Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 21.06.2000 – 9 W (pat) 29/99
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 11 170.3-13
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie
der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Dipl.-Ing. Bork, und Rauch
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e:
I.
Der Anmelder meldete am 14. März 1998 eine Erfindung mit der Bezeichnung
"Schwerkraftmotor" zum Patent an und stellte gleichzeitig den Prüfungsantrag.
Außer zwei Blatt Zeichnungen waren der Anmeldung lediglich Angaben zum
Kraftstoffverbrauch eines PKW der Marke Ford Taunus sowie zum Unglück der
Fähre Estonia beigefügt. Mit Verfügung der Prüfungsstelle 11.13 des Deutschen
Patentamts vom 13. August 1998 wurden vorschriftsmäßige Unterlagen
(Patentanspruch, Beschreibung, Zeichnung) angemahnt. Daraufhin teilte der Anmelder durch Schreiben vom 26. August 1998 u. a. mit, den Auftrag zum Schwerkraftmotor habe sein Volksschullehrer vor ungefähr dreißig Jahren erteilt. Er habe
die vorgelegte Zeichnung mit einer Tusche gezeichnet, die er am 23. Januar 1998
in Arnsberg gekauft habe. Außerdem schlug er einen persönlichen Termin vor. Da
der Anmelder der Aufforderung zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen
nicht nachkam, wurde er durch Bescheid der Prüfungsstelle für Klasse F 03 G des
Deutschen Patentamts vom 19. Oktober 1998 nochmals ausdrücklich auf die
maßgeblichen Vorschriften hingewiesen. Außerdem wurden in dem Bescheid
Zweifel an der Patentfähigkeit der Erfindung geäußert. Im Anschluß an eine
schriftliche Einlassung des Anmelders vom 23. Dezember 1998, die sich u. a. mit
Hubschrauberabstürzen und Fehlern bei Verkehrsflugzeugen beschäftigt, erging
Zurückweisungsbeschluß
der Prüfungsstelle
für Klasse F 03 G
vom
18. Januar 1999. Begründet wurde die Zurückweisung mit dem Fehlen eines
Patentanspruchs (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Angesichts der Anmeldeunterlagen,
des Standes der Technik und wegen des fachmännischen Könnens bestehe keine
Möglichkeit für eine erfolgreiche Weiterverfolgung der Anmeldung.
Gegen diesen Beschluß legte der Anmelder Beschwerde ein und stellte sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
vorgelegten Unterlagen zu erteilen.
Zur Begründung macht der Antragsteller u. a. geltend, er habe den erbetenen
persönlichen Termin nicht erhalten. Sein Schwerkraftmotorprinzip gebe im Unterschied zu anderen eine Leistung ab, habe jedoch möglicherweise ein Kühlproblem. Daher könne es als Ofen dienen.
Mit Zwischenbescheid des Senats vom 27. April 2000 wurde dem Antragsteller
mitgeteilt, daß nach Aktenlage im Hinblick auf die von der Prüfungsstelle genannten Mängel mit einer Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen sei. Auf
diesen Zwischenbescheid übersandte der Antragsteller mit Schreiben vom
8. Mai 2000 Angaben, die seine Schulzeit, von ihm erworbene Führerscheine
sowie (möglicherweise) seinen Einsatz in Lokomotiven und als Flugzeugpilot
betreffen. Außerdem war dem Schreiben die herausgegebene Offenlegungsschrift beigefügt.
im vorliegenden Verfahren
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Da der Anmelder trotz wiederholter Aufforderung keinen Patentanspruch, aus dem
sich sein Schutzbegehren zweifelsfrei ergibt, vorgelegt hat, hat die Prüfungsstelle
wegen Fehlens dieses Formerfordernisses die Anmeldung gemäß § 48 Satz 1 i. V.
m. § 45 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG zu Recht zurückgewiesen. Auch im
Beschwerdeverfahren hat der Anmelder keine Unterlagen, die als Grundlage für
eine Patenterteilung dienen könnten, übermittelt.
Der Anmelder kann seine Beschwerde auch nicht darauf stützen, daß ihn die
Prüfungsstelle nicht - seinem Wunsch entsprechend - zu einer mündlichen Anhörung geladen hat. Das Verfahren der Patenterteilung ist grundsätzlich schriftlich
durchzuführen. Auf Antrag des Anmelders muß ein Anhörungstermin nur durchgeführt werden, wenn es sachdienlich ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 PatG). Da die
Behebung bloßer Formmängel nicht Aufgabe von Anhörungsterminen ist, braucht
einem Antrag auf Anhörung nicht stattgegeben zu werden, wenn die anschließende Zurückweisung der Anmeldung auf das Vorhandensein solcher Mängel
gestützt wird.
Petzold
Küstner
Bork
Rauch
Bb