Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 21.06.2000 – 9 W (pat) 29/99

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 11 170.3-13

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie

der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Dipl.-Ing. Bork, und Rauch

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e:

I.

Der Anmelder meldete am 14. März 1998 eine Erfindung mit der Bezeichnung

"Schwerkraftmotor" zum Patent an und stellte gleichzeitig den Prüfungsantrag.

Außer zwei Blatt Zeichnungen waren der Anmeldung lediglich Angaben zum

Kraftstoffverbrauch eines PKW der Marke Ford Taunus sowie zum Unglück der

Fähre Estonia beigefügt. Mit Verfügung der Prüfungsstelle 11.13 des Deutschen

Patentamts vom 13. August 1998 wurden vorschriftsmäßige Unterlagen

(Patentanspruch, Beschreibung, Zeichnung) angemahnt. Daraufhin teilte der Anmelder durch Schreiben vom 26. August 1998 u. a. mit, den Auftrag zum Schwerkraftmotor habe sein Volksschullehrer vor ungefähr dreißig Jahren erteilt. Er habe

die vorgelegte Zeichnung mit einer Tusche gezeichnet, die er am 23. Januar 1998

in Arnsberg gekauft habe. Außerdem schlug er einen persönlichen Termin vor. Da

der Anmelder der Aufforderung zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen

nicht nachkam, wurde er durch Bescheid der Prüfungsstelle für Klasse F 03 G des

Deutschen Patentamts vom 19. Oktober 1998 nochmals ausdrücklich auf die

maßgeblichen Vorschriften hingewiesen. Außerdem wurden in dem Bescheid

Zweifel an der Patentfähigkeit der Erfindung geäußert. Im Anschluß an eine

schriftliche Einlassung des Anmelders vom 23. Dezember 1998, die sich u. a. mit

Hubschrauberabstürzen und Fehlern bei Verkehrsflugzeugen beschäftigt, erging

Zurückweisungsbeschluß

der Prüfungsstelle

für Klasse F 03 G

vom

18. Januar 1999. Begründet wurde die Zurückweisung mit dem Fehlen eines

Patentanspruchs (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Angesichts der Anmeldeunterlagen,

des Standes der Technik und wegen des fachmännischen Könnens bestehe keine

Möglichkeit für eine erfolgreiche Weiterverfolgung der Anmeldung.

Gegen diesen Beschluß legte der Anmelder Beschwerde ein und stellte sinngemäß den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

vorgelegten Unterlagen zu erteilen.

Zur Begründung macht der Antragsteller u. a. geltend, er habe den erbetenen

persönlichen Termin nicht erhalten. Sein Schwerkraftmotorprinzip gebe im Unterschied zu anderen eine Leistung ab, habe jedoch möglicherweise ein Kühlproblem. Daher könne es als Ofen dienen.

Mit Zwischenbescheid des Senats vom 27. April 2000 wurde dem Antragsteller

mitgeteilt, daß nach Aktenlage im Hinblick auf die von der Prüfungsstelle genannten Mängel mit einer Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen sei. Auf

diesen Zwischenbescheid übersandte der Antragsteller mit Schreiben vom

8. Mai 2000 Angaben, die seine Schulzeit, von ihm erworbene Führerscheine

sowie (möglicherweise) seinen Einsatz in Lokomotiven und als Flugzeugpilot

betreffen. Außerdem war dem Schreiben die herausgegebene Offenlegungsschrift beigefügt.

im vorliegenden Verfahren

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Da der Anmelder trotz wiederholter Aufforderung keinen Patentanspruch, aus dem

sich sein Schutzbegehren zweifelsfrei ergibt, vorgelegt hat, hat die Prüfungsstelle

wegen Fehlens dieses Formerfordernisses die Anmeldung gemäß § 48 Satz 1 i. V.

m. § 45 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG zu Recht zurückgewiesen. Auch im

Beschwerdeverfahren hat der Anmelder keine Unterlagen, die als Grundlage für

eine Patenterteilung dienen könnten, übermittelt.

Der Anmelder kann seine Beschwerde auch nicht darauf stützen, daß ihn die

Prüfungsstelle nicht - seinem Wunsch entsprechend - zu einer mündlichen Anhörung geladen hat. Das Verfahren der Patenterteilung ist grundsätzlich schriftlich

durchzuführen. Auf Antrag des Anmelders muß ein Anhörungstermin nur durchgeführt werden, wenn es sachdienlich ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 PatG). Da die

Behebung bloßer Formmängel nicht Aufgabe von Anhörungsterminen ist, braucht

einem Antrag auf Anhörung nicht stattgegeben zu werden, wenn die anschließende Zurückweisung der Anmeldung auf das Vorhandensein solcher Mängel

gestützt wird.

Petzold

Küstner

Bork

Rauch

Bb