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BPatG Beschluss vom 21.06.2000 – 29 W (pat) 118/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Juni 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 50 827.8

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2000 durch den Vorsitzenden

Richter Meinhardt, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen 6.70

Gründe§

I.

"EASY-PACK"

Angemeldet ist die Wortfolge

zur Kennzeichnung von "Verpackungen aus Pappe und Karton, Verpackungsbehälter aus Pappe und Karton, Verpackungstüten aus Karton und Pappe, Versandverpackungen aus Karton und Pappe, insbesondere mit selbstklebendem Verschluß, mit oder ohne Aufreißstreifen".

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in

zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen,

die Marke bestehe aus Grundworten und werde deshalb von den vornehmlich gewerblichen Abnehmern ohne weiteres als "leicht packen" verstanden, was leichtes

und müheloses Verpacken beschreibe. Das treffe sich mit entsprechenden Eigenschaften der beanspruchten Waren beim Ein- und Auspacken und Transport bis

hin zu dem im Warenverzeichnis erwähnten Aufreißstreifen. Andere, erst eine

Mehrdeutigkeit herbeiführende Übersetzungsmöglichkeiten träten vorliegend in

den Hintergrund. Das alles erschließe sich ohne zergliedernde Betrachtungsweise; es handele sich um eine nicht phantasievolle Wortfügung.

Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin u.a. geltend, das

Patentamt habe zum Freihaltebedürfnis keine konkreten Feststellungen getroffen,

es liege deshalb nicht vor. Dann seien an die Unterscheidungskraft nur äußerst

geringe Anforderungen zu stellen. Die Marke als Ganzes sei aber nicht ohne weiteres beschreibend. Außerdem gebe es ähnliche Voreintragungen in englischsprachigen Ländern.

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen

Erfolg. Denn der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke steht ein Freihaltebedürfnis entgegen und ihr fehlt auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 2 und 1 MakenG).

Nach den Feststellungen des Senats insbesondere im Internet wird das Markenwort zwar gegenwärtig nicht für die beanspruchten Waren beschreibend verwendet. Der Senat hat aber klare Anhaltspunkte dafür, daß die Marke ernsthaft als

eine für die beteiligten Verkehrskreise freihaltebedürftige Sachangabe benötigt

wird. Das Wort "easy" des englischen Grundwortschatzes ("angenehm", "leicht",

"bequem", "einfach", "mit geringem Aufwand durchzuführen", s. z.B. Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch, 1988, zu diesem Stichwort) wird im Inland von

den angesprochenen Verkehrskreisen - darunter durchaus auch Letztverbraucher,

die z.B. Versandverpackungen benötigen - durchweg verstanden, zumal dieses

Wort in zahlreichen Wendungen der inländischen Werbesprache benutzt wird

("easy-mail", "Easy Clean", s. Beschlüsse des BPatG 30 W (pat) 53/99 vom

25.10.1999 bzw. 32 W (pat) 169/96 vom 17. Dezember 1997; s. schon den Titel

von Schönfeld, Alles easy, Ein Wörterbuch des Neudeutschen, 2. Aufl. 1995).

Dasselbe gilt für "pack", sei es als Wort deutschen oder englischen Ursprungs

("Verpackung", "Packen", "Packung", "Paket", "Verpackungseinheit" und das Verb

"packen", "verpacken", vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl. 1989,

S. 228, 1112; v. Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Englisch-deutsch Bd. II, und

Cassell's English-German Dictionary, zum Stichwort "Pack"; U. Bauer, Verpackung, Vogel-Verlag, S. 408, 413). Aus der Kombination beider Markenbestandteile ergibt sich im Englischen ein sprachregelgerecht gebildeter Ausdruck (vgl. etwa

"easy chair"), der im Deutschen sinngemäß etwa "bequeme Verpackung" bedeutet. Es handelt sich dabei um eine in der Werbung übliche, schlagwortartige Verkürzung, an die der Verkehr gewöhnt ist und deren Gesamtaussage sich ihm unmittelbar erschließt. Er entnimmt der Marke, die ihm gemäß den beanspruchten

Waren ausschließlich im Zusammenhang mit Verpackungsmitteln begegnet, konkret die leicht zu handhabende Beschaffenheit der beanspruchten Verpackungen

und Behälter (gleichgültig, ob beim Befüllen oder beim Transport). Darüber hinaus

mag er in der Marke auch eine werbeübliche Verkürzung von "easy packing" =

"leicht zu packen/verpacken" sehen und damit eine Bestimmungangabe i.S.v. § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese verschiedenen Facetten desselben Sinngehalts führen nicht etwa zu einer den Sinn verunklärenden Mehrdeutigkeit, sondern variieren

die Grundaussage der Marke, daß es sich um leicht handzuhabende Waren handelt. Die Wettbewerber müssen in der Lage sein, auf so direkte Art ungehindert

von Markenrechten Dritter auf diese Tatsache hinzuweisen. Die geltend gemachten Voreintragungen der Marke in anderen Staaten entfalten schon deshalb keine

Indizwirkung für das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses im Inland (vgl. BGH

GRUR 1996, 771, 772 "THE HOME DEPOT), weil sie sämtlich andere Waren

betreffen (elektronische Schaltkreise bzw. Maschinen). Der Voreintragung in

Frankreich, die nicht auf einer Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen

basiert, fehlt für dieses Land die muttersprachliche Aussagekraft, während eine

der Voreintragungen in Großbritannien eine anders lautende Marke betrifft.

Aus diesen Gründen muß der Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft

abgesprochen werden. Der Senat hat im Rahmen der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses einen für die fraglichen Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt der Marke (vgl. BGH MarkenR 1999, 347, 348f. - Absolut)

festgestellt. Da die Marke sich mit ihrem Hinweis "easy ... " auf die Leichtigkeit der

Anwendung in die Vielzahl gleich gebildeter und gebräuchlicher Wendungen in der

deutschen oder englischen Sprache einreiht (vgl. die dazu o.g. Fundstellen), werden sie vom Verkehr stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden. Demnach bestehen im vorliegenden Falle genügende

Anhaltspunkte dafür, daß er die Marke aufgrund ihrer - wie oben ausgeführt - eindeutig beschreibenden Aussage als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis deuten wird.

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Richter Guth

Meinhardt

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