Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 19.06.2000 – 30 W (pat) 163/99

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 18 489.5

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Sommer als

Vorsitzenden sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Schramm

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 17. August 1998 und 28. April 1999 aufgehoben. 6.70

G r ü n d e

I.

FREEWAY

Angemeldet ist die Bezeichnung

ursprünglich für

"Elektronische Bauelemente, Datenverarbeitungsprogramme; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen".

Aufgrund der Zurückweisung der Anmeldung durch den Erstprüfer hat die Anmelderin dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis folgenden beschränkenden

Zusatz angefügt: "Sämtliche vorgenannten Waren und Dienstleistungen nicht zur

Planung von Reiserouten und/oder zur Navigation von Fahrzeugen bestimmt".

Die Erinnerung der Anmelderin gegen den Erstbeschluß ist mit der Begründung

zurückgewiesen worden, "FREEWAY" sei im EDV-Bereich in bezug auf die Übermittlungsgeschwindigkeiten von Daten eine "Steigerung" des geläufigen Begriffs

"Highway" im Sinne einer Datenautobahn. Es wird ua auf ein Internet-Inserat mit

der Überschrift "Information Freeway" verwiesen.

Zur Begründung der dagegen eingelegten Beschwerde trägt die Anmelderin vor,

die Darlegungen im Erinnerungsbeschluß enthielten keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses an der Bezeichnung

"FREEWAY".

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Beschwerdebegründung und denjenigen der

beigezogenen Amtsakte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da der Eintragung der Marke

FREEWAY für die genannten Waren und Dienstleistungen die Eintragungshindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegenstehen.

Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

zur Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur

Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Es läßt sich nicht feststellen, daß diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.

Insbesondere vermag sich der Senat der Annahme der Markenstelle nicht anzuschließen, FREEWAY eigne sich wegen seiner Bedeutung im Sinne von "Autobahn" ebenso wie "Highway" zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten

Waren und Dienstleistungen. Zwar wird das Wort "freeway" mit "Autobahn" übersetzt (s zB Duden Oxford Großwörterbuch Englisch 1990). Tatsächlich handelt es

sich jedoch hierbei nur um eine von mehreren Bezeichnungen für das deutsche

Wort "Autobahn". Dabei ist nicht erkennbar, daß es sich bei "freeway" etwa um

eine übergreifende oder sonst vorrangige bzw besonders charakteristische Bezeichnung handelt. Das deutsche Wort Autobahn wird in dem genannten Lexikon

vielmehr mit "motorway" (brit.) bzw "expressway" (amer.) übersetzt (s 2. Aufl

1999). In Langenscheidts Enzyklopädischem Wörterbuch Deutsch-Englisch 2. Aufl

1979, wird für das deutsche Wort "Autobahn" neben "autobahn" auch "Am.:

superhighway, expressway, turnpike (letztere als gebührenpflichtige Autobahn),

four lane expressway "(vierspurige Autobahn)" und (brit.) "motorway" angegeben

und daneben "freeway" (amer.) "für die gebührenfreie Autobahn". Bei mit dem

Wort "Autobahn" zusammengesetzten Begriffen wie "-auffahrt, -ausfahrt, -dreieck,

-raststätte" usw werden im Duden Oxford Großwörterbuch mit "motorway" (brit.)

bzw "expressway" (amer.) und bei Langenscheidt (aaO) mit "motorway" (brit.) bzw

"highway" (amer.) zusammengesetzte Bezeichnungen angeführt. "FREEWAY" ist

demnach sowohl in England als auch in Amerika nur eine von mehreren,

insbesondere nicht eine übergreifende, oder etwa allgemeine Bezeichnung für

eine der deutschen Autobahn entsprechende Schnellstraße. FREEWAY ist damit

vor allem nicht etwa eine Art "Steigerung" des Begriffs "highway" (wie

möglicherweise "superhighway" oder "expressway"). Damit aber kann es nicht als

wahrscheinlich angesehen werden, daß das Wort "freeway" im Bereich der EDV

neben "highway" bzw "superhighway" als Bezeichnung für einen "Datenschnellweg (eine Datenautobahn oä)" in Betracht kommt. Auch dafür, daß etwa

FREEWAY im Bereich der EDV als Bezeichnung für einen "gebührenfreien (oder

sonst ungehinderten)" "Datenhighway" gebraucht werden könnte, liegen konkrete

Anhaltspunkte nicht vor. Etwas anderes kann auch nicht der von der Markenstelle

angezogenen Internetfundstelle zum INFORMATION FREEWAY entnommen werden, die zwar möglicherweise an die Bezeichnung "freeway" für eine gebührenfreie Autobahn anknüpft, inhaltlich aber im übertragenen Sinn eine Art "freien

Weg" zum leichten Geldverdienen zu suggerieren versucht.

Auch soweit sich die Bezeichnung "Freeway" in anderen Zusammenhängen (zB

der Freeway Paketmarke der Deutschen Post) einer nicht geringen Beliebtheit

erfreut, haben sich für den Senat Anhaltspunkte für ihren möglichen konkret

beschreibenden Gebrauch im Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten

Waren und Dienstleistungen nicht ergeben. Bei den bereits existierenden mit

"f(F)ree" bzw "f(F)rei" zusammengesetzten Begriffen (zB freenet, freeware oder

Freigeben, Freisprechen, Freistellen usw) werden die betreffenden Zusammenhänge jeweils nach Möglichkeit konkret angesprochen, so daß ein Bedürfnis für

den Gebrauch der relativ allgemeinen Bezeichnung "freeway" nicht erkennbar ist.

Bei dieser Sachlage kann der Bezeichnung FREEWAY im Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch nicht die für eine Marke

erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Denn das Nichtvorhandensein eines Freihaltebedürfnisses indiziert idR die Eignung einer Marke als

betrieblicher Herkunftshinweis. Sonstige dem entgegenstehenden Gesichtspunkte

sind nicht ersichtlich.

Auf die Beschwerde der Anmelderin waren daher die angefochtenen Beschlüsse

aufzuheben.

Sommer

Schwarz-Angele

Schramm

br/Fa