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BPatG Urteil vom 21.06.2000 – 4 Ni 6/99 (EU)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 21. Juni 2000 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent 0 406 982

(= DE 34 86 334)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Ing. Sperling, Müllner, Dipl.-Ing. Küstner

und Dipl.-Ing. Bork

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent 0 406 982 wird mit Wirkung für

das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

im

Umfang des Anspruches 1 für nichtig erklärt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

DM 11.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 9. Oktober 1984 unter Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldungen JP 102 841 und JP 102 843 vom

22. Mai 1984 angemeldeten, ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 406 982 (Streitpatent), einer

Teilanmeldung aus der europäischen Patentanmeldung 90 201 873.8. Die

Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung und die Veröffentlichung

der Patentschrift sind am 10. August 1994 erfolgt. Das Streitpatent wird vom Deutschen Patentamt unter der Nummer 34 86 334 geführt. Es trägt die Bezeichnung

"Method of impregnating ink absorbing means" und umfaßt 2 Patentansprüche,

die in ihrer deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut haben:

"1. Verfahren zum Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln (60", 61, 62), die in einem Tintenversorgungstank (2,

2") für einen Matrix-Nadeldruckerkopf enthalten sind, dem an

distalen Nadelenden Tinte zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Tintenabsorbierungsmittel (60", 61, 62) mit

Tinte imprägniert werden, bei einem Druck, der geringer als

der Atmosphärendruck ist.

2. Verfahren gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

daß der Druck, mit welchem die Tinte imprägniert wird, im

Bereich von 5 - 10 mm Hg liegt."

Die Klägerin betreibt die Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

im Umfang des Patentanspruchs 1. Sie trägt dazu vor, die Lehre des Streitpatents sei insoweit nicht neu

bzw beruhe auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Hierzu beruft sie sich auf folgende

Druckschriften:

(1) US 3 863 686 (D1)

(2) US 3 491 685 (D2)

(3) US 4 194 846 (D3)

(4) US 4 095 237 (D4)

(5) JP 58-142861 A

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 406 982 mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang

des Patentanspruchs 1 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. Juli 1999 erklärt, daß sie das Streitpatent

nur noch in eingeschränktem Umfange verteidige. Der verteidigte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"1. Verfahren zum Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln (60", 61, 62), die in einem Tintenversorgungstank (2,

2") für einen Matrix-Nadeldruckerkopf enthalten sind, dem an

distalen Nadelenden Tinte zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Tintenabsorbierungsmittel (60", 61, 62) in

den Tintenversorgungstank (2, 2") eingebracht werden,

daß der Tintenversorgungstank (2, 2") ein Luftloch aufweist

und zwischen den Tintenabsorbierungsmitteln (60", 61, 62)

und einer inneren Wandoberfläche des Tintenversorgungstanks sich ein Raum (50 b) befindet, der mit dem Luftloch (42) kommuniziert, und

daß die Tintenabsorbierungsmittel (60", 61, 62) nach Einbringen in den Tintenversorgungstank (2, 2") mit Tinte

imprägniert werden bei einem Druck, der geringer als der

Atmosphärendruck ist."

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent

im verteidigten Umfang richtet.

Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das Streitpatent im

verteidigten Umfang für bestandsfähig.

Die Klägerin bestreitet der Beklagten das Recht, einen so beschränkten Patentanspruch 1 zu verteidigen. Jedenfalls beruhe sein Gegenstand im Hinblick auf den

geltend gemachten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage, mit der der in Art II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138

Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene

Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist in

vollem Umfang begründet.

A.

Die beschränkte Verteidigung erweist sich als unzulässig.

1. Dies folgt zwar - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht allein daraus,

daß die Patentinhaberin in den verteidigten Anspruch 1 ein Merkmal aus der

ursprünglichen (vom Europäischen Patentamt in der Teilanmeldung nicht angepaßten) Beschreibung der Stammanmeldung aufgenommen hat.

Der Patentinhaber kann bei der Beschränkung seiner Verteidigung auf alle Merkmale zurückgreifen, die als zur Erfindung gehörend ursprünglich offenbart und in

dem Patent unter Schutz gestellt worden sind. Dies gilt selbst dann, wenn ein

Merkmal in keinem Patentanspruch enthalten war, solange es nur ursprünglich

offenbart und hinreichend deutlich als erfindungswesentlich in die den Schutzbereich des Patents bestimmenden Ansprüche einbezogen worden ist (vgl Busse,

PatG, 5. Aufl, § 83 Rdn 39 mwNachw). Der von der Klägerin anscheinend vertretenen auch in der oben zitierten Kommentarstelle erwähnten abweichenden

Rechtsmeinung, der Patentinhaber könne sich nicht mit Merkmalen aus nicht

angegriffenen Unteransprüchen beschränkt verteidigen (vgl dazu auch BGH Liedl,

1959/60, 396 - Schwingungswalze; Bruchhausen, FS R. Nirk, 1992, 103, 111;

Busse, aaO, Rdn 37 aE), könnte allenfalls für den Fall gefolgt werden, daß der

Patentinhaber seine Verteidigung ausschließlich auf einen nicht angegriffenen

Unteranspruch beschränkt. Gründe, weshalb es ihm generell untersagt sein sollte,

Merkmale aus nicht angegriffenen Unteransprüchen zur Beschränkung seines

Patents heranzuziehen, sind hingegen nicht erkennbar und in den genannten

Fundstellen auch nicht angedeutet.

Auf die bereits in sich wenig überzeugende Schlußfolgerung der Klägerin, aus der

Unzulässigkeit einer solchen Beschränkung mit einem Merkmal aus einem nicht

angegriffenen Unteranspruch folge im Wege eines "erst recht"-Schlusses die

Unzulässigkeit der Beschränkung durch die Aufnahme eines nur in der Beschreibung enthaltenen Merkmals, ist daher nicht weiter einzugehen.

2. Die Beschränkung erweist sich jedoch als unzulässig, weil ein in die verteidigte Anspruchsfassung aufgenommenes Merkmal nicht hinreichend deutlich als

zur Erfindung gehörig in die den Schutzbereich bestimmenden Ansprüche einbezogen war.

Der Schutzbereich eines Patents bestimmt sich aus dem Inhalt der Ansprüche, zu

deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnung heranzuziehen sind

(Schulte, PatG, 5. Auflage, § 22 Rdn 7). Zum Schutzbereich eines erteilten

Patents gehören nicht Merkmale, die zwar in der Beschreibung oder in den

Zeichnungen der Patentschrift enthalten sind, auf die sich aber die erteilten

Patentansprüche nicht beziehen.

Die erteilten Patentansprüche betreffen ein Verfahren zum Imprägnieren von

Tintenabsorbierungsmitteln. Das Streitpatent ist somit ein Verfahrenspatent. Sein

Anspruch 1 wird mit folgenden, zu den bisherigen Verfahrensmerkmalen hinzutretenden Sachmerkmalen beschränkt verteidigt:

a) Die Tintenabsorbierungsmittel werden in den Tintenversorgungstank eingebracht.

b) Der Tintenversorgungstank weist ein Luftloch auf und zwischen den Tintenabsorbierungsmitteln und einer inneren Wandfläche des Tintenversorgungstanks befindet sich ein Raum, der mit dem Luftloch kommuniziert.

c) Die Tintenabsorbierungsmittel werden nach dem Einbringen in den Tintenversorgungstank imprägniert.

Die zusätzlichen Merkmale a) und c) sind Überbestimmungen zu den Merkmalen

des Oberbegriffs des erteilten Patentanspruchs 1, wonach die Tintenabsorbierungsmittel in einem Tintenversorgungstank enthalten sind. Diese Merkmale sind

daher für die Beurteilung der Sache weiter nicht beachtlich.

Das Merkmal b) des verteidigten Anspruches 1 ist der Patentschrift auf S 6,

Z 47 - 51 entnehmbar und auch auf S 18, Z 1 bis 8 der Stammanmeldung

EP 0 139 508 A2 ursprünglich offenbart.

Dieses Merkmal b) ist ein reines Sachmerkmal, dessen Aufnahme in einen Verfahrensanspruch ohnehin nur unter bestimmten engen Voraussetzungen zulässig

ist. Es ist nicht als erfindungswesentlicher Bestandteil der erteilten Verfahrensansprüche erkennbar. Für den Fachmann ist in keiner Weise ersichtlich, daß sich die

erteilten Verfahrensansprüche in irgendeiner Weise auf Gestaltungsmerkmale des

Tintenversorgungstanks beziehen, und daß die Ausgestaltung dieses Tanks für

das patentierte Verfahren erfindungswesentlich sein soll. Insbesondere fehlt

hierfür im erteilten Anspruch 1 jede Stütze. Daß der Tank als solcher dort als

Gegenstand des Verfahrens erwähnt wird, reicht hierfür - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht aus.

Das Merkmal b) ist auch der Beschreibung der Patentschrift nicht als erfindungswesentlich zu entnehmen. Die von der Beklagten hierzu zitierte Textstelle in der

Patentschrift auf S 2, Z 54 - 56 bezieht sich nicht auf den Gegenstand eines

Anspruchs des Streitpatents. Wie der Fachmann unschwer erkennt, bezieht sich

der zitierte und nachfolgende Beschreibungstext (S 2, Z 54 bis S 3, Z 15) als ganzer vielmehr auf im Streitpatent nicht mehr enthaltene ursprüngliche Unteransprüche.

Mit der Aufnahme des Merkmals b) in den verteidigten Anspruch würde der

Schutzbereich des Patents also erweitert.

B.

Der Prüfung im vorliegenden Verfahren ist mithin der Patentanspruch 1 in seiner

erteilten Fassung zugrundezulegen. Er erweist sich als nicht bestandsfähig.

1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln, die sich in einem Tintenversorgungstank für einen Matrix-Nadeldruckerkopf befinden, dem an distalen Nadelenden Tinte zugeführt wird. Dabei ist

der Tintentank mit einer Tintenversorgungsöffnung versehen und enthält Tintenabsorbierungsmittel, von welchen Tinte zur Tintenversorgungsöffnung gelangen

kann.

Nach der Beschreibung ist aus dem Stand der Technik (S 2, Z 5 - 14) ein Tintenversorgungssystem bekannt, bei dem Tinte von einem Tintentank den distalen

Nadelenden zugeführt wird und von den Nadeln direkt auf ein zu bedruckendes

Blatt Papier übertragen wird. Die dabei in der Nähe der distalen Nadelenden

zurückgehaltenen Tintenmengen seien dabei - so wird ausgeführt - sehr unterschiedlich und es sei nicht zu verhindern, daß - wegen unterschiedlicher Abmessungen des Porenelements oder seiner Verformung auf Grund des Zusammenwirkens mit den Seiten der Nadeln - die entstehenden Punkte unregelmäßige

Farbdichten aufwiesen.

Bei einem weiteren bekannten Tintenversorgungsmechanismus (S 2, Z 15 - 21)

werde den distalen Nadelenden Tinte aus einem Tintentank mittels einer Pumpe

zugeführt. Dieser Mechanismus habe jedoch den Nachteil, daß die Verbindung

zwischen der Pumpe und einem Druckkopf kompliziert sei und zu erhöhten Kosten

führe.

Bekannt sei weiter (S 2, Z 22 - 33) ein Matrix-Nadeldruckerkopf, der einen Tintentank, ein Nadelführungsmittel mit einem Tinten-Aufnahmebereich und eine

Drucknadel aufweise, deren distaler Endbereich sich in einer Öffnung in dem

Nadelführungsmittel befinde, wobei eine kapillare Tintenbahn des Nadelführungsmittels sowohl mit dem genannten Bereich des Nadelführungsmittels als

auch mit einem distalen Endbereich der Drucknadel kommuniziere, um dieser

Tinte zuzuführen. Diese Konstruktion führe jedoch sehr leicht zu Variationen oder

Unterbrechungen des Tintenflusses. Auch könne sich Luft, die durch Kapillarkraft

in die Tinte gelange und vor dem Erreichen der distalen Endoberfläche des

Nadelführungsmittels nicht entweichen könne, unter dem vorhandenen niedrigen

Druck ausdehnen und Probleme bezüglich des Flusses verursachen.

Schließlich beschreibt die Streitpatentschrift einen weiteren bekannten Matrix-

Nadeldrucker (S 2, Z 34 - 45), durch dessen Bauweise jedoch nicht gewährleistet

sei, daß sich die Kapillaranziehungskraft in Richtung von dem Tintenversorgungsmittel hin zur distalen Endoberfläche vergrößere, was dazu führe, daß in

dem Tintenversorgungsmittel eventuell Tinte verschwendet werde, besonders

wenn darin Luft eingeschlossen sei.

2. Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die auf die ursprüngliche Offenbarung zurückgehende Aufgabe, dafür zu sorgen, daß die aus dem

Tintentank dem distalen Ende einer Nadel bzw dem distalen Ende von Nadeln

zugeführte Tinte im Vergleich zu bisherigen Bauweisen in geringerem Maße dem

Einfluß von Veränderungen in der Umgebung, wie z.B. Temperaturschwankungen,

ausgesetzt ist.

3. Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß ein

(1) Verfahren zum Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln.

(2) Die Tintenabsorbierungsmittel sind in einem Tintenversorgungstank

enthalten.

(3) Der Tintenversorgungstank ist für einen Matrix-Nadeldruckerkopf

bestimmt, dem an distalen Nadelenden Tinte zugeführt wird.

(4) Tintenabsorbierungsmittel werden mit Tinte imprägniert bei einem

Druck, der geringer als der Atmosphärendruck ist.

4. Das mit der Patentschrift veröffentlichte Verfahren zum Imprägnieren von

Tintenabsorbierungsmitteln mag neu und gewerblich anwendbar sein. Es beruht

jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Es ergab sich für den Fachmann in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, insbesondere aus der

US 3 491 685 iVm der US 4 194 486.

Als Durchschnittsfachmann ist ein Ingenieur oder Techniker einer Fachhochschule

für Feinwerktechnik mit beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Matrixdrucker,

hier speziell der Tintenversorgung dieser Drucker anzusehen, der auch

benachbarte Gebiete, wie die mit flüssiger Tinte arbeitenden Meßschreiber und

deren Tintenversorgungstanks nicht außer Acht läßt.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 02. Mai 2000 eine "Technische Stellungnahme" zum Verfahren nach dem Streitpatent von Prof. Dr.-Ing. W…, Fach

hochschule in H…, in das Nichtigkeitsverfahren eingeführt. In dieser Stellung

nahme wird unter Punkt 4 ausgeführt, daß dem Verfahren nach dem Streitpatent

eine zweistufige Füllmethode zum Imprägnieren der Tintenabsorbierungsmittel

zugrunde liege. Unter Hinweis auf die Beschreibung der DE 34 86 334 S 17,

Z 33 ff wird ausgeführt, daß die Tinte erst in die Tintenabsorbierungsmittel eingebracht wird, nachdem der Druck in diesen auf den vorgesehenen Wert verringert

wurde. Die Füllmethode soll demnach aus einer ersten Stufe bestehen, bei der

Luft aus dem Tintenabsorbierungsmittel durch Anlegen eines Unterdrucks an den

Tintenversorgungstank evakuiert wird. Bei dieser ersten Stufe kann noch keine

Tinte in die Tintenabsorbierungsmittel eintreten. In der zweiten Stufe wird dann bei

weiter anliegendem Unterdruck die Tinte in die Tintenabsorbierungsmittel eingebracht. Angaben, wie die zwei Stufen technisch realisiert werden sollen, werden

in der technischen Stellungnahme nicht gemacht. Beschrieben wird jedoch der

Vorteil, der sich mit dieser Füllmethode ergeben soll. Demnach führt das Evakuieren auf einen sehr hohen Unterdruck (1% des Atmosphärendrucks) zu einer

verbesserten Füllung, da sich vor dem Füllen mit Tinte so gut wie keine Luft im

Tintenversorgungstank befindet und beim Füllen keine Luft verdrängt werden

muß. Es soll dadurch möglich sein, die Tintenabsorbierungsmittel nahezu vollständig und frei von Luftblasen mit Tinte zu füllen.

Diese "zweistufige Füllmethode" ist so weder den ursprünglichen Unterlagen der

Stammanmeldung bzw den Unterlagen des daraus abgetrennten Teils, den das

Streitpatent bildet, noch der Streitpatentschrift zu entnehmen. Die technische

Stellungnahme stützt sich zur Offenbarung dieser zweistufigen Füllmethode allein

auf die zuvor genannte Textstelle der Beschreibung im Zusammenhang mit

Figur 2 des Streitpatents. Für die Offenbarung wie auch für die Auslegung des

Anspruchs 1 gemäß Streitpatent ist die entsprechende englische Fassung in den

Ursprungsunterlagen bzw in der Streitpatentschrift maßgebend, die in beiden

Beschreibungen gleichlautend ist. Auch unter Hinzuziehung dieser Textstelle

(impregnated under a low pressure) versteht der Durchschnittsfachmann das

Merkmal 4 des Anspruchs 1 des Streitpatents (impregnated with ink at a pressure

lower than ...) nicht in der Weise, daß damit nur eine zweistufige Füllmethode

ausgebildet wird. In Fig 2 der Streitpatentschrift ist ein Ausführungsbeispiel des

Tintenversorgungstanks dargestellt. Einzelheiten, die auf einen Zusammenhang

mit einer zweistufigen Füllmethode hinweisen, kann der Senat in Fig 2 nicht

erkennen. Auch die Textstelle (impregnated under a low pressure) ist keine Auslegehilfe für das Merkmal 4 im Sinne des Gutachtens. Da der Anspruch 1 des

Streitpatents nur eine Unterdruckbedingung vorschreibt, kann die Imprägnierung

sowohl in der im Gutachten dargestellten Weise (zweistufige Füllmethode) als

auch unmittelbar im Zuge des Evakuierens (einstufige Füllmethode) erfolgen.

Die zuletzt genannte Möglichkeit der

Imprägnierung

ist

jedoch aus der

US 3 491 685 bekannt.

Diese Druckschrift zeigt einen Tintenversorgungstank 10 für einen Trommeldrukker, der Tintenabsorbierungsmittel 50, 52 für Tinte enthält. Das kapillar wirkende

Tintenabsorbierungsmittel füllt dabei das Gehäuse des Tintenversorgungstank

vollständig aus. Der Tintenversorgungstank weist in üblicher Weise mindestens

ein Luftloch 12 und eine Tintenauslaßöffnung 32 auf, wobei das Luftloch zum

Druckausgleich mit der Atmosphäre und die Tintenauslaßöffnung zum Transport

der Tinte zum eigentlichen Druckkopf dient. Letzteres geschieht mittels einer

kapillar wirkenden Rolle 34, die Tinte aus der Tintenauslaßöffnung übernimmt und

diese auf die erhabene Oberfläche eines zu druckenden Zeichens auf der

Drucktrommel überträgt (Sp 3, Z 50 - 65). In Sp 7, Z 22 - 35 dieser Druckschrift

wird ein Verfahren zum Füllen dieses Tintenversorgungstanks beschrieben. Dazu

wird der Deckel des Tanks, der sich an der den Luftlöchern entgegengesetzten

Seite befindet, entfernt und der mit den Tintenabsorbierungsmitteln gefüllte Tank

soweit in einen mit Tinte gefüllten Behälter eingesenkt, daß die Luftlöcher sich

unterhalb der Tintenoberfläche befinden. Danach wird ein Unterdruck (der kleiner

ist als der Atmosphärendruck) an das offene Ende des Tanks angelegt. Mit Hilfe

des Unterdrucks (der stärker ist als der Kapillardruck des Tintenabsorbierungsmittels) wird Tinte in den Tank gezogen, bis die Tintenabsorbierungsmittel gefüllt

sind. Bei dieser Art der Imprägnierung der Tintenabsorbierungsmittel soll ein Füllgrad von 90 % erzielt werden. Der Unterdruck breitet sich bei der Füllung des

Tanks äußerst schnell auch in den Kapillaren des Tintenversorgungstanks aus,

bevor diese mit Tinte gefüllt werden, so daß auch bei diesem Füllvorgang die

offenen Kapillaren mit Unterdruck beaufschlagt sind und eine sehr gute Füllung

des Tintenabsorbierungsmittels erfolgt.

Obwohl über die Beendigung des Füllvorganges in der Druckschrift nichts gesagt

ist, ist der Fachmann aufgrund fachmännischen Handelns selbstverständlich in der

Lage, den Füllvorgang zu kontrollieren und nach Füllung des Tintenabsorbierungsmittels zu beenden.

Wenn der Fachmann ein Verfahren sucht, um Tintenabsorbierungsmittel in einem

Tintenversorgungstank mit Tinte zu imprägnieren, wobei ein möglichst hoher Füllgrad des Tintenabsorbierungsmittels angestrebt wird, so wird er die in Rede stehende US-Druckschrift nicht außer Acht lassen. Er entnimmt dieser Druckschrift

die allgemeine Lehre, die Imprägnierung des Tintenabsorbierungsmittels bei

Unterdruck (Druck unter Atmosphärendruck) durchzuführen. Demgegenüber ist

der Aufbau des Tintenversorgungstanks und die Übertragung der Tinte auf den

Druckkopf zweitrangig, weil diese offenkundig von der Füllmethode unabhängig

sind.

Der Fachmann konnte aber auch die allgemeine Lehre der US-Druckschrift betreffend das Imprägnieren der Tintenabsorbierungsmittel in einem Tintenversorgungstank bei Unterdruck auf jeden beliebigen Tintenversorgungstank eines

anderen Druckers übertragen, da wie ausgeführt, Gestalt und Tintenabgabe des

Tanks zum Druckkopf keine Rolle spielen. Ein solcher Tintenversorgungstank

kann demnach auch ein Tintenversorgungstank für einen Matrix-Nadeldruckerkopf

sein, dessen Nadeln am distalen Ende Tinte zugeführt wird, wie er aus der

US 4 194 846 bekannt ist. Dieser Tintenversorgungstank enthält zwar keine Tintenabsorbierungsmittel, der Fachmann erkennt aber, daß diese aus der

US 3 491 685 bekannten Teile auch bei einem Tank nach der US 4 194 846 verwendbar sind. Ein Vorurteil, das ihn daran hindern sollte, einen solchen Tank mit

der in der US 4 194 846 gezeigten Methode zu füllen, ist nicht erkennbar. Diese

Übertragung der allgemeinen Lehre auf einen Matrix-Nadeldruckerkopf ist dem

Können des Fachmannes zuzurechnen. Auf diese Weise ist es möglich, einen

guten Füllgrad der Tintenabsorbierungsmittel zu erzielen, was wohl auch die

eigentliche Aufgabe des Streitpatents ist.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1

ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm

Dr. Schwendy

Sperling

Küstner

Bork

Richter Müllner ist wegen Urlaubs gehindert, zu unterschreiben

Dr. Schwendy

Fa