Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 15.03.2006 – 29 W (pat) 253/03

29. Senat

Zitiert 6 Entscheidungen 14 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 253/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 399 43 788

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. März 2006 durch …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 399 43 788

für die Waren

„Aktenvernichter, Computertische, CD- und Diskettenboxen; Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, nämlich Papierhandtücher, Papierservietten, Papiertaschentücher, Toilettenpapier, Verpackungstüten und -behälter; EDV- und Kopierpapier,

EDV-Reinigungstücher, Fax-Rollen, Briefblöcke, Collegeblöcke,

Formulare, Karteikarten; Schreibwaren und Zeichengeräte; Büroartikel, nämlich nichtelektrische Bürogeräte, Tinten zum Schreiben

und Zeichnen, Tusche, Korrekturmittel für Bürozwecke, Briefkörbe,

Brieföffner, Stempel, Stempelkissen und -farben sowie Federhalter, Aktenordner und -deckel, Gummizug-, Juris- und Registermappen, Sicht- und Prospekthüllen, Trennblätter und -streifen,

Schreibunterlagen, Locher, Hefter, Büro- und Heftklammern,

Bastelscheren, Briefumschläge, Farbbänder, Ringbücher und

Einlagen, Karteikästen, auch aus Kunststoff, Stehsammler, Zettelboxen; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder Haushaltszwecke, Briefablagen; Klebefilme; Haftnotizzettel; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Zeichen-, Mal- und Modellierwaren; Pinsel,

Verpackungsmaterialien aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel

und Folien; Spielkarten; Waren aus Leder und Lederimitationen,

nämlich Taschen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse, Faulenzerrollen; Akten- und

Buchhüllen sowie Kleinlederwaren,

insbesondere Geldbeutel,

Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Reise- und Handkoffer, Handtaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Schulranzen und -taschen, Packsäcke und Rucksäcke, Reisenecessaires; Möbel, insbesondere Büromöbel, Schilder, nicht aus Metall; Präsentationsregale; Verpackungsbänder“

der Klassen 7, 9, 16, 18 und 20, die am 30. September 1999 veröffentlicht worden

ist, ist Widerspruch erhoben worden aus der Wort-/Bildmarke 395 36 992

die für die Waren „Büromöbel; Papier, Pappe, Karton, Papier-, Papp- und Kartonwaren (soweit in Klasse 16 enthalten)“ eingetragen ist. Die Eintragung der Widerspruchsmarke vom 23. Mai 1996 wurde am 30. August 1996 veröffentlicht. Der

Widerspruch ist auf alle Waren der Widerspruchsmarke gestützt und richtet sich

gegen die Waren „Computertische, Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, nämlich Papierhandtücher, Papierservietten, Papiertaschentücher, Toilettenpapier, Verpackungstüten

und

-behälter; EDV-

und Kopierpapier,

EDV-Reinigungstücher, Fax-Rollen, Briefblöcke, Collegeblöcke, Formulare, Karteikarten; Briefumschläge, Ringbucheinlagen, Zettelboxen; Haftnotizzettel; Verpackungsmaterialien aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel und Folien; Möbel,

insbesondere Büromöbel; Präsentationsregale“.

Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 2. Juni 2000 die Einrede mangelnder

Benutzung erhoben.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2001 hat die Markenstelle für Klasse 16 die jüngere

Marke im beantragten Umfang teilweise gelöscht. Benutzungsfragen seien nicht

zu erörtern. Die Vergleichsmarken könnten sich nach der Registerlage auf identischen oder zumindest sehr ähnlichen Produkten begegnen. Die jüngere Marke

halte wegen der fast vollständigen Identität der prägenden Wortbestandteile den

danach erforderlichen beachtlichen Abstand nicht ein, auch wenn von einer geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen sei.

Hiergegen hat die Markeninhaberin am 14. August 2001 Erinnerung eingelegt. Sie

hat darauf hingewiesen, dass Benutzungsfragen jedenfalls nunmehr zu erörtern

seien, und hilfsweise ihr Zeichen auf die Farben Gelb/Blau eingeschränkt. Mit Beschluss vom 27. August 2003 hat die Markenstelle für Klasse 16 den Beschluss

vom 4. Juli 2001 aufgehoben und den Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Zurückweisung des Widerspruchs aus

Rechtsgründen erfolge, da die Widersprechende die funktionsgemäße Benutzung

der Marke nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe.

Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 4. September 2003 zugestellten

Zurückweisungsbeschluss hat die Widersprechende am 24. September 2003 Beschwerde eingelegt.

Zuvor, nämlich am 1. September 2003 um 10.15 Uhr, war durch Beschluss des

Amtsgerichts Essen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Widersprechenden eröffnet und ein Insolvenzverwalter ernannt worden. Mit Schriftsatz vom

12. November 2003 hat die Widersprechende mitgeteilt, dass eine Beschwerdebegründung wegen des Insolvenzverfahrens bisher nicht eingereicht worden sei.

Der Insolvenzverwalter habe die Kanzlei der bisherigen Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden zwar mit der Weiterverfolgung der Markenangelegenheiten beauftragt, es solle das Verfahren aber bis zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt werden. Auf Anforderung des Gerichts hat der Insolvenzverwalter eine auf die bisherigen Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden lautende Vollmacht vom 8. Dezember 2003 eingereicht. Mit Schriftsatz vom

4. November 2004 hat er eine weitere Vollmacht eingereicht. Am 21. Januar 2005

haben die Verfahrensbevollmächtigten des Insolvenzverwalters mitgeteilt, dass die

Widerspruchsmarke

an

die

Firma

A…

GmbH & Co. KG

veräußert

worden

sei,

die

mittlerweile

in

B…

GmbH

& Co. KG umfirmiert hat. Die entsprechende Umschreibung der Widerspruchsmarke ist erfolgt. Auch die angegriffene Marke wurde übertragen und auf die jetzige Beschwerdegegnerin umgeschrieben.

Zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke hat die

Beschwerdeführerin eine Kopie einer eidesstattlichen Versicherung vom

10. April 2003

vorgelegt,

in der

seitens der C… KG

zur Benutzung der Widerspruchsmarke für die Zeit von 1995 bis Mai 2002 und von

Mai 2002 bis Dezember 2002 sowie für das erste Quartal 2003 Stellung genommen wird. In einer weiteren eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers

der D… GMBH & CO. KG

vom

7. Oktober 2005 werden Angaben

zur Benutzung für die Zeit von April 2003 bis September 2005 gemacht. Wegen

der Kennzeichnung der Waren bezieht sich die Beschwerdeführerin auf den Warenkatalog „Der Office Katalog 2004/2005“. Nach ihrer Auffassung besteht zwischen den beiden Marken Verwechslungsgefahr. Die für die Widerspruchsmarke

geschützten Waren und die vom Widerspruch umfassten Waren der angegriffenen

Marke seien teilweise identisch, teilweise lägen sie im unmittelbaren Ähnlichkeitsbereich. Den danach erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke halte die

jüngere Marke in klanglicher und in begrifflicher Hinsicht nicht ein, da im insoweit

prägenden Bestandteil „Office point“ Übereinstimmung bestehe. Dieser Bestandteil weise normale Kennzeichnungskraft auf, da die Verbraucher ihn nicht mit Büroartikeln in Verbindung brächten und er aus ihrer Sicht nicht darauf hinweise,

dass an diesem Punkt bestimmte Waren oder Dienstleistungen angeboten würden. Die Beschwerdeführerin verweist insoweit darauf hin, dass der Begriff „Office“

in 566 Marken verwendet werde und sich der Markenbestandteil „Point“ in

645 Marken wieder finde. Die Kombination „Office Point“ existiere dagegen nur in

vier Marken, von denen zwei der Beschwerdeführerin gehörten und eine die angegriffene Marke sei.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 27. August 2003 aufzuheben und

die Löschung der Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Die Markeninhaberin ist der Auffassung, dass die Beschwerde nicht zulässig sei.

Die Beschwerde sei vom Verfahrensbevollmächtigten der ursprünglichen Widersprechenden eingelegt worden. Dies sei aber nicht wirksam gewesen, da die

Vollmacht auf Grund der Insolvenzeröffnung erloschen sei. Außerdem seien die

zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung vorgelegten Unterlagen nicht

ausreichend. Schließlich bestehe keine Zeichenähnlichkeit. Die Wortbestandteile

„Office Point“ stellten einen Sachhinweis auf eine Verkaufsstelle für Bürobedarf

dar und seien daher schutzunfähig. Aus ihnen könne die Widersprechende keine

Rechte herleiten. Es komme daher nur auf die grafische Ausgestaltung an, die

deutlich unterschiedlich sei.

Der Senat hat den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung Rechercheunterlagen zu den Begriffen „Office Point“ und „Büro Point“ sowie zur allgemeinen Verwendung des Begriffs „Point“ übergeben. Die Markeninhaberin hat ebenfalls Rechercheunterlagen zu den Akten gereicht, zu denen die Widersprechende Stellung

genommen hat.

II.

Eine Verfahrensunterbrechung besteht nicht mehr, so dass über die Beschwerde

entschieden werden kann. Sie ist zulässig, aber nicht begründet, da zwischen der

Widerspruchsmarke und der jüngeren Marke keine Verwechslungsgefahr besteht.

A.

Das Verfahren ist nicht mehr unterbrochen.

1. Auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

C… KG am 1. September 2003 gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG

i. V. m. § 240 ZPO war zunächst eine Unterbrechung des Widerspruchsverfahrens eingetreten (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 42

Rn. 97; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl. 2001, § 42 Rn. 16, jeweils m. w. N.). Die

Widerspruchsmarke ist inzwischen an die nunmehrige Inhaberin veräußert

worden. Dass diese Veräußerung unwirksam ist, wurde von der Markeninhaberin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Verfügung über Massegegenstände, insbesondere deren Verwertung, gehört zu den Befugnissen

des Insolvenzverwalters (§§ 80 Abs. 1, 159 InsO). Zwar unterliegt die Veräußerung eines unbeweglichen Massegegenstands aus freier Hand der Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung (§ 160

Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 InsO). Hierzu wurde nichts vorgetragen. Da aber auch ein

Verstoß gegen diese Vorschrift die Veräußerung nach außen hin nicht unwirksam machen würde (§ 164 InsO), gehört die Widerspruchsmarke nach ihrer

Veräußerung nicht mehr zur Insolvenzmasse, so dass es an der nach § 240

S. 1 ZPO erforderlichen Voraussetzung für eine Verfahrensunterbrechung

fehlt.

Die nunmehrige Inhaberin der Widerspruchsmarke hat das Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise übernommen. Aus dem Rechtsübergang folgt gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 265 Abs. 2 ZPO, § 28 Abs. 2

MarkenG für den Erwerber die grundsätzliche Möglichkeit, in den Rechtsstreit

als Hauptpartei einzutreten. Nach der hier einschlägigen Spezialregelung des

§ 28 Abs. 2 S. 3 MarkenG ist hierbei weder eine Zustimmung des Gegners

noch die des Insolvenzverwalters erforderlich. Im Übrigen sind durch den Beteiligtenwechsel keine schutzwürdigen Interessen der Inhaberin der jüngeren

Marke tangiert (vgl. auch BGH NJW 1992, 2894 ff.).

2. Das Verfahren ist nicht erneut gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 240

ZPO unterbrochen worden. Eine Insolvenzeröffnung über das Vermögen der

früheren Markeninhaberin vor der Übertragung der angegriffenen Marke

konnte nicht belegt werden, ebenso wenig ein Übergang der Verwaltungs- und

Verfügungsbefugnis auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter.

B.

Die Beschwerde ist zulässig, da der Insolvenzverwalter in offener Beschwerdefrist

die vollmachtlose Beschwerdeeinlegung genehmigt hat. Gemäß §§ 115 ff. InsO

war zwar das Mandatsverhältnis zwischen der früheren Widersprechenden und

ihren Verfahrensbevollmächtigten auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes beendet worden. Demnach war die Einlegung der Beschwerde am 24. September 2003 durch den früheren Vertreter nicht zulässig.

Dieser Mangel ist aber geheilt worden auf Grund der erneuten Bevollmächtigung

durch den Insolvenzverwalter am 8. Dezember 2003. Hierdurch hat er seinen Willen zum Ausdruck gebracht, sich die grundsätzliche Möglichkeit offen halten zu

wollen, das Beschwerdeverfahren durchzuführen. Darin liegt die schlüssige Genehmigung der Beschwerdeeinlegung, die ex tunc wirkt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO,

24. Aufl., § 89 Rn. 13). Eine förmliche Aufnahme der Verfahrens war dafür nicht

erforderlich, die Einlegung eines Rechtsmittels kann unabhängig von der Aufnahme des Verfahrens im Übrigen erfolgen (vgl. BGH NJW 1997, 494 ff.).

Die Frist des § 66 Abs. 2 MarkenG war im Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht

abgelaufen, sie wurde nicht wirksam in Lauf gesetzt. § 66 Abs. 2 setzt eine wirksame Zustellung voraus. Hieran fehlt es aber, da die Zustellung nach Insolvenzeröffnung an den nicht mehr bevollmächtigten Vertreter erfolgt ist. Darüber hinaus

hätte nach § 249 Abs. 1 ZPO die Beschwerdefrist zu laufen aufgehört. Dass durch

die mangelhafte Zustellung der Beschluss der Markenstelle auch nicht wirksam

geworden ist - dies ist bei Beschlüssen des Deutschen Patent- und Markenamts,

die im schriftlichen Verfahren ergehen, erst mit deren wirksamer Zustellung der

Fall (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O., Rn. 12 zu § 61) - steht einer wirksamen Beschwerdeeinlegung nicht entgegen. Denn der Beschluss war am 27. August 2003

gefasst worden und somit im Zeitpunkt der Beschwerde am 24. September 2003

bereits erlassen, was ausreichend ist (Ströbele/Hacker a. a. O., § 66, Rn. 63

m. w. N., Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, § 47, Rn. 59 m. w. N.).

C.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Markenstelle für Klasse 16 hat in

dem angefochtenen Beschluss vom 27. August 2003 den Erstbeschluss zu Recht

aufgehoben. Zwar hat die Widersprechende die rechtserhaltende Benutzung der

Widerspruchsmarke für Kopierpapier hinreichend belegt, zwischen den Vergleichszeichen besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr.

1.

Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung

zwischen den einzelnen Beurteilungsfaktoren der Waren- und

Dienstleistungsidentität oder

-ähnlichkeit, der Markenidentität oder

-ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der

Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren

und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken

ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR

2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Nach diesen Grundsätzen besteht im vorliegenden Fall für das

Publikum keine Gefahr von Verwechslungen.

1.1. Die Beschwerdegegnerin hat vor der Markenstelle in zulässiger Weise am

14. August 2001 die Nichtbenutzungseinrede erhoben. Die Eintragung der

Widerspruchsmarke ist am 23. Mai 1996 erfolgt. Damit war sie am

30. September 1999, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der angegriffenen

Marke, noch keine fünf Jahren eingetragen. Maßgeblicher Zeitraum, für den

die Widersprechende verpflichtet ist, die rechtserhaltende Benutzung ihrer

Marke glaubhaft zu machen, ist demnach gemäß § 43 Abs. 1. S. 2

MarkenG der Zeitraum vom 15. März 2001 bis zum 15. März 2006 (vgl.

Ströbele/Hacker a. a. O. § 43 Rn. 19 ff.).

Eine ernsthafte Benutzung einer Marke im Inland i. S. v. § 26 MarkenG liegt

vor, wenn sie im Rahmen einer normalen wirtschaftlichen Betätigung eingesetzt wird, d. h. durch Handlungen, die nach einem objektiven Maßstab verkehrsüblich und wirtschaftlich angebracht sind. Hierbei hat die Beurteilung

der Glaubhaftmachung verfahrensorientiert und ohne erfahrungswidrige

Überspannung zu erfolgen. Allerdings muss sich der Widersprechende

Mängel der Glaubhaftmachung zurechnen lassen. Dies gilt auch für solche

Angaben, die zwar gewisse Ansatzpunkte für eine Benutzung enthalten,

infolge ihrer Unstimmigkeit oder Lückenhaftigkeit aber noch Zweifel offen

lassen, die ausschließlich zu Lasten der Widersprechenden gehen (Ströbele/ Hacker a. a. O., § 43 Rn. 66). Glaubhaft zu machen sind alle maßgeblichen Umstände für eine ernsthafte Benutzung nach Art, Zeit, Ort und Umfang, wobei alle Glaubhaftmachungsmittel in ihrer Gesamtheit zu betrachten

sind (Ströbele/Hacker a. a. O., Rn. 81; 84).

Die bei der Markenstelle vorgelegten Unterlagen reichen insoweit nicht aus.

Die Widersprechende hat dort die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke

für Büromöbel sowie für Waren aus Papier, Pappe, Karton, Papier- und

Pappwaren behauptet, aber keinerlei Nachweis einer funktionsgemäßen

Markenbenutzung vorlegen können. Soweit die Unterlagen Büromöbel

betreffen, weisen die abgebildeten Stühle andere Bezeichnungen auf, lediglich die Prospekte tragen auf dem Deckblatt oder Rücken die Widerspruchsmarke, aber ohne Beziehung zu den Waren. Eine Verwendung des

Zeichens auf den Geschäftspapieren o. ä. genügt in keinem Fall (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O., § 26 Rn. 21).

Im Beschwerdeverfahren wurden weitere Unterlagen eingereicht. Zu der eidesstattlichen Versicherung vom 10. April 2003, die sich auf Papierumsätze

von Mai bis Dezember 2002 und im ersten Quartal 2003 bezieht, hat die

Beschwerdeführerin vorgetragen, dass es sich um eine Kopie handele. Eine

Kopie kann nur unter engen, hier aber nicht erfüllten Voraussetzungen zur

Glaubhaftmachung ausreichen (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 43 Rn. 90).

In der weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 7. Oktober 2005, die der

Geschäftsführer

der D… GmbH & Co. KG

abgegeben

hat, werden die Umsätze von April 2003 bis September 2005 durch die Gesamtmenge des vertriebenen Kopierpapiers und anderer kleinformatiger Papiersorten mit insgesamt 14,144 t genannt. Diese Gewichtsangabe wurde

von der Markeninhaberin in der mündlichen Verhandlung als für eine

rechtserhaltende Benutzung nicht ausreichend gerügt, da in der Papierbranche größere Umsätze getätigt würden. Darauf kommt es aber nicht an.

Vielmehr ist darauf abzustellen, dass sich aus den Unterlagen erkennen

lässt, dass die Benutzung nicht lediglich zu dem Zweck vorgenommen

wurde, um die formalen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der

Marke zu erfüllen (Ströbele/Hacker a. a. O. § 26 Rn. 9). Dies kann angesichts der angegeben Mengen nicht in Zweifel gezogen werden. Die Umsätze liegen innerhalb des relevanten Benutzungszeitraum, sie müssen

nicht die gesamten fünf Jahre abdecken (Ströbele/Hacker a. a. O. § 43

Rn. 95). Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Warenkatalog und der Originalverpackung ist die funktionsgemäße Benutzung der Widerspruchsmarke eindeutig erkennbar. Insoweit genügt ihr Anbringen auf

der Verpackung, da Papier verkehrsüblich nicht unmittelbar mit der Herstellermarke versehen ist.

Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände ist danach die Widerspruchsmarke für Kopierpapier rechtserhaltend benutzt.

1.2. Für die Frage, ob die angegriffenen Waren der jüngeren Marke mit denen

der Widerspruchsmarke identisch oder ähnlich sind, ist daher von dieser

Ware auszugehen. Wird eine Marke nur für einen Teil der Waren rechtserhaltend benutzt, ist sie im Kollisionsverfahren nicht zwingend auf diese konkreten Waren beschränkt. Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise

und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, rechtfertigen es nämlich grundsätzlich, im Warenverzeichnis über die benutzte konkrete Ware hinaus auch Waren zu belassen, die nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreis gemeinhin als zum gleichen Warenbereich gehörend

angesehen werden. Andererseits ist es nicht gerechtfertigt, nur deshalb von

einem Oberbegriff auszugehen, weil die tatsächlich benutzte Ware unter einen (weiten) Oberbegriff fällt. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine

Erstreckung des Schutzes einer für eine Einzelware benutzten Marke nur

bezüglich der Waren gerechtfertigt, die nach der Verkehrsauffassung einem

im engeren Sinne gleichen Warenbereich angehören (vgl. BGH GRUR

1974, 84 - Trumpf; GRUR 1978, 813 - TIGRESS; GRUR 1990, 39 - Taurus;

BPatG GRUR 1980, 54 - MAST REDIPACK). Gleich in diesem Sinn sind

nur Waren, die

in

ihren Eigenschaften und Zweckbestimmungen

übereinstimmen. Dies ist vorliegend nur bei „Papier“ und dem Schreibbedarf zuzurechnenden „Papierwaren“ der Fall, nicht aber bei den weiteren im

Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltenen Waren „Büromöbel;

Pappe, Karton, Papier-, Papp- und Kartonwaren (soweit in Klasse 16 enthalten)“, da diese nicht zum Schreiben, Drucken oder Kopieren dienen.

1.3. Für die Frage der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ist nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs auf alle erheblichen Faktoren abzustellen, die das Verhältnis der Waren zueinander kennzeichnen. Dies sind insbesondere ihre Beschaffenheit,

ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, ihre regelmäßige Vertriebsart, ihr

Verwendungszweck und ihre Nutzung, ihre wirtschaftliche Bedeutung sowie

ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende

Produkte. Wenn sie in diesen Bereichen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die angesprochenen Verkehrskreise meinen könnten, die einander gegenüber stehenden Waren oder Dienstleistungen würden unter der

Kontrolle desselben Unternehmens oder von einem mit ihm wirtschaftlich

verbundenen Betrieb hergestellt, vertrieben oder erbracht, das für ihre

Qualität verantwortlich ist, besteht eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit (vgl. EuGH GRUR 1998, 922 ff. - Canon; BGH WRP 2004, 357 ff.

- GeDIOS; GRUR 1999, 731 ff. Canon II; GRUR 1999, 586 ff. - White Lion;

Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. 2003, Rn. 56 ff. zu § 9).

1.3.1. Die Ware „Papier“ ist in beiden Warenverzeichnissen identisch vorhanden,

ebenso besteht Identität bei „EDV- und Kopierpapier“. Von den mit dem Widerspruch weiter angegriffenen Waren liegen die Waren „Pappe und Waren

aus diesen Materialien, nämlich … Verpackungstüten und -behälter; Fax-

Rollen, Briefblöcke, Collegeblöcke, Formulare, Karteikarten; Briefumschläge, Ringbucheinlagen, Zettelboxen und Haftnotizzettel“ noch im engen

Ähnlichkeitsbereich. Denn die Verkehrskreise sind daran gewöhnt, dass

Hersteller von Schreibpapier auch derartige Waren herstellen, außerdem

zählen sie zum typischen Bürobedarf, es handelt sich teilweise um miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte, die im Übrigen

in denselben Vertriebsstätten oder Fachabteilungen in Kaufhäusern vertrieben werden. Allenfalls in den entfernten Ähnlichkeitsbereich mit deutlichem

Abstand fallen die Waren „EDV-Reinigungstücher“ und „Verpackungsmaterialien aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel und Folien“ (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl.

2005).

1.3.2. Dies gilt nicht für die dem Hygienebereich zuzurechnenden Waren „Papierhandtücher, Papierservietten, Papiertaschentücher, Toilettenpapier“. Sie

sind auf Grund ihrer vollkommen anderen Zweckbestimmung nicht mit Waren für den Schreibbedarf im weitesten Sinn ähnlich. Die Waren „Computertische; Möbel, insbesondere Büromöbel; Präsentationsregale“ sind

ebenfalls unähnlich.

2.

Soweit Identität bzw. Ähnlichkeit der einander gegenüber stehenden Waren

besteht, hat die angegriffene Marke grundsätzlich einen deutlichen Abstand

zur Widerspruchsmarke einzuhalten. Allerdings verfügt diese nur über eine

knapp durchschnittliche Kennzeichnungskraft, wodurch sich der Abstand

wieder vergrößert.

2.1. Der Wortbestandteil „OFFICE POINT“ ist im Hinblick darauf, dass er nur auf

einen Vertriebsort für Bürobedarf hinweist, nicht schutzfähig. Der Bestandteil „Office“ gehört mit der Bedeutung „Büro“ zum deutschen Sprachgebrauch (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl. 2000). Wie die Recherchebelege zeigen, hat sich der Begriff „Point“ generell als Bezeichnung

für eine Verkaufsstelle etabliert (vgl. www.ticket-point.de; www.scooterpoint.de; diverse aus der Google-Abfrage ersichtliche PC-Points, sowie die

Pavis-Zusammenfassungen

der

zurückweisenden

Entscheidungen

29 W (pat) 136/93

- City-Point; 28 W (pat) 58/99

- BIKER’S POINT;

- CityCashPoint; 26 W (pat) 224/00

- Snack Point;

- ComputerPoint;

- Travel Point;

27 W (pat) 110/01 - Rider’s Point oder 32 W (pat) 223/03 - DANCE POINT,

in denen jeweils der beschreibende Charakter des Begriffs „Point“ als Hinweis auf eine Stelle oder Stätte festgestellt wird, an der die betreffenden

Waren oder Dienstleistungen angeboten werden). Entsprechend existiert

die Bezeichnung für Verkaufsstätten von Bürobedarf, die die Bezeichnung

„Office Point“ führen oder führten (vgl. insoweit die Information der

FH Friedberg unter www.fh-friedberg.de/allgemein/asta/information.htm; die

Fundstelle bei http//web2 cylex .de/suche/deutschland … sowie die von der

Markeninhaberin im Schriftsatz vom 1. März 2006 angesprochenen Internetadressen), nicht zuletzt die frühere Lizenznehmerin der Widersprechenden. Der rein sachbeschreibende Charakter der Wortfolge „Office Point“ als

Verkaufsstätte für den hier relevanten Bürobedarf wird entgegen der Auffassung der Widersprechenden weder dadurch berührt, dass das eine oder

andere Unternehmen nicht mehr existiert, noch dadurch, dass ein Unternehmen Kopierpapier nicht in seinem Sortiment hat oder hatte, noch durch

die (im Übrigen ebenfalls beschreibende) Verwendung von „Office Point“ für

die hier nicht verfahrensgegenständlichen Bürodienstleistungen.

2.2.

Ihre Kennzeichnungskraft bezieht die Widerspruchsmarke daher nur aus

der Verbindung der Wortfolge mit der Grafik. Diese ist jedoch sehr schlicht

und beschränkt sich auf gängige Ausdrucksmittel. Sie besteht aus drei

übereinander angeordneten, gleich breiten Rechtecken, die zusammen ein

Quadrat bilden. Das obere und das untere Rechteck sind gleich hoch, während das mittlere rund ein Viertel höher ist. Das obere Rechteck enthält das

in Versalien geschriebene Wort „OFFICE“, im darunter liegenden Rechteck

befindet sich zentral angeordnet ein vollständig in Schwarz gehaltener

Kreis, dessen Durchmesser in etwa der Höhe des Rechtecks entspricht.

Dieser Kreis stellt erkennbar einen Punkt dar und bildet daher die Verbindung zu dem im unteren Rechteck enthaltenden und ebenfalls in Großbuchstaben ausgeführten Wort „POINT“.

3.

Die Vergleichszeichen sind nicht ähnlich, weshalb keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Ähnlichkeit der Zeichen ist grundsätzlich anhand ihres

(schrift-)bildlichen und ihres klanglichen Eindrucks sowie auf Grund ihres

Sinngehalts zu ermitteln, wobei für die Annahme einer Verwechslungsgefahr in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht genügt (vgl. BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH GRUR 2003, 1044,

1046 = WRP 2003, 1436 - Kelly). Dabei ist für die Prüfung der Zeichenähnlichkeit von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. BGH a. a. O. - Kelly).

3.1.

In bildlicher Hinsicht unterscheiden sich die Vergleichszeichen deutlich voneinander. Während die Widerspruchsmarke den oben dargestellten eckigen

Aufbau aufweist, ist die jüngere Marke rund. Sie ist insgesamt kreisförmig

aufgebaut und besteht aus einem äußeren, schwarzen Ring, in dessen Innerem sich oben das Wort „Office“ und unten das Wort „Point“ in heller,

auffälliger Schrift befinden. Beide Wörter sind - der Kreisform folgend - gebogen angeordnet. Der äußere Ring umfasst in seinem Inneren einen Kreis,

der im selben hellen Ton wie die Schrift gehaltenen ist. Durch seinen Einschluss in dem äußeren Rand ist der Kreis nicht so hervorgehoben wie der

Punkt in der Widerspruchsmarke und erscheint daher nicht auf den ersten

Blick als Punkt. Des weiteren weichen die in beiden Zeichen verwendeten

Schrifttypen erheblich voneinander ab. Im Gegensatz zu der klaren Schrift

der Widerspruchmarke wirkt die leicht stilisierte Schrift der Widerspruchsmarke verspielt, sie besitzt Anklänge an Schriftzüge aus den 60-iger und

70-iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts.

3.2. Daraus, dass beide Marken in ihren Wortbestandteilen übereinstimmen, ergibt sich vorliegend weder in klanglicher noch in begrifflicher Hinsicht eine

Verwechslungsgefahr. Insbesondere beim Zusammentreffen von Wort- und

Bildbestandteilen misst der Verkehr zwar grundsätzlich den Worbestandteilen in klanglicher Hinsicht eine prägende Bedeutung zu, da es sich hierbei um die einfachste und kürzeste Bezeichnungsform handelt (Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rn. 434). Bei den vorliegend zu vergleichenden

Marken scheidet eine derartige Prägung aber aus. Denn aus den oben dargestellten Gründen besitzt der Wortbestandteil „Office Point“ keinerlei Unterscheidungskraft. Aus einem schutzunfähigen Bestandteil, der hier allein

kollisionsbegründend sein könnte, kann die Inhaberin der Widerspruchsmarke keine Rechte herleiten (BGH GRUR 2003, 1040 ff. - Kinder; Ströbele/Hacker a. a. O., § 9 Rn. 245 m. w. N.).

D.

1.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 Satz 2

MarkenG).

2.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde

fehlen die gesetzlichen

Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 MarkenG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, die Markeninhaberin hat bei ihrer Anregung auch keine konkrete Rechtsfrage formuliert. Die Beurteilung der jüngeren Marke liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht

veranlasst, weil der Senat in seiner Entscheidung nicht von den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Prägung von Kombinationsmarken durch

schutzunfähige Bestandteile abweicht.

gez.

Unterschriften