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BPatG Beschluss vom 27.06.2000 – 17 W (pat) 9/99

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Juni 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 42 44 955.3-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Grimm, der Richterin Dr. Franz und der Richter Dipl.-Ing. Bertl

und Dipl.-Ing. Prasch 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patentamts wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Anmelderin meldete am 30. Juni 1992 unter Inanspruchnahme der inneren

Priorität der Voranmeldung P 41 21 693.8 vom 1. Juli 1991 einen "Axial kompakten Direktantrieb für eine Plattenspeichernabe" zum Patent an. Diese Anmeldung

erhielt vom Deutschen Patentamt das Aktenzeichen P 42 21 429.7-53 (Stammanmeldung). In dieser Stammanmeldung erklärte die Anmelderin im Verfahren vor

der Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts mit Schriftsatz, eingegangen am

28. Februar 1997 gemäß § 39 PatG werde die Hartplattenspeicheranordnung, wie

sie mit dem beigefügten Patentanspruch gekennzeichnet sei, zum Gegenstand

einer Teilungsanmeldung gemacht, welcher sich die bisherigen Unteransprüche

der Stammanmeldung ebenfalls anschließen, wobei das Wort Plattenspeicherantrieb jeweils durch das Wort Plattenspeichergerät ersetzt werde.

Der mit der Teilungserklärung eingereichte Patentanspruch 1 hat folgenden

Wortlaut:

"Plattenspeichergerät insbesondere für sogenannte Festplatten,

welche in einem den Datenspeicher-Bereich (Reinraum) umschließenden Gehäuse des Plattenspeichers laufen, wobei ein zu

den Platten koaxialer Motor mit einem Stator und einem Rotor,

und eine Lagerung (10, 12; 18, 19) sowie eine zur Rotorachse

koaxialen Nabe (5,7) vorgesehen sind, auf deren Außenfläche und

über einem radial vorkragenden Absatz (14) eine oder mehrere

Festplatten gehalten sind, wobei die Nabe (5,7) im Bereich ihres

radial äußeren Randes drehbar derart gelagert ist, daß alle

Elemente der Lagerung (10, 12; 18, 19) radial außerhalb des

Motors liegen und diesen umgeben."

Auf die Teilungserklärung hin wurde vom Deutschen Patentamt eine Trennakte mit

dem Aktenzeichen P 42 44 955.3-53 angelegt.

Innerhalb der Frist nach § 39 PatG reichte die Anmelderin neue Unterlagen ein

und entrichtete die Gebühren für die Teilungsanmeldung.

Die Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 16. Oktober 1998 mit der Begründung zurückgewiesen,

daß die Erklärung vom 28. Februar 1997 nicht zu einer wirksamen Teilung der

Anmeldung geführt habe, weil der gesamte Inhalt der Stammanmeldung abgetrennt werden sollte.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt

die Ansicht, daß in den ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung nicht nur

die Merkmale eines Plattenspeicherantriebs, sondern auch die Merkmale eines

Plattenspeichergeräts ausreichend offenbart seien, so daß die Teilungserklärung

zu einer wirksamen Teilung der Stammanmeldung geführt habe.

Am 14. Januar 1999 wurde der Anmelderin auf die Stammanmeldung ein Patent

erteilt. Einspruch wurde nicht eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Ansprüche 1 als Hilfsanträge 1 und 2 überreicht.

Der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet:

"Plattenspeichergerät mit mindestens einer Festplatte, welche in

einem den Datenspeicherbereich umschließenden Gehäuse angeordnet ist, mit einem Motor, bestehend aus einem Stator, einem

Rotor, einer Lagerung (10, 12; 18, 19) und einer mit dem Rotor

koaxial verbundenen Nabe (5, 7) auf deren Außenfläche und an

einem radial vorkragenden Absatz die Festplatte befestigt ist,

dadurch gekennzeichnet, daß die Nabe (5, 7) im Bereich ihres

radial äußeren Randes drehbar derart gelagert ist, daß alle

Elemente der Lagerung (10, 12; 18, 19) radial außerhalb des

Motors liegen und diesen umgeben."

Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 lautet:

"Plattenspeichergerät mit mindestens einer Festplatte, mit einem

Motor, bestehend aus einem Stator, einem Rotor, einer Lagerung (10, 12; 18, 19) und einer mit dem Rotor koaxial verbundenen Nabe (5, 7), auf deren Außenfläche und an einem radial vorkragenden Absatz die Festplatte in einem Datenspeicherbereich

angeordnet ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß die

Nabe (5, 7) im Bereich ihres radial äußeren Randes drehbar derart

gelagert ist, daß alle Elemente der Lagerung (10, 12; 18, 19) radial

außerhalb des Motors liegen und diesen umgeben."

Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 lautet:

"Plattenspeicheranordnung mit mindestens einer Festplatte, mit

einem Motor, bestehend aus einem Stator, einem Rotor, einer Lagerung (10, 12; 18, 19) und einer mit dem Rotor koaxial verbundenen Nabe (5, 7), auf deren Außenfläche und an einem radial

vorkragenden Absatz die Festplatte in einem Datenspeicherbereich angeordnet ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß

die Nabe (5, 7) im Bereich ihres radial äußeren Randes drehbar

derart gelagert ist, daß alle Elemente der Lagerung (10, 12; 18,

19) radial außerhalb des Motors liegen und diesen umgeben."

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

am 27. Mai 1997 eingegangenen Unterlagen,

hilfsweise mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in

der mündlichen Verhandlung, und noch anzupassenden Unterlagen (Unteransprüche, Beschreibung, Zeichnungen),

weiter hilfsweise mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, und noch anzupassenden

Unterlagen (Unteransprüche, Beschreibung, Zeichnungen) zu erteilen.

II

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Ihr bleibt jedoch

der Erfolg versagt, da mit der Teilungserklärung keine wirksame Teilung der

Stammanmeldung erfolgt ist.

Die Anmelderin hat zwar die formalen Voraussetzungen für die von ihr angestrebte Teilung der Anmeldung erfüllt. Die Teilung wurde schriftlich erklärt, Unterlagen für die Teilungsanmeldung eingereicht und die Gebühren innerhalb der

gesetzlichen Frist entrichtet.

Die Anmelderin hat mit ihrer Erklärung jedoch keine Teilung des Gegenstandes

der Anmeldung vorgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH setzt

die Teilung nach den §§ 39 und 60 PatG eine Aufspaltung der Anmeldung bzw

des Patents in mindestens zwei Teile voraus (vgl BGH GRUR 1996, 753

"Informationssignal", GRUR 1998, 458 "Textdatenwiedergabe", insb Leitsätze).

Gegenstand der Stammanmeldung P 42 21 429.7-53 war ein "Axial kompakter

Direktantrieb für eine Plattenspeichernabe". Auch die dort ursprünglich eingereichten Ansprüche samt Beschreibung beziehen sich auf Einzelheiten eines

Plattenspeicherantriebs.

Unter einem Plattenspeicherantrieb versteht der Fachmann alle Teile, die dem

Antrieb der Speicherplatte(n) dienen. Im vorliegenden Fall umfaßt der Antrieb den

mindestens aus Stator und Rotor bestehenden Motor, die zugehörigen Lagerteile

und die Teile, mit denen die Antriebskraft des Motors auf die Speicherplatten (zT

auch Felsplatten genannt) übertragen wird, insbesondere die Nabe. Auch die ursprüngliche Beschreibung befaßt sich lediglich mit dem Antrieb der Speicherplatten.

Von dieser auf einen Plattenspeicherantrieb gerichteten Anmeldung soll nach der

Teilungserklärung der Anmelderin ein Plattenspeichergerät abgetrennt werden,

wie sich aus dem Anspruchswortlaut ergibt, der mit der Teilungserklärung zur

Kennzeichnung des Gegenstandes eingereicht worden ist.

Unter einem Plattenspeichergerät versteht der Fachmann den kompletten Plattenspeicher, der neben dem Antrieb der Speicherplatten auch die Speicherplatten

selbst, die zum Aufzeichnen bzw zur Wiedergabe der Informationen erforderlichen

Schreib- und Leseköpfe, deren mechanische Positionssteuerung, die Ansteuerelektronik und schließlich auch ein Gehäuse umfaßt, in dem diese Gerätebestandteile untergebracht sind.

Die Ausbildung eines solchen Plattenspeichergerätes war jedoch nicht Gegenstand der ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung und konnte daher

auch nicht aus dieser abgetrennt werden.

Hiergegen führt die Anmelderin an, daß in den ursprünglichen Unterlagen der

Stammanmeldung auch Merkmale eines Plattenspeichergerätes offenbart seien.

Im einzelnen verweist sie hierzu auf mehrere Stellen in der ursprünglichen Beschreibung der Stammanmeldung.

Auf S 1, Abs 1 dieser Beschreibung wird zwar auf die zunehmende Kleinheit der

Speicherplatten eingegangen, mithin auf einen Teil eines Plattenspeichergerätes,

jedoch nur insoweit, als sich daraus Genauigkeitsanforderungen und Qualitätsanforderungen für den Antrieb ergeben.

Auf Seite 2, Abs 3 und 6, Seite 3, Abs 2 und Seite 4, Abs 2 dieser Beschreibung

wird die Ausbildung der Plattenspeichernabe als rotierender Topf mit Außenläuferpermanentmagneten und sehr genauen Aufnahmeflächen für die Speicherplatten erläutert. Da die Nabe jedoch als Teil des Plattenspeicherantriebs anzusehen ist, ohne die eine Übertragung der Antriebskraft des Motors auf die Speicherplatte nicht möglich ist, kann hierin ebenfalls kein Hinweis auf die Ausbildung

eines Plattenspeichergerätes gesehen werden.

Auf Seite 5A iVm Fig 7 der ursprünglichen Beschreibung der Stammanmeldung

schließlich wird auf die Ausbildung des Kugellagers des Motors als integriertes

Kugellager eingegangen. Bei dieser Ausführungsform kann der Kugellagerkäfig

gleichzeitig als Dichtelement dienen, mit dem Abriebpartikel aus dem Bereich der

Lagerung vom Bereich des Datenspeichers ferngehalten werden sollen, ggf unterstützt durch eine aus Zuluft- und Abluftöffnung in der Bodenplatte des Motors

bestehende Ventilationseinrichtung. Die Lagerung und Lüftung des Motors stellen

ebenfalls Teile des Antriebs des Plattenspeichers dar.

Sonach beziehen sich die von der Anmelderin genannten Stellen der Beschreibung sämtlich auf die Ausbildung von Bestandteilen des Plattenspeicherantriebs,

ohne auf die Ausbildung von anderen Einheiten eines Plattenspeichergerätes

einzugehen.

Die Erklärung der Anmelderin, ein Plattenspeichergerät gemäß Patentanspruch 1

nach der Teilungserklärung von dem in der Stammanmeldung beschriebenen

Plattenspeicherantrieb abtrennen zu wollen, bewirkte deshalb keine Aufspaltung

des Gegenstandes der Stammanmeldung. Denn das Plattenspeichergerät, das

von der Stammanmeldung abgetrennt werden sollte, war nicht Bestandteil der

Stammanmeldung. Aus diesem Grunde geht auch das von der Anmelderin vorgebrachte Argument fehl, daß eine unzulässige Erweiterung im abgetrennten Teil der

Anmeldung nicht zur Unwirksamkeit der Teilungserklärung führe. Im vorliegenden

Fall erschöpft sich der von der Teilungserklärung erfaßte Gegenstand, wie zuvor

näher ausgeführt, in einer unzulässigen Erweiterung, so daß vom Gegenstand der

Stammanmeldung

nichts

abgetrennt wurde

(BGH GRUR 99,

41f

"Rutschkupplung"). Der Gegenstand der Stammanmeldung blieb nach der Teilungserklärung der Anmelderin unverändert erhalten, es liegt daher keine wirksame Teilung der Stammanmeldung vor.

Der Hauptantrag bzw. die Hilfsanträge 1 und 2 sind als mögliche Ansprüche für

das Prüfungsverfahren anzusehen. Da, wie dargelegt, eine Teilungsanmeldung

nicht entstanden ist, war in das Prüfungsverfahren nicht einzutreten. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Grimm

Dr. Franz

Bertl

Prasch

Ju