Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 32 W (pat) 18/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 20 485.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
Deutsche Meisterschaft
für die Dienstleistungen
"Durchführung deutscher Meisterschaften im Bereich Sport".
Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, daß die beanspruchte Wortfolge Wettbewerber,
die insbesondere deutschlandweite Wettkämpfe zur sportlichen und auch anderweitigen Bestenermittlung durchführen, benötigen würden. Auch handele es sich
dabei lediglich um eine die beanspruchten Dienstleistungen betreffende Sachangabe, so daß die angesprochenen Verkehrskreise keinen Herkunftshinweis vermuten würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Er ist der Auffassung, daß der Begriff "Deutsche Meisterschaft" sehr wohl geeignet
sei, herkunftshinweisend zu wirken. Im übrigen sei der von der Markenstelle
herangezogene Begriff des "Freihaltungsbedürfnisses" dem Markengesetz fremd.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung steht
sowohl das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG), als auch das sogenannten Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG) entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegen tritt und unterzieht
es keiner analysierenden Betrachtungsweise
(BGH GRUR 1995, 408
- PROTECH; BGH Markenrecht 1999, 349 - YES, BGH BlPMZ 2000, 190
- St. Pauli Girl). Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen, das heißt jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
reicht an sich aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum
Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache XII 6581, Seite 70
ist gleich
für
BlfPMZ 1994, Sonderheft S 64). Demnach fehlt diese (konkrete) Unterscheidungseignung jedoch dann, wenn der in Frage stehenden Dienstleistungen ein im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann.
Dies ist hier gerade der Fall, da "Deutsche Meisterschaft" die beanspruchte
Dienstleistung, nämlich die "Durchführung deutscher Meisterschaften im Bereich
Sport" beschreibt. Wie von der Markenstelle bereits festgestellt, gibt es "Deutsche
Meisterschaften" in vielen, wenn nicht nahezu allen Sportarten, so daß der Verkehr, wenn er mit der Marke "Deutsche Meisterschaft" im Zusammenhang mit der
"Durchführung von deutschen Meisterschaften im Bereich Sport" konfrontiert wird,
keinen Unternehmenshinweis vermuten wird.
Daneben besteht die angemeldete Wortfolge ausschließlich aus Angaben, die im
Verkehr zur Bezeichnung (= Beschreibung) der Art der Dienstleistungen dienen
können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Wie oben aufgeführt und auch vom Anmelder
nicht in Frage gestellt, gibt es "Deutsche Meisterschaften" in nahezu allen Sportarten. Es muß deshalb den Wettbewerbern, z.B. den nationalen Sportverbänden,
weiterhin unbenommen bleiben, die von
ihnen ausgerichteten "Deutschen
Meisterschaften" auch mit diesem Begriff zu benennen und für diese zu werben.
Demnach war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Ko