Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 32 W (pat) 118/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 118/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 49 207.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle
für Klasse 11 - vom 2. August 1999 und vom 1. Fe- 6.70
bruar 2000 aufgehoben, soweit die Anmeldung wegen der
Waren "Küchenmöbel, Herde, Kochplatten, Kühlschränke,
Spülbecken, Geschirrspüler, Dunstabzüge" zurückgewiesen wurde.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist
PartnerBad
für die Waren
"Bademöbel, insbesondere Spiegelschränke, Waschtische,
Duschabtrennungen; Armaturen, Whirpools, Badewannen,
Duschwannen, Sanitärbecken, insbesondere Waschbecken,
Bidet- und WC-Becken, Duschdampfbäder; Badheizkörper;
Küchenmöbel, Herde, Kochplatten, Kühlschränke, Spülbecken, Geschirrspüler, Dunstabzüge".
Die Markenstelle für Klasse 11 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat
sie angeführt, daß das angemeldete Zeichen ausschließlich aus einer warenbeschreibenden, freihaltungsbedürftigen Angabe bestehe. Es werde damit lediglich
ausgedrückt, daß der Verkäufer der gekennzeichneten Ware dem Kunden gegenüber auch Vertrauensperson sein will. Darüber hinaus fehle der angemeldeten
Marke auch jegliche Unterscheidungskraft. Der Verkehr werde bei "PartnerBad"
lediglich den Sachhinweis auf einen "Partner in Fragen rund ums Bad" verstehen
und keinen Unternehmenshinweis vermuten.
Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hält die
angemeldete Wortmarke für eine eigentümliche und phantasievolle Wortschöpfung, die aus zwei, nicht in einer sinnvollen gedanklichen Beziehung stehenden
Worten, gebildet sei. Dabei bezeichne "Partner" jemanden, mit dem man eng verbunden sei, und "Bad" sei mehrdeutig. Ein Sinngehalt könne der Kombination aus
beiden Begriffen nicht entnommen werden. Somit könne dem angemeldeten Zeichen kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden, weshalb
das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft nicht angenommen werden könne. Die
Tatsache, daß ein Konkurrent den Begriff nach dem Anmeldezeitpunkt ebenfalls
benütze, könne dem Anmelder nicht entgegengehalten werden, so daß die vom
Deutschen Patent- und Markenamt angenommenen Zurückweisungsgründe in
Wirklichkeit nicht bestünden.
Hilfsweise regt der Anmelder die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Der begehrten Eintragung der
Wortmarke für die Waren "Küchenmöbel, Herde, Kochplatten, Kühlschränke,
Spülbecken, Geschirrspüler, Dunstabzüge" steht weder das Eintragungshindernis
des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.
Die angemeldete Wortmarke ist nicht freihaltungsbedürftig für "Küchenmöbel,
Herde, Kochplatten, Kühlschränke, Spülbecken, Geschirrspüler, Dunstabzüge".
Für diese Waren trifft "PartnerBad" keinerlei unmittelbar beschreibende Aussage,
da es sich bei vorbezeichneten Waren gerade nicht um solche handelt, die bei der
Einrichtung von Bädern eine Rolle spielen.
Dem angemeldeten Zeichen fehlt auch für die vorbezeichneten Waren nicht jegliche Unterscheidungskraft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden
(vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ
1994, Sonderheft, S 64). Kann einer Wortmarke demnach kein für die in Frage
stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom
Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt
es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (BGH GRUR 1995, 408
- PROTECH; BGH MarkenR 1999, 349 - YES, BGH BlPMZ 2000, 190 - St. Pauli
Girl). Diese (konkrete) Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Wortfolge
für "Küchenmöbel, Herde, Kochplatten, Kühlschränke, Spülbecken, Geschirrspüler, Dunstabzüge" nicht abgesprochen werden.
Eine warenbeschreibende Sachangabe, die auf bestimmte Eigenschaften der Waren selbst Bezug nimmt, kann nicht festgestellt werden. "PartnerBad" hat vielmehr
keinen unmittelbaren Sachbezug zu den eingangs genannten Waren, da diese
ausschließlich Gegenstände zur Ausstattung von Küchen darstellen.
Dagegen handelt es sich entgegen der Auffassung des Anmelders bei
"PartnerBad" im Hinblick auf die beanspruchten Waren "Bademöbel, insbesondere
Spiegelschränke, Waschtische, Duschabtrennungen; Armaturen, Whirlpools,
Badewannen, Duschwannen, Sanitärbecken, insbesondere Waschbecken, Bidet-
und WC-Becken, Duschdampfbäder; Badheizkörper" um eine im Vordergrund stehende Sachaussage, die freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig ist.
Insoweit wird der angesprochene Verkehr, wenn er mit vorstehenden Waren, die
mit "PartnerBad" gekennzeichnet sind, konfrontiert wird, zwanglos vermuten, daß
diese Waren ganz allgemein von einem "Partner in Badfragen" stammen, und keine Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen vornehmen. Insoweit ist dem
Senat aus der Werbung bekannt, daß mit dem Hinweis auf "Partner" die besondere Eignung des Anbieters als Vertragspartner herausgestellt wird.
Die Voraussetzungen für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde sind
nicht gegeben. Weder ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
entscheiden noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 83
Abs 2 MarkenG). Vielmehr liegen die entscheidungserheblichen Fragen auf tatrichterlichem Gebiet, insbesondere bei der Feststellung der im Vordergrund stehenden Sachaussage des Markenwortes, so daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht möglich ist.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Ko