Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 32 W (pat) 72/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 72/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 396 42 992.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann
als Vorsitzendem, der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patentamt ist die Marke siehe Abb. 1 am Ende
- nach Einschränkung - für
"Telefon-Service-Dienstleistungen, Teleinformations- und Telefonauskunftsdienste, insbes Angebote und Dienstleistungen im
Telefon-Informationsdienst bzw Audiotextdienst der Deutschen
Telekom AG"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle
für Klasse 41 hat die Anmeldung mit Beschluß vom
13. August 1997 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes unter Bezugnahme auf die Gründe des vorausgegangenen Beanstandungsbescheides zurückgewiesen. Danach vermittle "der gute Ruf" lediglich eine allgemeine Werbeaussage dahingehend, daß durch die genannten Dienstleistungen ein guter Ruf,
eine Telefonverbindung von guter Qualität, erreicht werde.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 2. September 1999 wegen
fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, selbst wenn es bei den fraglichen Dienstleistungen nicht um gute Telefonverbindungen gehen sollte, so seien
doch die Serviceleistungen als solche betroffen, die man per Telefonanruf abrufen
könne bzw die für ihren guten Ruf bekannt seien. Daß die angemeldete Marke in
zweierlei Hinsicht verstanden werden könne, rechtfertige es nicht, von einer lediglich verschwommenen Aussage auszugehen, die nicht mehr freihaltungsbedürftig wäre. Vielmehr seien beide Sinngehalte glatt beschreibend und dementsprechend auch freizuhalten. In der allgemeinen pauschalen Werbeaussage würden nicht unerhebliche Verkehrskreise keine Betriebskennzeichnung sehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie macht geltend, "Der gute Ruf" sei eine sprachliche Redewendung; der "Ruf"
stehe für die Wertschätzung oder das Ansehen einer Person oder Sache. Indes
sei diese Redewendung niemals im Sinne von "der gute Anruf" verstanden worden. Für
"Telefonieren" stünden Ausdrücke wie
"Anruf",
"Telefonat",
"Telefongespräch", "Ferngespräch" zur Verfügung. Ein beschreibender Gehalt sei
dementsprechend nicht ersichtlich.
Auch fehle der angemeldeten Marke nicht die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft. Der Verkehr verstehe allenfalls die Marke als eine schlagwortartige Aussage, die seine Aufmerksamkeit wecken solle.
Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt, einschließlich der
Amtsakte der Anmeldung 396 42 992.0 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der
Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da der Eintragung der angemeldeten Wortfolge auch nach Beschränkung der beanspruchten Dienstleistungen die
Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
An "Der gute Ruf" besteht ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber im Sinne von
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Zeichen von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des
Wertes, des Ursprungsortes oder der Zeit der Erzeugung dienen können. Um eine
solche Angabe handelt es sich bei "Der gute Ruf". Wie die Markenstelle in dem
Erinnerungsbeschluß zutreffend ausgeführt hat, stellt die angemeldete Wortfolge
einen beschreibenden Hinweis dar. Hiermit wird - auch in Verbindung mit den
noch beanspruchten Dienstleistungen - zum Ausdruck gebracht, daß die
Dienstleistungen einen guten Ruf, also eine von der Qualität her gute Verbindung
gewährleisten. Daß auch andere Bezeichnungen für einen derartigen Sachhinweis
zur Verfügung stehen, läßt das Freihaltungsbedürfnis entgegen der Auffassung
der Anmelderin nicht entfallen (BGH GRUR 1970, 416 "Turpo"). Vielmehr ist
entscheidend, daß die Aussage über die Qualität der Telefonverbindung auch bei
der Bezeichnung "Ruf" deutlich wird. Dies ist indes entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung der Fall, da "Ruf" ein gängiger Begriff ist, der im Zusammenhang mit der Telekommunikation verwandt wird. So gibt
es einschlägige Begriffe wie "Rückruf" oder "Rufbereitschaft". Demgemäß ist auch
"Der gute Ruf" geeignet, auf die besondere Qualität der beanspruchten Dienstleistung hinzuweisen.
Das sich aus der Qualitätsaussage ergebende Freihaltungsbedürfnis entfällt nicht
dadurch, daß der angemeldeten Wortfolge zugleich ein Hinweis auf das gute Ansehen entnommen werden könnte, das die Dienstleistungen bei den Verbrauchern
haben könnten. Auch eine derartige Deutungsmöglichkeit hat einen Sachbezug,
da hiermit ebenfalls ein Qualitätshinweis verbunden
ist. Vielmehr
ist die
angemeldete Wortfolge wegen der doppeldeutigen Sachbeschreibung in besonderem Maße geeignet, als beschreibende Angabe zu dienen. Den Mitbewerbern
der Anmelderin muß es deshalb unbenommen bleiben, frei von Zeichenrechten
Dritter diese Qualitätsaussage verwenden zu dürfen.
Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Wortfolge die zur Eintragung erforderliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft ist
die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden
(BGH GRUR 1995, 408, 409 "PROTECH"; 1999, 1 093, 1 094 "FOR YOU" 2000,
321, 322 "Radio von hier"). Diese Eignung, als Kennzeichen für ein bestimmtes
Unternehmen zu wirken, fehlt der angemeldeten Marke. Der Verkehr ist ohnehin
bei Werbeslogans häufig geneigt, eine Werbeaussage anzunehmen, die nicht in
erster Linie der Identifizierung der Herkunft des Produkts, sondern ausschließlich
seiner Beschreibung dient
(BGH GRUR 2000, 322
"Radio von hier";
Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 8 Rdn 36). Da der beschreibende Gehalt im Sinne einer Qualitätsaussage bei "Der gute Ruf" auf der Hand liegt, werden die angesprochenen Verkehrskreise hierin nicht ein produktidentifizierendes Betriebskennzeichen sehen. Hieran vermag die Mehrdeutigkeit nichts zu ändern, da die doppelte
Qualitätsaussage allenfalls den Eindruck verstärkt, es handele sich um eine beschreibende Angabe.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
br/prö
Abb. 1