Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 19.06.2000 – 30 W (pat) 163/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 18 489.5
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Sommer als
Vorsitzenden sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Schramm
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 17. August 1998 und 28. April 1999 aufgehoben. 6.70
G r ü n d e
I.
FREEWAY
Angemeldet ist die Bezeichnung
ursprünglich für
"Elektronische Bauelemente, Datenverarbeitungsprogramme; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen".
Aufgrund der Zurückweisung der Anmeldung durch den Erstprüfer hat die Anmelderin dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis folgenden beschränkenden
Zusatz angefügt: "Sämtliche vorgenannten Waren und Dienstleistungen nicht zur
Planung von Reiserouten und/oder zur Navigation von Fahrzeugen bestimmt".
Die Erinnerung der Anmelderin gegen den Erstbeschluß ist mit der Begründung
zurückgewiesen worden, "FREEWAY" sei im EDV-Bereich in bezug auf die Übermittlungsgeschwindigkeiten von Daten eine "Steigerung" des geläufigen Begriffs
"Highway" im Sinne einer Datenautobahn. Es wird ua auf ein Internet-Inserat mit
der Überschrift "Information Freeway" verwiesen.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Beschwerde trägt die Anmelderin vor,
die Darlegungen im Erinnerungsbeschluß enthielten keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses an der Bezeichnung
"FREEWAY".
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Beschwerdebegründung und denjenigen der
beigezogenen Amtsakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da der Eintragung der Marke
FREEWAY für die genannten Waren und Dienstleistungen die Eintragungshindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegenstehen.
Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
zur Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Es läßt sich nicht feststellen, daß diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.
Insbesondere vermag sich der Senat der Annahme der Markenstelle nicht anzuschließen, FREEWAY eigne sich wegen seiner Bedeutung im Sinne von "Autobahn" ebenso wie "Highway" zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten
Waren und Dienstleistungen. Zwar wird das Wort "freeway" mit "Autobahn" übersetzt (s zB Duden Oxford Großwörterbuch Englisch 1990). Tatsächlich handelt es
sich jedoch hierbei nur um eine von mehreren Bezeichnungen für das deutsche
Wort "Autobahn". Dabei ist nicht erkennbar, daß es sich bei "freeway" etwa um
eine übergreifende oder sonst vorrangige bzw besonders charakteristische Bezeichnung handelt. Das deutsche Wort Autobahn wird in dem genannten Lexikon
vielmehr mit "motorway" (brit.) bzw "expressway" (amer.) übersetzt (s 2. Aufl
1999). In Langenscheidts Enzyklopädischem Wörterbuch Deutsch-Englisch 2. Aufl
1979, wird für das deutsche Wort "Autobahn" neben "autobahn" auch "Am.:
superhighway, expressway, turnpike (letztere als gebührenpflichtige Autobahn),
four lane expressway "(vierspurige Autobahn)" und (brit.) "motorway" angegeben
und daneben "freeway" (amer.) "für die gebührenfreie Autobahn". Bei mit dem
Wort "Autobahn" zusammengesetzten Begriffen wie "-auffahrt, -ausfahrt, -dreieck,
-raststätte" usw werden im Duden Oxford Großwörterbuch mit "motorway" (brit.)
bzw "expressway" (amer.) und bei Langenscheidt (aaO) mit "motorway" (brit.) bzw
"highway" (amer.) zusammengesetzte Bezeichnungen angeführt. "FREEWAY" ist
demnach sowohl in England als auch in Amerika nur eine von mehreren,
insbesondere nicht eine übergreifende, oder etwa allgemeine Bezeichnung für
eine der deutschen Autobahn entsprechende Schnellstraße. FREEWAY ist damit
vor allem nicht etwa eine Art "Steigerung" des Begriffs "highway" (wie
möglicherweise "superhighway" oder "expressway"). Damit aber kann es nicht als
wahrscheinlich angesehen werden, daß das Wort "freeway" im Bereich der EDV
neben "highway" bzw "superhighway" als Bezeichnung für einen "Datenschnellweg (eine Datenautobahn oä)" in Betracht kommt. Auch dafür, daß etwa
FREEWAY im Bereich der EDV als Bezeichnung für einen "gebührenfreien (oder
sonst ungehinderten)" "Datenhighway" gebraucht werden könnte, liegen konkrete
Anhaltspunkte nicht vor. Etwas anderes kann auch nicht der von der Markenstelle
angezogenen Internetfundstelle zum INFORMATION FREEWAY entnommen werden, die zwar möglicherweise an die Bezeichnung "freeway" für eine gebührenfreie Autobahn anknüpft, inhaltlich aber im übertragenen Sinn eine Art "freien
Weg" zum leichten Geldverdienen zu suggerieren versucht.
Auch soweit sich die Bezeichnung "Freeway" in anderen Zusammenhängen (zB
der Freeway Paketmarke der Deutschen Post) einer nicht geringen Beliebtheit
erfreut, haben sich für den Senat Anhaltspunkte für ihren möglichen konkret
beschreibenden Gebrauch im Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten
Waren und Dienstleistungen nicht ergeben. Bei den bereits existierenden mit
"f(F)ree" bzw "f(F)rei" zusammengesetzten Begriffen (zB freenet, freeware oder
Freigeben, Freisprechen, Freistellen usw) werden die betreffenden Zusammenhänge jeweils nach Möglichkeit konkret angesprochen, so daß ein Bedürfnis für
den Gebrauch der relativ allgemeinen Bezeichnung "freeway" nicht erkennbar ist.
Bei dieser Sachlage kann der Bezeichnung FREEWAY im Zusammenhang mit
den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch nicht die für eine Marke
erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Denn das Nichtvorhandensein eines Freihaltebedürfnisses indiziert idR die Eignung einer Marke als
betrieblicher Herkunftshinweis. Sonstige dem entgegenstehenden Gesichtspunkte
sind nicht ersichtlich.
Auf die Beschwerde der Anmelderin waren daher die angefochtenen Beschlüsse
aufzuheben.
Sommer
Schwarz-Angele
Schramm
br/Fa