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BPatG Beschluss vom 03.07.2000 – 10 W (pat) 112/99

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Juli 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 689 01 604.2

(deutscher Anteil des europäischen Patents 0 365 147)

wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2000 durch den Vorsitzenden

Richter Bühring sowie die Richterinnen Dr. Schermer und Schuster 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluß

der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Patentinhaberin wurde im Jahr 1992 ein europäisches Patent mit dem Gegenstand

"Kohlenwasserstoffumwandlungskatalysator und das Verfahren, das diesen Katalysator und das Verfahren, das diesen Katalysator anwendet"

erteilt. Die Wirkung des Patents für die Bundesrepublik Deutschland ist nach Artikel 79 Absatz 3 und 97 Absatz 4 EPÜ eingetreten.

Am 8. Januar 1998 sandte das Patentamt an die Verfahrensbevollmächtigten der

Patentinhaberin eine Benachrichtigung gemäß § 17 Absatz 3 PatG hinsichtlich der

9. Jahresgebühr. Diese Gebühr wurde innerhalb der Frist von vier Monaten nach

Ablauf des Zustellungsmonats nicht bezahlt.

Am 24. September 1998 beantragte die Patentinhaberin Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Zahlung der 9. Jahresgebühr

und zahlte die ausstehende Gebühr nebst Zuschlag ein. Zur Begründung des

Wiedereinsetzungsantrages trägt die Patentinhaberin vor, sie habe mit der Zahlung der Jahresgebühren für ihre Patente weltweit die Fa. C… Inc. (C…)

betraut. Die Korrespondenz mit dieser Firma werde über die a…

Patentanwaltsfirma D…, P… & R… geführt. Die Überwachung der

Jahresgebühren durch beide Firmen habe sich in der Vergangenheit gut bewährt.

Die Patentinhaberin erhalte im Rahmen dieser Überwachung für jedes Quartal

rechtzeitig im voraus eine Liste der fälligen Patentgebühren mit der Bitte, auf der

Liste zu vermerken, welche Schutzrechte aufrechterhalten werden bzw welche

verfallen sollen. Dies geschehe üblicherweise mit dem Vermerk "pay" bzw "drop".

Für diese Beurteilung der Schutzrechte sei bei der Patentinhaberin seit 1991 der

sehr erfahrene Fachmann Dr. H… zuständig, der für den gesamten Bereich der

chemisch-technischen Forschung und Entwicklung verantwortlich sei. Dr. H…

habe die Liste, auf der auch das verfahrensgegenständliche Patent aufgeführt

gewesen sei, rechtzeitig erhalten. Er habe bei dem Patent versehentlich "drop"

vermerkt und damit angeordnet, die Jahresgebühren nicht weiter zu zahlen. Bei

dieser Fehlleistung handele es sich um ein isoliertes Ereignis, dessen Grund sich

im Nachhinein nicht mehr erklären lasse. Diesen Fehler habe Dr. H… erst am

29. Juli 1998 bemerkt.

Mit Bescheid vom 19. November 1998 teilte das Patentamt der Patentinhaberin

mit, daß der Wiedereinsetzungsantrag keine Aussicht auf Erfolg habe. Dr. H… sei

ein

leitender Mitarbeiter, er gehöre nicht zum Hilfspersonal bei der

Patentinhaberin. Seine Fehlleistung könne eine Wiedereinsetzung nicht begründen, weil kein Hinderungsgrund nach § 123 Patentgesetz, sondern lediglich

ein Irrtum in der Handlungsweise vorliege. Eine Anfechtung wegen Irrtums komme

deswegen nicht in Betracht, weil bezüglich des Irrtums auf die Person abzustellen

sei, die die anfechtbare Erklärung abgegeben habe. Dies sei hier der a… Anwalt

gewesen, der sich aber nicht geirrt habe.

Daraufhin erklärte die Patentinhaberin am 19. April 1999 die Anfechtung der

Nichtzahlung der 9. Jahresgebühr. Sie führt aus, daß ein Irrtum in der Person des

Vertreters (F…) vorgelegen habe und legt eine eidesstattliche Versicherung des

Herrn F… vor.

Durch Beschluß vom 14. Juni 1999 wies die Patentabteilung 11 des Deutschen

Patent- und Markenamts den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück. Dieser Beschluß ist maschinenschriftlich mit "Patentabteilung 11 - K…" unterschrieben, die

handschriftliche Unterschrift mit dem Zusatz "i. V." ist nicht lesbar.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde beruft sich die Patentinhaberin weiter

auf die erklärte Anfechtung; in übrigen macht sie geltend, daß sich der amerikanische Anwalt über die wirtschaftliche Bedeutung des Patents nicht bewußt gewesen sei.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Zur Glaubhaftmachung ihres Wiedereinsetzungsvortrags hat die Patentinhaberin

eidesstattliche Versicherungen der Herren F… und Dr. H… in englischer

Sprache und im Beschwerdeverfahren auch die deutschen Übersetzungen vorgelegt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom

20. September 1999 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist unbegründet. Das Patentamt

hat im Ergebnis zutreffend den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.

1. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingelegt. Das Patentamt hat den Beschluß

vom 14. Juni 1999 zweimal zugestellt, zum ersten Mal wohl am 5. Juli 1999, ein

Zustellungsnachweis ist hierzu nicht vorhanden. Die Beschwerde vom 5. August 1999 ist damit in jedem Falle rechtzeitig eingegangen.

2. Das Verfahren vor dem Patentamt leidet zwar an einem nicht unerheblichen

Mangel, weil der Beschluß vom 14. Juni 1999 nicht ordnungsgemäß unterschrieben ist und deshalb Zweifel an der Person des die Entscheidung erlassenden

Prüfers bestehen. Aus der Unterzeichnung des angefochtenen Beschlusses der

Patentabteilung mit dem Zusatz "i. V." (für "in Vertretung") wird nicht deutlich,

welches Mitglied der Patentabteilung die Entscheidung getroffen hat, bzw. ob

diese überhaupt von einem Mitglied der Patentabteilung 11 getroffen wurde, denn

die Unterschrift und die maschinenschriftliche Namensangabe beziehen sich ersichtlich auf verschiedene Personen. Ein solcher Zusatz ist im Vertretungsfall nicht

angezeigt (vgl. Keukenschrijver, Ströbele GRUR 1995, 365, 377 zum Markengesetz mwN), weil auch ein Prüfer, dem nur vertretungsweise Aufgaben der

Patentabteilung zugewiesen sind, diese in eigener Kompetenz und Verantwortung

trifft. Dieser Verfahrensmangel führt hier aber nicht zur Aufhebung des patentamtlichen Beschlusses, da der Senat aufgrund des vorliegenden Sachvortrags zu einer abschließenden Entscheidung in der Lage, die Sache also entscheidungsreif

3. Nach § 123 Absatz 1 Patentgesetz kann Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gewährt werden, wenn eine dem Patentamt gegenüber einzuhaltende Frist,

deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur

Folge hat, unverschuldet versäumt wurde und die Wiedereinsetzung innerhalb von

zwei Monaten nach Wegfall des zur Fristwahrung führenden Umstands beantragt

und die versäumte Handlung nachgeholt werden.

a) Die Frist des § 17 Absatz 3 Satz 3 Patentgesetz zur Zahlung der 9. Jahresgebühr mit dem Zuschlag ist versäumt. Die Benachrichtigung wurde am 15. Januar 1998 zugestellt, die Zahlungsfrist endete damit am 31. Mai 1998. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Jahresgebühr nebst Zuschlag nicht beim Patentamt eingegangen.

b) Die Patentinhaberin hat den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 123 Abs. 1 PatG fristgerecht gestellt. Sie hat durch die eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters Dr. H… glaubhaft gemacht, daß sie am

29. Juli 1998 von der Fristversäumung erfahren hat. An diesem Tag sei es

Dr. H… aufgefallen, daß für das verfahrensgegenständliche Patent keine

Jahresgebühr gezahlt worden sei. Die Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaberin und auch die a… Anwälte haben nicht früher von der Fristversäumnis erfahren, da sie aufgrund der Angaben Dr. H… davon ausgegangen waren, daß das Patent nicht weiter verfolgt werden sollte. Die versäumte

Handlung, nämlich die Zahlung der 9. Jahresgebühr nebst Zuschlag, hat die Patentinhaberin fristgerecht nachgeholt und auch die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen durch die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen

glaubhaft gemacht.

4. Der somit zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unbegründet, da die

Frist nicht unverschuldet versäumt ist und die Patentinhaberin sich dies zurechnen

lassen muß. Ihr Mitarbeiter Dr. H… ist - nach den Angaben in seiner eidesstattlichen

Versicherung - Manager des Bereichs Chemietechnik bei der Patentinhaberin und

hat u.a. darüber zu entscheiden, welche Patente aufrechtzuerhalten sind und

welche fallen gelassen werden. Im Rahmen dieser durch Entscheidungsbefugnis

geprägten Tätigkeit, bei der er - jedenfalls vor die Aufrechterhaltung von Patenten

angeht - die Patentinhaberin vertritt, hat er sich über den Gegenstand des

verfahrensgegenständlichen Patents geirrt und verfügt, daß die Jahresgebühr

nicht weiter zu zahlen sei. Ein Mitarbeiter in seiner Position führt keine

untergeordneten Hilfstätigkeiten aus; von ihm ist vielmehr zu erwarten, daß er - in

Anbetracht der wirtschaftlichen Folgen, den der Verfall eines Patents für den

Inhaber hat - vor einer diesen Verfall anordnenden Entscheidung, den Gegenstand dieses Patents genau überprüft. Das ist offensichtlich nicht geschehen,

so daß ihn und damit der Patentinhaberin ein zumindest fahrlässiges Verhalten

und damit ein Verschulden an der Fristversäumung anzulasten ist, für das sich die

Patentinhaberin nicht exkulpieren kann. Dabei mußten die a… Anwälte die

Benachrichtigung

des Patentamts nach § 17 Absatz 3 Patentgesetz nicht an die Patentinhaberin

weiterleiten. Sie konnten aufgrund des Auftrags "drop", den sie bereits im

April 1997 hinsichtlich des streitigen Patents erhalten hatten, davon ausgehen,

daß dieses Patent ohnehin gelöscht werden sollte, so daß es aus ihrer Sicht auf

die evtl. Einhaltung einer Zahlungsfrist nicht mehr ankam.

5. Die von der Patentinhaberin geltend gemachte Anfechtung geht ins Leere.

Selbst wenn man davon ausginge, daß eine Erklärung existierte, die angefochten

werden könnte, so würde eine Anfechtung zwar die Erklärung rückwirkend beseitigen, aber keine andere Erklärung an deren Stelle setzen. Deshalb bliebe auch

bei einer Anfechtung die 9. Jahresgebühr unbezahlt und die Zahlungsfrist wäre

versäumt.

Bühring

Dr. Schermer

Schuster

br/Na