Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 32 W (pat) 93/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung P 37 730/30 Wz 10.99
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann
als Vorsitzender, der Richterin Klante sowie des Richters Sekretaruk
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 30. November 1999 ist wirkungslos, soweit der
angemeldeten Marke aufgrund des Widerspruchs aus den
IR-Marken 515 763 und 515 764 die Eintragung versagt worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 30. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 30 des
Deutschen Patent- und Markenamts der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus den IR-Marken 515 763 und 515 764 die Eintragung versagt. Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschung
wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus
Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Ju