Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 32 W (pat) 44/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 44/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 09 555.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung

"Kunst als Weltsprache"

für

"internationale kulturelle Aktivitäten im Sinne eines kulturellen Austausches"

zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie angeführt, der angemeldete Begriff sei nicht unterscheidungskräftig,

da er eine glatt beschreibende Angabe darstelle. Der angesprochene Verkehr

werde in den Markenwörtern ohne besondere Überlegung die unmittelbare Beschreibung der thematischen Ausgestaltung der beanspruchten Dienstleistungen

sehen. Auf dem vorliegenden Dienstleistungsgebiet sei es nicht ungewöhnlich, mit

der Kunst Kommunikationsmöglichkeiten zu schaffen. Kunst sei nicht auf einzelne

Länder oder einzelne Sprachen beschränkt, sondern international. Die Wörter

"Kunst als Weltsprache" wirkten als sloganartiger Hinweis auf die thematische Beschaffenheit der beanspruchten kulturellen Veranstaltungen. Die Frage, ob die

angemeldete Wortmarke darüber hinaus freihaltungsbedürftig sei, könne deshalb

dahinstehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, die amtliche

Begründung zu § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG führe aus, daß jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft ausreiche. Deshalb sei ein großzügiger Prüfungsmaßstab

anzulegen. Sie sei Projektleiterin einer Stiftung der Peking-Universität und dort

konkret mit dem ständigen Künstleraustausch zwischen der Volksrepublik China

und der Bundesrepublik Deutschland beauftragt. Ebenso organisiere und betreue

sie Arbeitsstipendien und Fortbildungsseminare für bildende Künstler in Deutschland. Die Aktivitäten dieser Arbeit sollten mit der angemeldeten Marke bezeichnet

werden. "Kunst als Weltsprache" sei ein künstliches Gebilde, das Gegensätze zusammenführe, und stehe nicht für Kommunikation. "Kunst" stehe für sich, "Sprache" oder gar "Weltsprache" beschreibe ein Medium. Zudem fügt die Anmelderin

einen Auszug aus dem DEMAS-Markenregister bei und weist darauf hin, einige

Marken mit dem Begriff "Kultur" seien zwischenzeitlich eingetragen worden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte

397 09 555.4 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG) ist nicht

begründet. Der begehrten Eintragung der Wortfolge "Kunst als Weltsprache" steht

das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so

auf wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH GRUR 1995, 408 "PROTECH"; BGH MarkenR 1999, 349

"YES"; BGH BlPMZ 2000, 190 "St. Pauli Girl"). Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft reicht an sich aus, um das Schutzhindernis zu überwinden

(vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ

1994, Sonderheft, S 64). Demgegenüber fehlt diese (konkrete) Unterscheidungseignung dann, wenn der in Frage stehenden Dienstleistung ein im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Dies ist hier der

Fall, da "Kunst als Weltsprache" in knapper Form die beanspruchte Dienstleistung,

nämlich "internationale kulturelle Aktivitäten im Sinne eines kulturellen Austausches" beschreibt. Wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt, bedeutet

"Sprache" nicht nur das gesprochene Wort sondern jede Form der Kommunikation

und Kommunikationshilfsmittel wie z. B. Gestik, Mimik, Zeichensprache, die Sprache der Blinden und Gehörlosen, die Sprache der Funker, die Flaggensprache der

Seeleute uvam. Insofern ist es naheliegend, daß Kunst generell als ein Medium

betrachtet wird, das als Kommunikationsmittel in aller Welt (= Weltsprache) dienen

kann. Insbesondere hat die Markenstelle, um die Vielfalt der Bedeutung der Kunst

darzulegen, umfangreich Werke zitiert, die die vielfältige Wirkungsweise der Kunst

darlegen (Kunst als Garten, Kunst als Grenzbeschreibung, Kunst als Therapie

usw). Da insofern die Kombination des Begriffes "Kunst als Weltsprache" nicht

überraschend ist und lediglich als sachbezogener, slogenartiger Hinweis wirkt,

fehlt dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens zu dienen. Die Ausführungen der Anmelderin in der Beschwerdeschrift vermögen dies nicht in Frage zu

stellen. Die von der Markenstelle herangezogene Auslegung des Markengesetzes

entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Aus der eventuell erfolgten Eintragung von schutzunfähigen Marken in das Markenregister kann für das vorliegende Verfahren kein Anspruch hergeleitet werden,

weil jede Anmeldung einer eigenen Prüfung unterliegt und etwa zu Unrecht erfolgte frühere Eintragungen der Anmelderin nicht das Recht verschaffen, auch

weiterhin derartige Eintragungen zu erwirken (BGH BlPMZ 1997, 318, 319 "Autofelge").

Demnach war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Sekretaruk

Ju