Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Urteil vom 21.06.2000 – 4 Ni 6/99 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 21. Juni 2000 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 6/99 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
…
betreffend das europäische Patent 0 406 982
(= DE 34 86 334)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Ing. Sperling, Müllner, Dipl.-Ing. Küstner
und Dipl.-Ing. Bork
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 406 982 wird mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
im
Umfang des Anspruches 1 für nichtig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
DM 11.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 9. Oktober 1984 unter Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldungen JP 102 841 und JP 102 843 vom
22. Mai 1984 angemeldeten, ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 406 982 (Streitpatent), einer
Teilanmeldung aus der europäischen Patentanmeldung 90 201 873.8. Die
Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung und die Veröffentlichung
der Patentschrift sind am 10. August 1994 erfolgt. Das Streitpatent wird vom Deutschen Patentamt unter der Nummer 34 86 334 geführt. Es trägt die Bezeichnung
"Method of impregnating ink absorbing means" und umfaßt 2 Patentansprüche,
die in ihrer deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut haben:
"1. Verfahren zum Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln (60", 61, 62), die in einem Tintenversorgungstank (2,
2") für einen Matrix-Nadeldruckerkopf enthalten sind, dem an
distalen Nadelenden Tinte zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Tintenabsorbierungsmittel (60", 61, 62) mit
Tinte imprägniert werden, bei einem Druck, der geringer als
der Atmosphärendruck ist.
2. Verfahren gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
daß der Druck, mit welchem die Tinte imprägniert wird, im
Bereich von 5 - 10 mm Hg liegt."
Die Klägerin betreibt die Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
im Umfang des Patentanspruchs 1. Sie trägt dazu vor, die Lehre des Streitpatents sei insoweit nicht neu
bzw beruhe auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Hierzu beruft sie sich auf folgende
Druckschriften:
(1) US 3 863 686 (D1)
(2) US 3 491 685 (D2)
(3) US 4 194 846 (D3)
(4) US 4 095 237 (D4)
(5) JP 58-142861 A
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 406 982 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang
des Patentanspruchs 1 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. Juli 1999 erklärt, daß sie das Streitpatent
nur noch in eingeschränktem Umfange verteidige. Der verteidigte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"1. Verfahren zum Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln (60", 61, 62), die in einem Tintenversorgungstank (2,
2") für einen Matrix-Nadeldruckerkopf enthalten sind, dem an
distalen Nadelenden Tinte zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Tintenabsorbierungsmittel (60", 61, 62) in
den Tintenversorgungstank (2, 2") eingebracht werden,
daß der Tintenversorgungstank (2, 2") ein Luftloch aufweist
und zwischen den Tintenabsorbierungsmitteln (60", 61, 62)
und einer inneren Wandoberfläche des Tintenversorgungstanks sich ein Raum (50 b) befindet, der mit dem Luftloch (42) kommuniziert, und
daß die Tintenabsorbierungsmittel (60", 61, 62) nach Einbringen in den Tintenversorgungstank (2, 2") mit Tinte
imprägniert werden bei einem Druck, der geringer als der
Atmosphärendruck ist."
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent
im verteidigten Umfang richtet.
Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das Streitpatent im
verteidigten Umfang für bestandsfähig.
Die Klägerin bestreitet der Beklagten das Recht, einen so beschränkten Patentanspruch 1 zu verteidigen. Jedenfalls beruhe sein Gegenstand im Hinblick auf den
geltend gemachten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage, mit der der in Art II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138
Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist in
vollem Umfang begründet.
A.
Die beschränkte Verteidigung erweist sich als unzulässig.
1. Dies folgt zwar - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht allein daraus,
daß die Patentinhaberin in den verteidigten Anspruch 1 ein Merkmal aus der
ursprünglichen (vom Europäischen Patentamt in der Teilanmeldung nicht angepaßten) Beschreibung der Stammanmeldung aufgenommen hat.
Der Patentinhaber kann bei der Beschränkung seiner Verteidigung auf alle Merkmale zurückgreifen, die als zur Erfindung gehörend ursprünglich offenbart und in
dem Patent unter Schutz gestellt worden sind. Dies gilt selbst dann, wenn ein
Merkmal in keinem Patentanspruch enthalten war, solange es nur ursprünglich
offenbart und hinreichend deutlich als erfindungswesentlich in die den Schutzbereich des Patents bestimmenden Ansprüche einbezogen worden ist (vgl Busse,
PatG, 5. Aufl, § 83 Rdn 39 mwNachw). Der von der Klägerin anscheinend vertretenen auch in der oben zitierten Kommentarstelle erwähnten abweichenden
Rechtsmeinung, der Patentinhaber könne sich nicht mit Merkmalen aus nicht
angegriffenen Unteransprüchen beschränkt verteidigen (vgl dazu auch BGH Liedl,
1959/60, 396 - Schwingungswalze; Bruchhausen, FS R. Nirk, 1992, 103, 111;
Busse, aaO, Rdn 37 aE), könnte allenfalls für den Fall gefolgt werden, daß der
Patentinhaber seine Verteidigung ausschließlich auf einen nicht angegriffenen
Unteranspruch beschränkt. Gründe, weshalb es ihm generell untersagt sein sollte,
Merkmale aus nicht angegriffenen Unteransprüchen zur Beschränkung seines
Patents heranzuziehen, sind hingegen nicht erkennbar und in den genannten
Fundstellen auch nicht angedeutet.
Auf die bereits in sich wenig überzeugende Schlußfolgerung der Klägerin, aus der
Unzulässigkeit einer solchen Beschränkung mit einem Merkmal aus einem nicht
angegriffenen Unteranspruch folge im Wege eines "erst recht"-Schlusses die
Unzulässigkeit der Beschränkung durch die Aufnahme eines nur in der Beschreibung enthaltenen Merkmals, ist daher nicht weiter einzugehen.
2. Die Beschränkung erweist sich jedoch als unzulässig, weil ein in die verteidigte Anspruchsfassung aufgenommenes Merkmal nicht hinreichend deutlich als
zur Erfindung gehörig in die den Schutzbereich bestimmenden Ansprüche einbezogen war.
Der Schutzbereich eines Patents bestimmt sich aus dem Inhalt der Ansprüche, zu
deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnung heranzuziehen sind
(Schulte, PatG, 5. Auflage, § 22 Rdn 7). Zum Schutzbereich eines erteilten
Patents gehören nicht Merkmale, die zwar in der Beschreibung oder in den
Zeichnungen der Patentschrift enthalten sind, auf die sich aber die erteilten
Patentansprüche nicht beziehen.
Die erteilten Patentansprüche betreffen ein Verfahren zum Imprägnieren von
Tintenabsorbierungsmitteln. Das Streitpatent ist somit ein Verfahrenspatent. Sein
Anspruch 1 wird mit folgenden, zu den bisherigen Verfahrensmerkmalen hinzutretenden Sachmerkmalen beschränkt verteidigt:
a) Die Tintenabsorbierungsmittel werden in den Tintenversorgungstank eingebracht.
b) Der Tintenversorgungstank weist ein Luftloch auf und zwischen den Tintenabsorbierungsmitteln und einer inneren Wandfläche des Tintenversorgungstanks befindet sich ein Raum, der mit dem Luftloch kommuniziert.
c) Die Tintenabsorbierungsmittel werden nach dem Einbringen in den Tintenversorgungstank imprägniert.
Die zusätzlichen Merkmale a) und c) sind Überbestimmungen zu den Merkmalen
des Oberbegriffs des erteilten Patentanspruchs 1, wonach die Tintenabsorbierungsmittel in einem Tintenversorgungstank enthalten sind. Diese Merkmale sind
daher für die Beurteilung der Sache weiter nicht beachtlich.
Das Merkmal b) des verteidigten Anspruches 1 ist der Patentschrift auf S 6,
Z 47 - 51 entnehmbar und auch auf S 18, Z 1 bis 8 der Stammanmeldung
EP 0 139 508 A2 ursprünglich offenbart.
Dieses Merkmal b) ist ein reines Sachmerkmal, dessen Aufnahme in einen Verfahrensanspruch ohnehin nur unter bestimmten engen Voraussetzungen zulässig
ist. Es ist nicht als erfindungswesentlicher Bestandteil der erteilten Verfahrensansprüche erkennbar. Für den Fachmann ist in keiner Weise ersichtlich, daß sich die
erteilten Verfahrensansprüche in irgendeiner Weise auf Gestaltungsmerkmale des
Tintenversorgungstanks beziehen, und daß die Ausgestaltung dieses Tanks für
das patentierte Verfahren erfindungswesentlich sein soll. Insbesondere fehlt
hierfür im erteilten Anspruch 1 jede Stütze. Daß der Tank als solcher dort als
Gegenstand des Verfahrens erwähnt wird, reicht hierfür - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht aus.
Das Merkmal b) ist auch der Beschreibung der Patentschrift nicht als erfindungswesentlich zu entnehmen. Die von der Beklagten hierzu zitierte Textstelle in der
Patentschrift auf S 2, Z 54 - 56 bezieht sich nicht auf den Gegenstand eines
Anspruchs des Streitpatents. Wie der Fachmann unschwer erkennt, bezieht sich
der zitierte und nachfolgende Beschreibungstext (S 2, Z 54 bis S 3, Z 15) als ganzer vielmehr auf im Streitpatent nicht mehr enthaltene ursprüngliche Unteransprüche.
Mit der Aufnahme des Merkmals b) in den verteidigten Anspruch würde der
Schutzbereich des Patents also erweitert.
B.
Der Prüfung im vorliegenden Verfahren ist mithin der Patentanspruch 1 in seiner
erteilten Fassung zugrundezulegen. Er erweist sich als nicht bestandsfähig.
1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln, die sich in einem Tintenversorgungstank für einen Matrix-Nadeldruckerkopf befinden, dem an distalen Nadelenden Tinte zugeführt wird. Dabei ist
der Tintentank mit einer Tintenversorgungsöffnung versehen und enthält Tintenabsorbierungsmittel, von welchen Tinte zur Tintenversorgungsöffnung gelangen
kann.
Nach der Beschreibung ist aus dem Stand der Technik (S 2, Z 5 - 14) ein Tintenversorgungssystem bekannt, bei dem Tinte von einem Tintentank den distalen
Nadelenden zugeführt wird und von den Nadeln direkt auf ein zu bedruckendes
Blatt Papier übertragen wird. Die dabei in der Nähe der distalen Nadelenden
zurückgehaltenen Tintenmengen seien dabei - so wird ausgeführt - sehr unterschiedlich und es sei nicht zu verhindern, daß - wegen unterschiedlicher Abmessungen des Porenelements oder seiner Verformung auf Grund des Zusammenwirkens mit den Seiten der Nadeln - die entstehenden Punkte unregelmäßige
Farbdichten aufwiesen.
Bei einem weiteren bekannten Tintenversorgungsmechanismus (S 2, Z 15 - 21)
werde den distalen Nadelenden Tinte aus einem Tintentank mittels einer Pumpe
zugeführt. Dieser Mechanismus habe jedoch den Nachteil, daß die Verbindung
zwischen der Pumpe und einem Druckkopf kompliziert sei und zu erhöhten Kosten
führe.
Bekannt sei weiter (S 2, Z 22 - 33) ein Matrix-Nadeldruckerkopf, der einen Tintentank, ein Nadelführungsmittel mit einem Tinten-Aufnahmebereich und eine
Drucknadel aufweise, deren distaler Endbereich sich in einer Öffnung in dem
Nadelführungsmittel befinde, wobei eine kapillare Tintenbahn des Nadelführungsmittels sowohl mit dem genannten Bereich des Nadelführungsmittels als
auch mit einem distalen Endbereich der Drucknadel kommuniziere, um dieser
Tinte zuzuführen. Diese Konstruktion führe jedoch sehr leicht zu Variationen oder
Unterbrechungen des Tintenflusses. Auch könne sich Luft, die durch Kapillarkraft
in die Tinte gelange und vor dem Erreichen der distalen Endoberfläche des
Nadelführungsmittels nicht entweichen könne, unter dem vorhandenen niedrigen
Druck ausdehnen und Probleme bezüglich des Flusses verursachen.
Schließlich beschreibt die Streitpatentschrift einen weiteren bekannten Matrix-
Nadeldrucker (S 2, Z 34 - 45), durch dessen Bauweise jedoch nicht gewährleistet
sei, daß sich die Kapillaranziehungskraft in Richtung von dem Tintenversorgungsmittel hin zur distalen Endoberfläche vergrößere, was dazu führe, daß in
dem Tintenversorgungsmittel eventuell Tinte verschwendet werde, besonders
wenn darin Luft eingeschlossen sei.
2. Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die auf die ursprüngliche Offenbarung zurückgehende Aufgabe, dafür zu sorgen, daß die aus dem
Tintentank dem distalen Ende einer Nadel bzw dem distalen Ende von Nadeln
zugeführte Tinte im Vergleich zu bisherigen Bauweisen in geringerem Maße dem
Einfluß von Veränderungen in der Umgebung, wie z.B. Temperaturschwankungen,
ausgesetzt ist.
3. Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß ein
(1) Verfahren zum Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln.
(2) Die Tintenabsorbierungsmittel sind in einem Tintenversorgungstank
enthalten.
(3) Der Tintenversorgungstank ist für einen Matrix-Nadeldruckerkopf
bestimmt, dem an distalen Nadelenden Tinte zugeführt wird.
(4) Tintenabsorbierungsmittel werden mit Tinte imprägniert bei einem
Druck, der geringer als der Atmosphärendruck ist.
4. Das mit der Patentschrift veröffentlichte Verfahren zum Imprägnieren von
Tintenabsorbierungsmitteln mag neu und gewerblich anwendbar sein. Es beruht
jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Es ergab sich für den Fachmann in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, insbesondere aus der
US 3 491 685 iVm der US 4 194 486.
Als Durchschnittsfachmann ist ein Ingenieur oder Techniker einer Fachhochschule
für Feinwerktechnik mit beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Matrixdrucker,
hier speziell der Tintenversorgung dieser Drucker anzusehen, der auch
benachbarte Gebiete, wie die mit flüssiger Tinte arbeitenden Meßschreiber und
deren Tintenversorgungstanks nicht außer Acht läßt.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 02. Mai 2000 eine "Technische Stellungnahme" zum Verfahren nach dem Streitpatent von Prof. Dr.-Ing. W…, Fach
hochschule in H…, in das Nichtigkeitsverfahren eingeführt. In dieser Stellung
nahme wird unter Punkt 4 ausgeführt, daß dem Verfahren nach dem Streitpatent
eine zweistufige Füllmethode zum Imprägnieren der Tintenabsorbierungsmittel
zugrunde liege. Unter Hinweis auf die Beschreibung der DE 34 86 334 S 17,
Z 33 ff wird ausgeführt, daß die Tinte erst in die Tintenabsorbierungsmittel eingebracht wird, nachdem der Druck in diesen auf den vorgesehenen Wert verringert
wurde. Die Füllmethode soll demnach aus einer ersten Stufe bestehen, bei der
Luft aus dem Tintenabsorbierungsmittel durch Anlegen eines Unterdrucks an den
Tintenversorgungstank evakuiert wird. Bei dieser ersten Stufe kann noch keine
Tinte in die Tintenabsorbierungsmittel eintreten. In der zweiten Stufe wird dann bei
weiter anliegendem Unterdruck die Tinte in die Tintenabsorbierungsmittel eingebracht. Angaben, wie die zwei Stufen technisch realisiert werden sollen, werden
in der technischen Stellungnahme nicht gemacht. Beschrieben wird jedoch der
Vorteil, der sich mit dieser Füllmethode ergeben soll. Demnach führt das Evakuieren auf einen sehr hohen Unterdruck (1% des Atmosphärendrucks) zu einer
verbesserten Füllung, da sich vor dem Füllen mit Tinte so gut wie keine Luft im
Tintenversorgungstank befindet und beim Füllen keine Luft verdrängt werden
muß. Es soll dadurch möglich sein, die Tintenabsorbierungsmittel nahezu vollständig und frei von Luftblasen mit Tinte zu füllen.
Diese "zweistufige Füllmethode" ist so weder den ursprünglichen Unterlagen der
Stammanmeldung bzw den Unterlagen des daraus abgetrennten Teils, den das
Streitpatent bildet, noch der Streitpatentschrift zu entnehmen. Die technische
Stellungnahme stützt sich zur Offenbarung dieser zweistufigen Füllmethode allein
auf die zuvor genannte Textstelle der Beschreibung im Zusammenhang mit
Figur 2 des Streitpatents. Für die Offenbarung wie auch für die Auslegung des
Anspruchs 1 gemäß Streitpatent ist die entsprechende englische Fassung in den
Ursprungsunterlagen bzw in der Streitpatentschrift maßgebend, die in beiden
Beschreibungen gleichlautend ist. Auch unter Hinzuziehung dieser Textstelle
(impregnated under a low pressure) versteht der Durchschnittsfachmann das
Merkmal 4 des Anspruchs 1 des Streitpatents (impregnated with ink at a pressure
lower than ...) nicht in der Weise, daß damit nur eine zweistufige Füllmethode
ausgebildet wird. In Fig 2 der Streitpatentschrift ist ein Ausführungsbeispiel des
Tintenversorgungstanks dargestellt. Einzelheiten, die auf einen Zusammenhang
mit einer zweistufigen Füllmethode hinweisen, kann der Senat in Fig 2 nicht
erkennen. Auch die Textstelle (impregnated under a low pressure) ist keine Auslegehilfe für das Merkmal 4 im Sinne des Gutachtens. Da der Anspruch 1 des
Streitpatents nur eine Unterdruckbedingung vorschreibt, kann die Imprägnierung
sowohl in der im Gutachten dargestellten Weise (zweistufige Füllmethode) als
auch unmittelbar im Zuge des Evakuierens (einstufige Füllmethode) erfolgen.
Die zuletzt genannte Möglichkeit der
Imprägnierung
ist
jedoch aus der
US 3 491 685 bekannt.
Diese Druckschrift zeigt einen Tintenversorgungstank 10 für einen Trommeldrukker, der Tintenabsorbierungsmittel 50, 52 für Tinte enthält. Das kapillar wirkende
Tintenabsorbierungsmittel füllt dabei das Gehäuse des Tintenversorgungstank
vollständig aus. Der Tintenversorgungstank weist in üblicher Weise mindestens
ein Luftloch 12 und eine Tintenauslaßöffnung 32 auf, wobei das Luftloch zum
Druckausgleich mit der Atmosphäre und die Tintenauslaßöffnung zum Transport
der Tinte zum eigentlichen Druckkopf dient. Letzteres geschieht mittels einer
kapillar wirkenden Rolle 34, die Tinte aus der Tintenauslaßöffnung übernimmt und
diese auf die erhabene Oberfläche eines zu druckenden Zeichens auf der
Drucktrommel überträgt (Sp 3, Z 50 - 65). In Sp 7, Z 22 - 35 dieser Druckschrift
wird ein Verfahren zum Füllen dieses Tintenversorgungstanks beschrieben. Dazu
wird der Deckel des Tanks, der sich an der den Luftlöchern entgegengesetzten
Seite befindet, entfernt und der mit den Tintenabsorbierungsmitteln gefüllte Tank
soweit in einen mit Tinte gefüllten Behälter eingesenkt, daß die Luftlöcher sich
unterhalb der Tintenoberfläche befinden. Danach wird ein Unterdruck (der kleiner
ist als der Atmosphärendruck) an das offene Ende des Tanks angelegt. Mit Hilfe
des Unterdrucks (der stärker ist als der Kapillardruck des Tintenabsorbierungsmittels) wird Tinte in den Tank gezogen, bis die Tintenabsorbierungsmittel gefüllt
sind. Bei dieser Art der Imprägnierung der Tintenabsorbierungsmittel soll ein Füllgrad von 90 % erzielt werden. Der Unterdruck breitet sich bei der Füllung des
Tanks äußerst schnell auch in den Kapillaren des Tintenversorgungstanks aus,
bevor diese mit Tinte gefüllt werden, so daß auch bei diesem Füllvorgang die
offenen Kapillaren mit Unterdruck beaufschlagt sind und eine sehr gute Füllung
des Tintenabsorbierungsmittels erfolgt.
Obwohl über die Beendigung des Füllvorganges in der Druckschrift nichts gesagt
ist, ist der Fachmann aufgrund fachmännischen Handelns selbstverständlich in der
Lage, den Füllvorgang zu kontrollieren und nach Füllung des Tintenabsorbierungsmittels zu beenden.
Wenn der Fachmann ein Verfahren sucht, um Tintenabsorbierungsmittel in einem
Tintenversorgungstank mit Tinte zu imprägnieren, wobei ein möglichst hoher Füllgrad des Tintenabsorbierungsmittels angestrebt wird, so wird er die in Rede stehende US-Druckschrift nicht außer Acht lassen. Er entnimmt dieser Druckschrift
die allgemeine Lehre, die Imprägnierung des Tintenabsorbierungsmittels bei
Unterdruck (Druck unter Atmosphärendruck) durchzuführen. Demgegenüber ist
der Aufbau des Tintenversorgungstanks und die Übertragung der Tinte auf den
Druckkopf zweitrangig, weil diese offenkundig von der Füllmethode unabhängig
sind.
Der Fachmann konnte aber auch die allgemeine Lehre der US-Druckschrift betreffend das Imprägnieren der Tintenabsorbierungsmittel in einem Tintenversorgungstank bei Unterdruck auf jeden beliebigen Tintenversorgungstank eines
anderen Druckers übertragen, da wie ausgeführt, Gestalt und Tintenabgabe des
Tanks zum Druckkopf keine Rolle spielen. Ein solcher Tintenversorgungstank
kann demnach auch ein Tintenversorgungstank für einen Matrix-Nadeldruckerkopf
sein, dessen Nadeln am distalen Ende Tinte zugeführt wird, wie er aus der
US 4 194 846 bekannt ist. Dieser Tintenversorgungstank enthält zwar keine Tintenabsorbierungsmittel, der Fachmann erkennt aber, daß diese aus der
US 3 491 685 bekannten Teile auch bei einem Tank nach der US 4 194 846 verwendbar sind. Ein Vorurteil, das ihn daran hindern sollte, einen solchen Tank mit
der in der US 4 194 846 gezeigten Methode zu füllen, ist nicht erkennbar. Diese
Übertragung der allgemeinen Lehre auf einen Matrix-Nadeldruckerkopf ist dem
Können des Fachmannes zuzurechnen. Auf diese Weise ist es möglich, einen
guten Füllgrad der Tintenabsorbierungsmittel zu erzielen, was wohl auch die
eigentliche Aufgabe des Streitpatents ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1
ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm
Dr. Schwendy
Sperling
Küstner
Bork
Richter Müllner ist wegen Urlaubs gehindert, zu unterschreiben
Dr. Schwendy
Fa