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BPatG Beschluss vom 04.07.2000 – 23 W (pat) 20/98

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Juli 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 43 23 964.1-33

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel und Dipl.-Phys. Lokys und der

Richterin Martens 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für

Klasse H 01 L des Deutschen Patentamts vom 13. Januar 1998 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

G r ü n d e

I

Die Anmelderin hat am 16. Juli 1993 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Halbleitersubstrat und Verfahren zu dessen Behandlung" beim Deutschen

Patentamt eingereicht und für diese Anmeldung die Unionsprioritäten zweier Voranmeldungen in Japan vom 17. Juli 1992 (Az 191118/92) und vom 28. Dezember 1992 (Az 349538/92) in Anspruch genommen. Die ursprünglichen Unterlagen

enthalten 10 Patentansprüche, von denen die voneinander unabhängigen

Ansprüche 1, 3 und 4 jeweils auf ein Verfahren zur Behandlung eines Halbleitersubstrats gerichtet sind, wohingegen der ebenfalls unabhängige Anspruch 9 ein

Halbleitersubstrat betrifft.

Diese Anmeldung hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse H 01 L des Deutschen Patentamts mit Beschluß vom 13. Januar 1998 zurückgewiesen. Sie hat

ihre Entscheidung damit begründet, daß das Verfahren zur Behandlung eines

Siliciumsubstrats nach dem mit Schriftsatz vom 15. Mai 1995 eingereichten

nebengeordneten Patentanspruch 2 gegenüber dem Stand der Technik nach der

Literaturstelle "Appl. Phys. Lett." Bd 46, Nr 5, 1985, S 516-518, nicht patentfähig

sei. Hinsichtlich des neugefaßten (Verfahrens-)Anspruchs 1 ist ausgeführt, daß es

im Hinblick darauf, daß über eine Anmeldung nur ganzheitlich entschieden werden

könne, nicht mehr darauf ankomme, ob der Gegenstand des Anspruchs 1

gegenüber dem aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 060 676 bekannten

Stand der Technik patentfähig sei oder nicht.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt

und mit der Beschwerdebegründung vom 12. Januar 1999 geänderte Patentansprüche 1 bis 6 vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nach Erörterung der Sach- und

Rechtslage zuletzt einen neuen Patentanspruch 2 vorgelegt und die Auffassung

vertreten, daß sowohl die beiden weiterverfolgten alternativen Verfahren zur

Behandlung eines Siliciumsubstrats nach den geltenden nebengeordneten

Ansprüchen 1 und 2 als auch das Siliciumsubstrat nach dem nebengeordneten

Anspruch 6 durch den nachgewiesenen Stand der Technik, einschließlich der im

Prüfungsverfahren noch genannten Druckschriften, nämlich der deutschen Offenlegungsschrift 33 45 075 und der US-Patentschrift 4 666 532, nicht patenthindernd

getroffen seien.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß vom 13. Januar 1998 aufzuheben und das Verfahren zur Prüfung des Anspruchs 2 in

der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fassung und

der geltenden Ansprüche 1 sowie 3 bis 6 an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Hilfsweise regt sie an, die Rechtsbeschwerde zur Frage zuzulassen, ob der Senat

in bezug auf einen Teil der Anmeldung eine endgültige Entscheidung treffen darf,

zu dem die Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluß eine Stellungnahme ausdrücklich abgelehnt hat und die sachlichen Bedenken des Senats zur Frage der

Patentfähigkeit aufgrund der Beurteilung der vorliegenden Unterlagen durch den

Vertreter nicht abschließend erörtert werden konnten.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 haben folgenden Wortlaut:

"1. Verfahren zur Behandlung eines Siliciumsubstrats, das

den Schritt einschließt, daß man ein Siliciumsubstrat einer

Hitzebehandlung in einer Gasatmosphäre unterwirft, wobei

das Verfahren den Schritt umfaßt, daß man

-

die Hitzebehandlung bei Temperaturen nicht unter

1.100 °C in einer nicht oxidierenden Atmosphäre durchführt, und

-

Hitzebehandlungsschritte, die vor der Hitzebehandlung

durchgeführt werden, mit der das Siliciumsubstrat in

einer nicht oxidierenden Atmosphäre behandelt wird, in

der Weise durchgeführt werden, daß die Hitzebehandlungstemperatur und die Hitzebehandlungszeit in einen

Bereich fallen, der unterhalb einer Linie in einer graphischen Darstellung liegt, in der die Hitzebehandlungstemperatur auf der Abszisse aufgetragen ist und die

Hitzebehandlungszeit auf der Ordinate der graphischen

Darstellung aufgetragen ist, die die vier Punkte (900 °C,

4 Minuten); (800 °C, 40 Minuten); (700 °C, 11 Stunden)

und (600 °C, 320 Stunden) verbindet.

2. Verfahren zur Behandlung eines Siliciumsubstrats für

hochintegrierte Schaltungen, bestehend aus den Schritten,

daß man

-

ein Siliciumsubstrat einer Hitzebehandlung bei einer

Temperatur nicht unter 1.100 °C in einer oxidierenden

Atmosphäre unter Bildung eines Oxidfilms auf der

Oberfläche des Siliciumsubstrats unterwirft; in einem

Folgeschritt

-

den Oxidfilm unter Freilegung der Oberfläche des Siliciumsubstrats entfernt; und

-

danach das Siliciumsubstrat mit der freigelegten Oberfläche einer Hitzebehandlung in einer Edelgas-Atmosphäre oder Wasserstoffgas-Atmosphäre für die Zeit

von ≥ 1h bei 1.200 °C unterwirft.

3. Verfahren nach Anspruch 2, worin der Oxidfilm vor der in

einer Edelgas-Atmosphäre oder in einer Wasserstoffgas-

Atmosphäre durchgeführten Hitzebehandlung vollständig

entfernt wird.

4. Verfahren nach Anspruch 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Hitzebehandlung in einer Edelgas-Atmosphäre oder einer Wasserstoffgas-Atmosphäre bei einer

Temperatur nicht unter 1.200 °C für wenigstens 1 Stunde

durchgeführt wird.

5. Verfahren nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch

gekennzeichnet, daß die Konzentration von Sauerstoffgas,

Stickstoffgas oder Gas auf Basis von Kohlenstoff in der

Edelgas-Atmosphäre oder Wasserstoffgas-Atmosphäre nicht

höher als 10 ppb ist.

6. Siliciumsubstrat, das einen ersten Bereich, der zwischen

der Hauptoberfläche und einer Ebene definiert ist, die eine

Tiefe von 10 µm hat, gemessen von der Hauptoberfläche,

wobei der erste Bereich eine Defektdichte nicht über 107 Defekte/cm3 aufweist, und einen zweiten Bereich

umfaßt, der so definiert ist, daß er tiefer liegt als eine Ebene

mit einer Tiefe von 50 µm, gemessen von der Hauptoberfläche, wobei der zweite Bereich eine konstante Defektdichte aufweist, die in einen Bereich zwischen 107 Defekte/cm3 und

109 Defekte/cm3 fällt, wobei die Defektdichte innerhalb des

Bereichs, der zwischen dem ersten und dem zweiten Bereich

liegt, in Richtung auf die Hauptoberfläche zurückgeht und der

erste Bereich einen Bereich einschließt, der näher zur

Hauptoberfläche liegt und eine Defektdichte nicht über 106/cm3 liegt."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt ohne Erfolg. Denn der Gegenstand des im Rahmen des gestellten (einzigen) Antrags weiterverfolgten Nebenanspruchs 2 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als

nicht patentfähig.

1.) Die Patentanmeldung geht nach den Angaben der Anmelderin in der

Beschreibungseinleitung (S 1 Abs 1 bis 3) von herkömmlichen Verfahren zur Herstellung von Silicium-Wafern für hochintegrierte Schaltungen (LSI) aus, wobei

zunächst ein säulenförmiger Siliciumkristall nach dem Czochralski-Ziehverfahren

hergestellt wird, der unter Erhalt eines kreisförmigen Silicium-Wafers geschnitten

wird. Anschließend wird der so erhaltene Silicium-Wafer für hochintegrierte

Schaltungen weiterbehandelt.

Als nachteilig wird von der Anmelderin angesehen (Beschreibung S 1 Abs 4 bis

S 3 le Abs), daß speziell dann, wenn ein Silicium-Wafer (Siliciumsubstrat) oxidiert

wird, in dessen Oberflächenbereich durch Oxidation induzierte Stapelfehler

(oxidation-induced stacking faults, abgekürzt OSF) gebildet werden, die zu einer

Verschlechterung der charakteristischen elektrischen Eigenschaften des herzustellenden LSI-Bauelements führen. Auch führen überschüssige Sauerstoffmengen beim Czochralski-Ziehverfahren zur Bildung von Mikrodefekten im Siliciumsubstrat (bulk micro defects, abgekürzt BMD), die ebenfalls die charakteristischen

Element-Eigenschaften beeinträchtigen können.

Dem Anmeldungsgegenstand liegt demzufolge das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, ein Verfahren zur Behandlung eines Siliciumsubstrats sowie ein

Siliciumsubstrat bereitzustellen, bei dem die Bildung von durch Oxidation induzierten Stapelfehlern - OSF - oder Mikrodefekten im Substrat - BMD - unterdrückt

ist, die eine Verschlechterung der charakteristischen Eigenschaften des Elements

mit sich bringt (Beschreibung S 4 Abs 1 und 2).

Dieses Problem soll durch die in den geltenden nebengeordneten Ansprüchen 1

und 2 genannten Verfahren bzw durch das im nebengeordneten Anspruch 6

genannte Siliciumsubstrat gelöst werden.

Hinsichtlich der Offenbarung des geltenden Anspruchs 1 verweist die Anmelderin

auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 2. Der nebengeordnete Anspruch 2 wird

hinsichtlich seines technischen Inhalts auf die ursprünglichen Ansprüche 4 bis 6

und 8 gestützt. Zur Offenbarung des geltenden Anspruchs 6 verweist die Anmelderin auf die ursprünglichen Ansprüche 9 und 10 in Verbindung mit der ursprünglichen Figur 7 und zugehöriger Beschreibung.

2.) Das Verfahren zur Behandlung eines Siliciumsubstrats für hochintegrierte

Schaltungen nach dem Nebenanspruch 2 ist zwar gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu; es beruht jedoch gegenüber dem Stand der Technik

nach der Literaturstelle "Appl. Phys. Lett." Bd 46, Nr 5, 1985, S 516-518 und der

US-Patentschrift 4 666 532 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Herstellung und Behandlung

von Siliciumsubstraten für hochintegrierte Schaltungen vertrauter, berufserfahrener Diplom-Physiker oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Halbleitertechnik mit

Universitätsabschluß zu definieren ist.

Aus der genannten Literaturstelle "Appl. Phys. Lett." 1985 ist ein Verfahren zur

Behandlung eines - nach dem Czochralski-Ziehverfahren hergestellten - Siliciumsubstrats bekannt (Czochralski grown p-type silicon wafer with (100) orientation

and resistivity of 3-4 Ω cm), mit dem durch Oxidation induzierte Stapelfehler

unterdrückt werden (shrinkage of oxidation-induced stacking faults - OSF's) und

das im wesentlichen aus den drei folgenden Verfahrensschritten besteht:

- das Siliciumsubstrat wird einer Hitzebehandlung bei einer

Temperatur von 1100 °C - dh "nicht unter 1100 °C" entsprechend dem Anspruchswortlaut - in einer oxidierenden

Atmosphäre unter Bildung eines Oxidfilms auf der Oberfläche des Siliciumsubstrats unterworfen,

-

in einem Folgeschritt wird der Oxidfilm unter Freilegung

der Oberfläche des Siliciumsubstrats - zumindest teilweise - entfernt (patterned to alternate stripes of oxide and

bare silicon), und

- danach wird das Siliciumsubstrat mit der freigelegten

Oberfläche einer Hitzebehandlung in einer Stickstoff-

Atmosphäre von bis zu 20 Stunden bei 950 bis 1100 °C

unterworfen,

vgl insbes S 516 liSp vorle Abs iVm dem Abstract auf S 516.

Der Auffassung der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung, daß die Entgegenhaltung "Appl. Phys. Lett." 1985 lediglich eine wissenschaftliche Untersuchung

von Stapelfehlern in Siliciumsubstraten und deren Ausheilung, und nicht - wie

beansprucht - die Behandlung eines Siliciumsubstrats

für hochintegrierte

Schaltungen betreffe, kann nicht gefolgt werden. Denn wie vorstehend dargelegt,

sollen mit dem bekannten Verfahren - entsprechend der dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegenden Aufgabe - zum einen OSF's unterdrückt werden, die für

den Fachmann am Prioritätstag als ursächlich für die Verschlechterung der charakteristischen elektrischen Eigenschaften von Halbleiterbauelementen bekannt

sind, und zum anderen deutet das dort benutzte Ausgangsmaterial, nämlich

Czochralski-gezogenes p-Siliciumsubstrat mit (100)-Orientierung und einem spezifischen Widerstand von 3-4 Ω cm, unmittelbar auf die Verwendung für Halbleiterbauelemente, insbesondere auch für hochintegrierte Schaltungen, hin (vgl zum

Beleg dieses fachnotorisch bekannten Wissens des Durchschnittsfachmanns zB

die in "Appl. Phys. Lett." 1985 in der Beschreibungseinleitung (S 516 liSp 1. Abs)

in Bezug genommene Literaturstelle (3): "Appl. Phys. Lett." Bd 35, 1979,

S 797-799, insbes S 797 liSp Abs 1).

Vergeblich macht die Anmelderin außerdem geltend, daß beim Stand der Technik

- im Unterschied zur Lehre des Anspruchs 2 - der Oxidfilm nur teilweise entfernt

werde. Da nämlich beim Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden, auf den

Nebenanspruch 2 zurückbezogenen Anspruch 3, und damit erst im Rahmen einer

vorteilhaften Weiterbildung der Oxidfilm vollständig entfernt wird, ist davon auszugehen, daß nach der Lehre des übergeordneten Nebenanspruchs 2 eine teilweise Entfernung des Oxidfilms nicht ausgeschlossen ist, wie auch schon die

Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt hat.

Somit unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Nebenanspruchs 2 von

diesem bekannten Verfahren nur noch dadurch, daß die abschließende Hitzebehandlung in einer Edelgas- oder Wasserstoff-Atmosphäre bei 1200 °C - anstelle

der Hitzebehandlung in einer Stickstoff-Atmosphäre bei zB 1100 °C beim Stand

der Technik - durchgeführt wird.

In diesem Unterschied kann jedoch keine Maßnahme von erfinderischer Qualität

gesehen werden.

Aus der ebenfalls die Unterdrückung (Ausheilung) von herstellungsbedingten Gitterfehlern im Siliciumsubstrat (denuding silicon substrates, retrogrowth of stacking

faults) betreffenden - und daher einschlägigen - US-Patentschrift 4 666 532 ist ein

Verfahren zur Behandlung eines Siliciumsubstrats für hochintegrierte Schaltungen

bekannt, bei dem das Substrat, nachdem es bei einer Temperatur von vorzugsweise 1100-1175 °C einer oxidierenden Atmosphäre unterworfen worden ist, in

dem abschließenden Hitzebehandlungsschritt in einer Inertgas-Atmosphäre, wie

Stickstoff und/oder Argon, bei 1050-1250 °C für bis zu 6 ½ h (400 minutes) unterworfen wird, vgl dort die Ansprüche 1, 3 und 4 iVm Sp 3 le Abs, insbes Z 63 bis 68

und Sp 1 Abs 1 und 2.

Im Hinblick auf die mit dieser Hitzebehandlung erreichten Vorteile zur Ausdiffusion

von Sauerstoff (oxygen denuded zone) und zum Ausheilen (anneal) des Substrats, liegt es im Rahmen des fachmännischen Handelns des Durchschnittsfachmanns, die genannte Alternative für die abschließende Hitzebehandlung, nämlich

eine Argon-Atmosphäre anstelle Stickstoff und eine Temperatur von 1200 °C

zumindest versuchsweise mit in Betracht zu ziehen, zumal auch bei dem og

bekannten Verfahren nach "Appl. Phys. Lett." 1985 eine Temperaturbehandlung

oberhalb 1100 °C zur Unterdrückung der OSF's nicht ausgeschlossen ist, vgl dort

das Abstract auf S 516 le Satz und S 518 reSp 2. Abs.

Ausgehend von dem genannten Stand der Technik gelangt der Fachmann somit

ohne erfinderisches Zutun zu dem im geltenden Patentanspruch 2 gelehrten Verfahren.

Das Verfahren zur Behandlung eines Siliciumsubstrats für hochintegrierte Schaltungen nach dem Nebenanspruch 2 ist daher nicht patentfähig.

3.) Der beantragten Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und

Markenamt konnte nicht stattgegeben werden.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Zurückverweisung nach § 79 Abs 3 PatG

nicht in Betracht zu ziehen, wenn das Gericht aufgrund des ihm vorliegenden

Materials zu einer abschließenden Sachentscheidung in der Lage, die Sache also

entscheidungsreif ist (BGH BlPMZ 1992, 496,. 498 reSp - "Entsorgungsverfahren";

Busse, Keukenschrijver PatG, GebrMG, 5. Aufl, § 79 Rdn 54 mwNachw; Benkard,

PatG, GebrMG, 9. Aufl, § 79 Rdn 26). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Ein Patent kann nur so erteilt werden, wie es beantragt ist (BGH GRUR 1979, 220,

221 - "β-Wollastonit"; BGH GRUR 1997, 120, 122 - "Elektrisches Speicherheizgerät" mwNachw). Bei einer Mehrzahl von Patentansprüchen ist Gegenstand

des Antrags auf Patenterteilung die Gesamtheit der eingereichten Patentansprüche, nicht der einzelne Patentanspruch.

Im vorliegenden Fall konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden, weil jedenfalls

der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 2 - wie dargelegt - nicht

patentfähig ist. Zu den Gegenständen der weiteren Patentansprüche brauchte

daher nicht mehr gesondert abschließend Stellung genommen werden. Im übrigen

ist es nicht Sache des Bundespatentgerichts,

im Beschwerdeverfahren

- ungeachtet der sich aus § 308 ZPO ergebenden Grenzen - zugunsten der

Anmelderin aus ihrem Antrag einen (möglicherweise) patentfähigen Gegenstand

gleichsam "herauszusuchen" (BGH "Elektrisches Speicherheizgerät" aaO, S 122

liSp Mitte). Von der der Anmelderin zustehenden Dispositionsbefugnis, hilfsweise

mehrere Begehren innerhalb ihrer Anmeldung zu verfolgen oder die Anmeldung

zu teilen, hat die Anmelderin keinen Gebrauch gemacht.

4.) Die von der Anmelderin angeregte Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen,

weil sie keine für die Entscheidung relevante Rechtsfrage betrifft (vgl Busse,

Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl, § 100 Rdn 64, siehe die dort zitierte einschlägige

BGH-Rechtsprechung). Denn seitens des Senats war über den Teil der Anmeldung, zu dem die Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluß nicht endgültig Stellung genommen hat, - wie dargelegt - im Rahmen des von der Anmelderin gestellten Antrags nicht zu entscheiden.

Dr. Beyer

Dr. Meinel

Lokys

Martens

Fa