Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 32 W (pat) 159/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 395 48 665.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann
als Vorsitzenden, des Richters Sekretaruk und der Richterin Klante
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts vom 21. August 1998 ist wirkungslos, soweit die angegriffene
Marke 395 48 665 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
1 068 489 gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 21. August 1998 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts die Marke 395 48 665 wegen des Widerspruchs aus der Marke
1 068 489 teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschung
wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus
Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Fuchs-Wissemann
Richterin Klante hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Hu