Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 30.06.2000 – 33 W (pat) 183/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 58 145.2
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. Juni 2000 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Schermer als Vorsitzender, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 des Patentamts vom 4. Mai 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Patentamt ist die Bezeichnung
"One World"
für die Dienstleistungen
"Finanzwesen; Immobilienwesen; Bauwesen, Installation, Wartung
und Reparatur von Einrichtungen für die Telekommunikation,
Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren;
Veranstaltung von Reisen"
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die angemeldete Bezeichnung "One World" vom
Verkehr ohne jede Überlegung im Sinne von "eine einzige Welt" verstanden
werde. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen sehe er darin nur
ein übliches Werbeschlagwort, mit der in üblicher sprachlich abgekürzter Weise
zum Ausdruck gebracht werde, daß die Welt mit Hilfe der Dienstleistungstätigkeiten zu einer einzigen verbunden werde.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren hat sie die Dienstleistungen "Finanzwesen; Installation, Wartung und Reparatur von Einrichtungen für die Telekommunikation" aus dem Dienstleistungsverzeichnis gestrichen. Sie beantragt, den Beschluß der Markenstelle unter Zugrundelegung des beschränkten Dienstleistungsverzeichnisses aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie vor, daß die angemeldete Bezeichnung keine konkret
nachvollziehbare und unmittelbar auf die Dienstleistungen bezogene Aussage vermittle. Zudem sei "One World" auch mehrdeutig, weil das Wort "One" sowohl im
Sinne von "die Nr 1" als auch als Name eines Unternehmens verstanden werden
könne. In Verbindung mit "World" ergebe sich dann die Bedeutung von "die Welt
der Nr 1" bzw "die Welt von One".
II
Die Beschwerde ist begründet. Nach Ansicht des Senats steht der angemeldeten
Marke jedenfalls für die nach der Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses verbliebenen Dienstleistungen das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht entgegen.
Die aus einfachsten englischen Basiswörtern gebildete Bezeichnung "One World"
wird von den angesprochenen Verkehrskreisen zwar ohne weiteres im Sinne von
"eine Welt" verstanden, wobei mit dem englischen Wort "One" der Gesichtspunkt
des Einzigen oder Einheitlichen besonders unterstrichen wird. Die der Wortkombination "One World" zukommende Bedeutung einer einzigen oder einheitlichen
Welt ist jedoch nicht geeignet, in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich des Immobilien-, Bau-, Transport- und Lagerungswesen sowie der Veranstaltung von
Reisen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zu vermitteln. Auch wenn diese Dienstleistungen weltweit erbracht werden, sind sie von
ihrem Wesen her nicht darauf gerichtet, die Welt zu einer Einheit zu verbinden,
wie dies etwa bei Dienstleistungen der Fall sein mag, die in der Einrichtung weltweiter Kommunikationsnetze bestehen oder die üblicherweise durch solche
Einrichtungen global vernetzt sind, wie zB die Finanz- und Börsenwelt. In Verbindung mit der Vermittlung von Immobilien, dem Bauwesen, dem Gütertransport
oder der Veranstaltung von Reisen vermag die Bezeichnung "One World" beim
unbefangenen Betrachter dagegen nur verschwommene mehrdeutige Vorstellungen hervorrufen. Ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise denkt möglicherweise an eine einzige friedliche Welt ohne Grenzen, während andere mit "One
World" Assoziationen in Richtung einer weltweit tätigen Firma oder eines sich auf
alle Länder der Welt erstreckenden Dienstleistungsangebots verbinden. Die von
der Anmelderin vorgenommene Interpretation von "die Welt von Nr 1" scheint
demgegenüber allerdings fernliegend.
Wie der Verkehr die angemeldete Bezeichnung auch versteht, mißt er ihr eine
gewissen Eigenart bei, weil sie sich erkennbar nicht in einer rein beschreibenden
Bedeutung erschöpft, sondern allenfalls mittelbar anklingen läßt, wo und auf welche Weise die Dienstleistungen erbracht werden. Allein die Möglichkeit, daß der
Verkehr oder jedenfalls ein Teil des Verkehrs mit "One World" auch die Vorstellung einer Werbeaussage verbindet, steht der Eignung der angemeldeten Bezeichnung als betriebliches Unterscheidungsmittel nicht entgegen, denn nach den
Grundsätzen der "Radio von hier"-Entscheidung (BGH GRUR 2000, 321) darf die
Unterscheidungskraft von Werbeaussagen oder Werbeslogans nicht nach
anderen Maßstäben beurteilt werden wie sie für Wortmarken allgemein gelten.
Wortmarken kann die erforderliche Unterscheidungseignung danach nur dann
abgesprochen werden, wenn sie einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt haben oder aus allgemein gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache bestehen, die vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl BGH GRUR 1999, 1089 "YES", 1999,
1093 "FOR YOU"). Diese Voraussetzungen sind bei der angemeldeten Marke
aber, wie bereits ausgeführt, nicht erfüllt. Auch der Versagungsgrund des § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG steht der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegen, weil sie keine unmittelbar beschreibende Angabe über konkrete
Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen darstellt.
Dr. Schermer
v. Zglinitzki
Pagenberg
Cl