Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 27.06.2000 – 27 W (pat) 59/00

27. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 11 492.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.

Hellebrand sowie der Richter Albert und Viereck 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patentamts vom 19. Juni 1998 und vom

24. November 1997 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die

Dienstleistungen

"Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung" zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung "ComputerPoint" soll für "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung

und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Werbung; Geschäftsführung;

Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Verkauf von Computern inkl Zubehör jeglicher Art" als Marke

eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat in zwei Beschlüssen, von denen

einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen fehlender

Unterscheidungskraft sowie als beschreibende, freizuhaltende Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß sich das angemeldete Wort aus zwei

geläufigen Begriffen zusammensetze, die auch (und gerade) in der sprachüblichen

Kombination wiederum eine ohne weiteres verständliche beschreibende Angabe

ergäben. Da das Wort "Point" insbesondere iVm einer Waren- oder Dienstleistungsangabe üblicherweise einen Ort bezeichne, an dem diese Waren bzw

Dienstleistungen angeboten würden, liege es nahe, in dem Anmeldewort lediglich

einen sachbezogenen und beschreibenden Hinweis darauf zu sehen, daß hier

Waren und Dienstleistungen angeboten würden, die in einem engen Zusammenhang mit Computern stehen. Der Anmeldemarke fehle sonach die erforderliche

Unterscheidungskraft; darüber hinaus bestehe an der beschreibenden Angabe

auch ein Freihaltungsbedürfnis. Ein Hinweis der Anmelder auf angeblich vergleichbare Eintragungen vermöge an dem Ergebnis nichts zu ändern.

Gegen den Erinnerungsbeschluß haben die Anmelder Beschwerde eingelegt.

Nach ihrer Ansicht ist der angemeldete Begriff schutzfähig. Sie hat zunächst auf

früheres Vorbringen verwiesen, wo sie ua auf ihrer Meinung nach ähnliche Eintragungen ("Computerland", "Point") Bezug genommen hatte. Außerdem argumentieren sie mit der Vieldeutigkeit des Wortes "Point", das einem naheliegenden

Verständnis des Anmeldewortes im Sinne der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung im Weg stehe. Außerdem haben sie noch darauf hingewiesen,

daß sie mit der Eintragung der Anmeldung gerne zwei Mitbewerbern die Verwendung der Bezeichnung "Computer Point" untersagen möchten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde mußte weitgehend ohne Erfolg bleiben, da der Eintragung der

angemeldeten Marke für die meisten der beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1) fehlt.

Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Wort "point" insbesondere in Wortzusammensetzungen (mit Waren- oder Dienstleistungsangaben)

als Hinweis auf die Örtlichkeit des entsprechenden Waren- bzw Dienstleistungsangebots verwendet und verstanden wird. Dies ist auch der einschlägigen Rechtsprechung zu entnehmen

(vgl zB BPatG 29 W (pat) 136/93 "City-Point";

28 W (pat) 58/99

"BIKER'S POINT"; 27 W (pat) 30/99

"MeetingPoint"; sowie

Ausführungen über die Bedeutung des Wortes "Point" in den Entscheidungen

27 W (pat) 44/97 und 27 W (pat) 55/97 - sämtliche genannten Entscheidungen bei

PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen veröffentlicht). Dem steht nicht entgegen,

daß das Wort "point"

im Englischen mehrere grundsätzlich verschiedene

Bedeutungen haben mag; für das Verständnis des inländischen Verkehrs kommt

es auf die nächstliegende Bedeutung an. Angesichts der Gebräuchlichkeit der

einschlägigen Verwendung von "Point" (vgl zB auch den gängigen Begriff

"Service-Point") ist das Anmeldewort unschwer als ein Hinweis auf einen Ort (ein

Geschäft, einen Laden, einen Shop usw) zu verstehen, in dem Waren und

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Computern angeboten werden.

Im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum

Freihaltungsbedürfnis (vgl zB BlPMZ 1999, 365 "HOUSE OF BLUES") mag es

sein, daß die Vorschrift des MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2 im vorliegenden Fall nicht

anwendbar ist, weil die Benennung des möglichen Orts des Verkaufs für die dort

verkauften Waren nicht als beschreibende Angabe im Sinne dieser Vorschrift gewertet werden kann. Dafür daß gleichwohl ein - allgemeines - Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung bestehen könnte, spricht aber wohl der

dem Vorbringen der Anmelder zu entnehmende Umstand, daß Mitbewerber diese

Bezeichnung offenbar auch schon verwenden (- was sie ihnen mit der Eintragung

der Anmeldung untersagen möchten).

Ungeachtet dieser Fragen fehlt für die meisten der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen der Anmeldemarke jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft. Dies gilt für alle Waren der Anmeldung, bei denen es sich entweder

um Computer handelt oder die doch (zB als computergesteuerte Geräte) damit in

engstem sachlichem Zusammenhang stehen können, so daß ihr Vertrieb etwa in

einem Computerfachgeschäft ohne weiteres naheliegt. Es gilt auch für das

"Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung", eine Dienstleistung, die

mit den genannten Waren ebenfalls in engstem sachlichem Zusammenhang steht.

Es gilt ferner auch für die Dienstleistung "Verkauf von Computern....", sofern man

diese Angabe nicht ohnehin als unzulässig wertet, weil es sich dabei wohl lediglich

um eine unselbständige Hilfsdienstleistung handelt (vgl zB BPatG GRUR 98, 397

"SUMMIT"). Auch hinsichtlich der beanspruchten "Büroarbeiten" liegt es nahe, daß

der Verkehr die Anmeldemarke lediglich als einen Sachhinweis auf eine Art

"Computerzentrum" ansieht, in dem gewerbsmäßig fremde Büroarbeiten erledigt

werden.

Ein derart eindeutig beschreibender Gehalt ist nach Auffassung des Senats nicht

ohne weiteres erkennbar im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen

"Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung". Zwar können auch im

Zusammenhang mit der Erbringung dieser Angebote Computer eingesetzt werden; die meisten dieser Tätigkeiten sind aber von Haus aus nicht so computerspezifisch, daß hier der Begriff "ComputerPoint" lediglich als beschreibende Angabe verstanden werden müßte.

Nur hinsichtlich der letztgenannten Dienstleistungen konnte die Beschwerde sonach Erfolg haben; im übrigen war sie zurückzuweisen.

Hellebrand

Viereck

Albert

Mr/Na