Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 32 W (pat) 44/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 44/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 09 555.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 6.70
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung
"Kunst als Weltsprache"
für
"internationale kulturelle Aktivitäten im Sinne eines kulturellen Austausches"
zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie angeführt, der angemeldete Begriff sei nicht unterscheidungskräftig,
da er eine glatt beschreibende Angabe darstelle. Der angesprochene Verkehr
werde in den Markenwörtern ohne besondere Überlegung die unmittelbare Beschreibung der thematischen Ausgestaltung der beanspruchten Dienstleistungen
sehen. Auf dem vorliegenden Dienstleistungsgebiet sei es nicht ungewöhnlich, mit
der Kunst Kommunikationsmöglichkeiten zu schaffen. Kunst sei nicht auf einzelne
Länder oder einzelne Sprachen beschränkt, sondern international. Die Wörter
"Kunst als Weltsprache" wirkten als sloganartiger Hinweis auf die thematische Beschaffenheit der beanspruchten kulturellen Veranstaltungen. Die Frage, ob die
angemeldete Wortmarke darüber hinaus freihaltungsbedürftig sei, könne deshalb
dahinstehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, die amtliche
Begründung zu § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG führe aus, daß jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft ausreiche. Deshalb sei ein großzügiger Prüfungsmaßstab
anzulegen. Sie sei Projektleiterin einer Stiftung der Peking-Universität und dort
konkret mit dem ständigen Künstleraustausch zwischen der Volksrepublik China
und der Bundesrepublik Deutschland beauftragt. Ebenso organisiere und betreue
sie Arbeitsstipendien und Fortbildungsseminare für bildende Künstler in Deutschland. Die Aktivitäten dieser Arbeit sollten mit der angemeldeten Marke bezeichnet
werden. "Kunst als Weltsprache" sei ein künstliches Gebilde, das Gegensätze zusammenführe, und stehe nicht für Kommunikation. "Kunst" stehe für sich, "Sprache" oder gar "Weltsprache" beschreibe ein Medium. Zudem fügt die Anmelderin
einen Auszug aus dem DEMAS-Markenregister bei und weist darauf hin, einige
Marken mit dem Begriff "Kultur" seien zwischenzeitlich eingetragen worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte
397 09 555.4 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG) ist nicht
begründet. Der begehrten Eintragung der Wortfolge "Kunst als Weltsprache" steht
das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so
auf wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH GRUR 1995, 408 "PROTECH"; BGH MarkenR 1999, 349
"YES"; BGH BlPMZ 2000, 190 "St. Pauli Girl"). Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft reicht an sich aus, um das Schutzhindernis zu überwinden
(vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ
1994, Sonderheft, S 64). Demgegenüber fehlt diese (konkrete) Unterscheidungseignung dann, wenn der in Frage stehenden Dienstleistung ein im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Dies ist hier der
Fall, da "Kunst als Weltsprache" in knapper Form die beanspruchte Dienstleistung,
nämlich "internationale kulturelle Aktivitäten im Sinne eines kulturellen Austausches" beschreibt. Wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt, bedeutet
"Sprache" nicht nur das gesprochene Wort sondern jede Form der Kommunikation
und Kommunikationshilfsmittel wie z. B. Gestik, Mimik, Zeichensprache, die Sprache der Blinden und Gehörlosen, die Sprache der Funker, die Flaggensprache der
Seeleute uvam. Insofern ist es naheliegend, daß Kunst generell als ein Medium
betrachtet wird, das als Kommunikationsmittel in aller Welt (= Weltsprache) dienen
kann. Insbesondere hat die Markenstelle, um die Vielfalt der Bedeutung der Kunst
darzulegen, umfangreich Werke zitiert, die die vielfältige Wirkungsweise der Kunst
darlegen (Kunst als Garten, Kunst als Grenzbeschreibung, Kunst als Therapie
usw). Da insofern die Kombination des Begriffes "Kunst als Weltsprache" nicht
überraschend ist und lediglich als sachbezogener, slogenartiger Hinweis wirkt,
fehlt dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens zu dienen. Die Ausführungen der Anmelderin in der Beschwerdeschrift vermögen dies nicht in Frage zu
stellen. Die von der Markenstelle herangezogene Auslegung des Markengesetzes
entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Aus der eventuell erfolgten Eintragung von schutzunfähigen Marken in das Markenregister kann für das vorliegende Verfahren kein Anspruch hergeleitet werden,
weil jede Anmeldung einer eigenen Prüfung unterliegt und etwa zu Unrecht erfolgte frühere Eintragungen der Anmelderin nicht das Recht verschaffen, auch
weiterhin derartige Eintragungen zu erwirken (BGH BlPMZ 1997, 318, 319 "Autofelge").
Demnach war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Ju