Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 27.06.2000 – 27 W (pat) 50/99

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die angegriffene Marke 395 38 395

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Viereck und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts vom 30. März 1998 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der

Marke 2 022 829 gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Der Beschluß vom 30. März 1998 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts die Marke 395 38 395 wegen des Widerspruchs aus der Marke

2 022 829 gelöscht. Hiergegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Er hat das Warenverzeichnis neu gefaßt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,

56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Hellebrand

Friehe-Wich

Viereck