Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 21.06.2000 – 29 W (pat) 118/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Juni 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 396 50 827.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Meinhardt, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen 6.70
Gründe§
I.
"EASY-PACK"
Angemeldet ist die Wortfolge
zur Kennzeichnung von "Verpackungen aus Pappe und Karton, Verpackungsbehälter aus Pappe und Karton, Verpackungstüten aus Karton und Pappe, Versandverpackungen aus Karton und Pappe, insbesondere mit selbstklebendem Verschluß, mit oder ohne Aufreißstreifen".
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen,
die Marke bestehe aus Grundworten und werde deshalb von den vornehmlich gewerblichen Abnehmern ohne weiteres als "leicht packen" verstanden, was leichtes
und müheloses Verpacken beschreibe. Das treffe sich mit entsprechenden Eigenschaften der beanspruchten Waren beim Ein- und Auspacken und Transport bis
hin zu dem im Warenverzeichnis erwähnten Aufreißstreifen. Andere, erst eine
Mehrdeutigkeit herbeiführende Übersetzungsmöglichkeiten träten vorliegend in
den Hintergrund. Das alles erschließe sich ohne zergliedernde Betrachtungsweise; es handele sich um eine nicht phantasievolle Wortfügung.
Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin u.a. geltend, das
Patentamt habe zum Freihaltebedürfnis keine konkreten Feststellungen getroffen,
es liege deshalb nicht vor. Dann seien an die Unterscheidungskraft nur äußerst
geringe Anforderungen zu stellen. Die Marke als Ganzes sei aber nicht ohne weiteres beschreibend. Außerdem gebe es ähnliche Voreintragungen in englischsprachigen Ländern.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen
Erfolg. Denn der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke steht ein Freihaltebedürfnis entgegen und ihr fehlt auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 2 und 1 MakenG).
Nach den Feststellungen des Senats insbesondere im Internet wird das Markenwort zwar gegenwärtig nicht für die beanspruchten Waren beschreibend verwendet. Der Senat hat aber klare Anhaltspunkte dafür, daß die Marke ernsthaft als
eine für die beteiligten Verkehrskreise freihaltebedürftige Sachangabe benötigt
wird. Das Wort "easy" des englischen Grundwortschatzes ("angenehm", "leicht",
"bequem", "einfach", "mit geringem Aufwand durchzuführen", s. z.B. Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch, 1988, zu diesem Stichwort) wird im Inland von
den angesprochenen Verkehrskreisen - darunter durchaus auch Letztverbraucher,
die z.B. Versandverpackungen benötigen - durchweg verstanden, zumal dieses
Wort in zahlreichen Wendungen der inländischen Werbesprache benutzt wird
("easy-mail", "Easy Clean", s. Beschlüsse des BPatG 30 W (pat) 53/99 vom
25.10.1999 bzw. 32 W (pat) 169/96 vom 17. Dezember 1997; s. schon den Titel
von Schönfeld, Alles easy, Ein Wörterbuch des Neudeutschen, 2. Aufl. 1995).
Dasselbe gilt für "pack", sei es als Wort deutschen oder englischen Ursprungs
("Verpackung", "Packen", "Packung", "Paket", "Verpackungseinheit" und das Verb
"packen", "verpacken", vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl. 1989,
S. 228, 1112; v. Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Englisch-deutsch Bd. II, und
Cassell's English-German Dictionary, zum Stichwort "Pack"; U. Bauer, Verpackung, Vogel-Verlag, S. 408, 413). Aus der Kombination beider Markenbestandteile ergibt sich im Englischen ein sprachregelgerecht gebildeter Ausdruck (vgl. etwa
"easy chair"), der im Deutschen sinngemäß etwa "bequeme Verpackung" bedeutet. Es handelt sich dabei um eine in der Werbung übliche, schlagwortartige Verkürzung, an die der Verkehr gewöhnt ist und deren Gesamtaussage sich ihm unmittelbar erschließt. Er entnimmt der Marke, die ihm gemäß den beanspruchten
Waren ausschließlich im Zusammenhang mit Verpackungsmitteln begegnet, konkret die leicht zu handhabende Beschaffenheit der beanspruchten Verpackungen
und Behälter (gleichgültig, ob beim Befüllen oder beim Transport). Darüber hinaus
mag er in der Marke auch eine werbeübliche Verkürzung von "easy packing" =
"leicht zu packen/verpacken" sehen und damit eine Bestimmungangabe i.S.v. § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese verschiedenen Facetten desselben Sinngehalts führen nicht etwa zu einer den Sinn verunklärenden Mehrdeutigkeit, sondern variieren
die Grundaussage der Marke, daß es sich um leicht handzuhabende Waren handelt. Die Wettbewerber müssen in der Lage sein, auf so direkte Art ungehindert
von Markenrechten Dritter auf diese Tatsache hinzuweisen. Die geltend gemachten Voreintragungen der Marke in anderen Staaten entfalten schon deshalb keine
Indizwirkung für das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses im Inland (vgl. BGH
GRUR 1996, 771, 772 "THE HOME DEPOT), weil sie sämtlich andere Waren
betreffen (elektronische Schaltkreise bzw. Maschinen). Der Voreintragung in
Frankreich, die nicht auf einer Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen
basiert, fehlt für dieses Land die muttersprachliche Aussagekraft, während eine
der Voreintragungen in Großbritannien eine anders lautende Marke betrifft.
Aus diesen Gründen muß der Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft
abgesprochen werden. Der Senat hat im Rahmen der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses einen für die fraglichen Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt der Marke (vgl. BGH MarkenR 1999, 347, 348f. - Absolut)
festgestellt. Da die Marke sich mit ihrem Hinweis "easy ... " auf die Leichtigkeit der
Anwendung in die Vielzahl gleich gebildeter und gebräuchlicher Wendungen in der
deutschen oder englischen Sprache einreiht (vgl. die dazu o.g. Fundstellen), werden sie vom Verkehr stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden. Demnach bestehen im vorliegenden Falle genügende
Anhaltspunkte dafür, daß er die Marke aufgrund ihrer - wie oben ausgeführt - eindeutig beschreibenden Aussage als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis deuten wird.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Richter Guth
Meinhardt
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