensfremd sein. Es erscheint dafür zumindest veraltet, wenn nicht sogar technisch ungeeignet, so daß auch die gegenteilige Interpretation durch die Anmelderin selbst in ihrer Stellungnahme zum
ersten Beanstandungsbescheid des Patentamts nicht überzeugt. Das Fehlen eines beschreibenden Gehalts gilt schließlich auch für die Dienstleistung der Unternehmensverwaltung, die in naheliegender Weise in Form oder mit Hilfe von Gesundheitskarten nicht möglich erscheint.
Im zuletzt genannten Umfang kann der Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Der Senat hat zwar im Rahmen der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses für die die anfangs aufgeführten Waren und
Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt
der Marke (vgl. BGH MarkenR 1999, 347, 348f. - Absolut) festgestellt, so daß der
Verkehr sie insoweit nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel auffaßt. Für
„Schallplatten“ und „Unternehmensverwaltung“ gelten diese Gesichtspunkte jedoch nicht. Da es sich bei „Gesundheitscard“ insoweit nicht um einen zu deren
Beschreibung so gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache handelt, daß er vom Verkehr stets nur als solcher verstanden wird,
bestehen im vorliegenden Falle für diese beiden Bereiche genügende Anhaltspunkte dafür, daß er die Marke aufgrund ihrer - wie oben ausgeführt - Ungeeignetheit für eine eindeutig beschreibende Aussage als betrieblichen Herkunftshinweis und nicht als Sachangabe deuten wird.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Guth
Cl