Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.06.2000 – 17 W (pat) 8/99
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 8/99 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 8. Juni 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 18 349.2-52
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Grimm, des Richters Dipl.-Ing. Prasch, der Richterin Püschel
und des Richters Dipl.-Ing. Schuster 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse G 01 L des Deutschen Patent- und Markenamts vom
24. November 1998 aufgehoben und das nachgesuchte Patent 197 18 349 mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 6,
Beschreibung Seiten 1 bis 6, jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
sowie ursprünglich eingereichte Zeichnung, eingegangen am
3. Mai 1997.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt unter der Bezeichnung
"Drucksensor“
angemeldet worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 01 L des Deutschen Patent- und
Markenamts mit Beschluß vom 24. November 1998 "aus den Gründen des Bescheids vom 4. Dezember 1997" zurückgewiesen. In diesem Bescheid war ausgeführt worden, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf erfinderischer
Tätigkeit beruhe.
Der Anmelder verfolgt die Anmeldung auf der Grundlage der in der mündlichen
Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 6 weiter.
Der Anspruch 1 lautet:
"Einen rohrartigen Schraubstutzen aufweisender Drucksensor mit
einer den zu messenden Druck aufnehmenden Membran, die über
ein den Druck übertragendes Medium mit einem piezo-elektrisch
wirksamen Druckchip verbunden ist, und mit einem dessen
Meßraum schließenden Stopfen,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß das Druckchip (8) auf einem Keramik-, Kunststoff- oder Pertinaxsubstrat (6) angeordnet ist und mittels Bonddrähten (10) mit
Anschlußbereichen (11) des Substrats (6) für Anschlußleitungen
(13) verbunden ist, wobei der Bereich der Bonddrähte (10) durch
mindestens einen Stützring (15) umschlossen ist, und daß das
Druckchip (8) in einer die Membran (3) hinterfangenden, als
Druckmedium (16) dienenden weichelastischen Masse eingebettet
ist, die sich auf den den Meßraum als starres Widerlager abschließenden Stopfen (17) stützt."
Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Der Anmelder trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, daß sich der Drucksensor nach dem Anspruch 1 von bekannten Sensoren durch einen einfachen
Aufbau unterscheide. Das Druckchip sei mittels beweglicher Bonddrähte mit den
Anschlußleitungen eines Substrats verbunden. Um eine lange Standzeit zu gewährleisten, werde der Bereich der Bonddrähte von mindestens einem Stützring
umschlossen, der die von Druckbelastungen herrührenden Verschiebe- und
Scherkräfte aufnehme. In Hinsicht auf eine solche konstruktive Ausgestaltung
finde sich im Stand der Technik keine Anregung.
Der Anmelder stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 6,
Beschreibung Seiten 1 bis 6, jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
sowie ursprünglich eingereichte Zeichnung, eingegangen am
3. Mai 1997.
II.
Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet, denn der Gegenstand des nachgesuchten Patents ist nach den §§ 1 bis 5
PatG patentfähig.
Die Fassung der geltenden Patentansprüche 1 bis 6 ist zulässig.´
Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglich eingereichten
Patentansprüchen 1, 4 und 5. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen
den ursprünglichen Patentansprüchen 6 bis 8, die Ansprüche 5 und 6 den
ursprünglichen Ansprüchen 2 und 3.
Der Drucksensor gemäß dem Patentanspruch 1 in der überreichten Fassung ist
- wie sich aus dem nachfolgend angestellten Vergleich zwischen der beanspruchten Lehre und den herangezogenen Druckschriften ergibt - neu und beruht auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ein Drucksensor mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Merkmalen ist aus der US 5,111,699 bekannt. Der dort beschriebene Sensor besteht
aus einem rohrartigen Schraubstutzen (steel screw bolt 1) mit einer den Druck
aufnehmenden Membran (plug 14) und einem den Meßraum abschließenden
Stopfen (pin part 6). Im Schraubstutzen wird der von der Membran aufgenommene Druck über ein den Druck übertragendes Medium (two component elastomer 15) auf einen piezo-elektrisch wirksamen Druckchip (piezoelectric wafer 7)
übertragen (vgl insb Fig 1 iVm Sp 2, Z 41 bis Sp 3, Z 18). Ein Hinweis auf die im
kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 genannten Merkmale, insbesondere die
Anordnung des Druckchips auf einem Substrat unter elektrischer Verbindung
mittels Bonddrähten, wobei der Bereich der Bonddrähte durch einen Stützring
umschlossen ist, findet sich in der US 5,111,699 nicht.
Die DE 31 25 640 A1 vermag dem Fachmann, einem Konstrukteur mit FH-Ausbildung und mehrjähriger beruflicher Tätigkeit in der Druckmeßtechnik, in Hinblick
auf diese Merkmale allenfalls den Hinweis zu geben, den Drucksensor, in diesem
Fall ein Widerstandsbauelement, auf einem Plättchen anzuordnen (vgl Anspruch 7
und Fig 2 mit Begleittext S 12, Abs 2). Eine Anregung, den Sensor durch
Bonddrähte mit dem Substrat elektrisch zu verbinden und einen Stützring zur
Aufnahme von Verschiebe- und Scherkräften vorzusehen, gibt diese Druckschrift
jedoch ebenfalls nicht.
Ein Hinweis auf eine solche Ausgestaltung ist auch in den weiter zum Stand der
Technik genannten Druckschriften nicht enthalten.
Bei der Druckmeßzelle nach der DE 36 25 842 A1 ist der Sensor selbst mit Drähten ausgestattet, die in üblicher Weise mit einer Anschlußplatine verbunden werden.
Die Drucksensoren nach der DE 43 15 962 C2 und der DE 88 00 334 U1 weisen
kein Substrat bzw keine Platine auf, mit der das Druckchip elektrisch zu verbinden
wäre. Schon deshalb vermögen diese Druckschriften keine Anregung in Hinsicht
auf eine Verbindung mittels Bonddrähten oder einen Stützring zur Aufnahme von
Kräften, die bei Druckbelastungen auftreten, entnommen werden.
Bei dieser Sachlage war anzuerkennen, daß der Drucksensor gemäß dem überreichten Patentanspruch 1 neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Die untergeordneten Ansprüche 2 bis 6 haben zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Drucksensors nach dem Anspruch 1 zum Gegenstand; sie sind daher ebenfalls gewährbar.
Die in der Beschreibung vorgenommenen Änderungen betreffen eine Anpassung
an die Fassung der geltenden Patentansprüche und die Beseitigung von fehlerhaften Angaben. Sie sind daher zulässig.
Das nachgesuchte Patent war sonach gemäß dem Antrag des Anmelders zu erteilen.
Grimm
Prasch
Püschel
Schuster
prö