Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 04.07.2000 – 24 W (pat) 208/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 17 029.7

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele

sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 19. November 1998 und vom 25. Mai 1999 aufgehoben.

G r ü n d e 10.99

I

In das Markenregister eingetragen werden soll die Bezeichnung

CRAYON

ursprünglich für die Waren und Dienstleistungen

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarfarben, Haarfärbemittel, Haarfarben auf Cremebasis; Geräte und Behälter zum Auftragen von Haarfarben; Forschung auf dem Gebiet der Haarpflege".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung teilweise, nämlich für die Waren "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarfarben, Haarfärbemittel, Haarfarben auf Cremebasis; Geräte und Behälter zum Auftragen von Haarfarben" wegen fehlender Unterscheidungskraft und

bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Erinnerung ist aus dem letzten Rechtsgrund der Erfolg versagt worden. Die

Markenstelle hat dazu ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung "CRAYON" bedeute im Französischen, wie im Englischen "Stift". Insoweit sei ein beschreibender

Bezug zu den beanspruchten Waren gegeben. Zwar werde Haarfärbemasse,

sofern sie überhaupt unter Anwendung von Hilfsmitteln aufgetragen werde, gegenwärtig vorrangig mit Hilfe von Pinseln oder (als Mascara) mit Bürstchen verteilt, jedoch komme vor allem bei flüssiger Haarfarbe eine - im Verhältnis zu anderen Geräten zielgenauere - Einfärbung auch durch stiftförmige Hilfsmittel in

Betracht.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im Laufe des Beschwerdeverfahrens das Verzeichnis im Bereich der (zurückgewiesenen) Waren beschränkt auf

"Haarfarben, Haarfärbemittel, Haarfarben auf Cremebasis".

In diesem warenmäßigen Umfang hält sie das angemeldete Wort für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig.

Sie beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nach Einschränkung der (von der Zurückweisung betroffenen)

Waren auf "Haarfarben, Haarfärbemittel, Haarfarben auf Cremebasis" begründet.

In diesem warenmäßigen Umfang scheitert die Eintragung der angemeldeten

Marke nicht an den Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG.

Das französische wie englische Wort "CRAYON" - zu deutsch: (Blei-, Farb-, Zeichen-)Stift - stellt für die vorgenannten Waren keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Von dieser Bestimmung werden nur solche Wörter erfaßt, die einen unmittelbaren Warenbezug

aufweisen, also die im Gesetz im einzelnen aufgeführten Angaben, sonstige

Merkmale der Waren oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung stehende Umstände

bezeichnen (vgl BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"). Dem angemeldeten

Wort fehlt es insoweit an einem ausreichenden Warenbezug. Es bezeichnet weder

eine Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der jetzt noch beanspruchten Mittel

zum Färben der Haare noch einen für den Warenverkehr wichtigen und für die

umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Umstand mit Bezug auf

diese Waren.

Die fraglichen Warenbegriffe umfassen nach Ansicht des Senats nur die Zubereitungsformen der in Betracht kommenden Lotionen, Cremes, Öle oder Gele (vgl

Umbach, Kosmetik, Entwicklung, Herstellung und Anwendung kosmetischer Mittel,

2. Aufl, S 294 "Haarfärbemittel",

insbes S 307; Fey/Otte, Wörterbuch der

Kosmetik, 4. Aufl, S 117 "Haarfärbemittel", insbes S 118; dazu auch Basler, Haarpflegekatalog 1999/2000, S 156 f "Haarfarben", S 693 "Haarfärbemittel/H2O2" mit

Aufstellung von Haarfärbemitteln). Nicht unter diese Warenbegriffe fallen somit die

auf dem Markt befindlichen Haarfarbstifte, wie sie etwa von der Firma Avon

angeboten werden (vgl Produktprospekt dieser Firma Campagne 10/2000, S 21;

zu der kosmetischen Zubereitungsform als Stifte vgl Fey/Otte, aaO, S 264 "Stifte").

Insofern lassen sich Mittel zum Färben der Haare im Verhältnis zu Haarfarbstiften

vergleichen mit Tintenstiften (Füllfederhalter) zu Tinte, Bleistiften zu Blei oder

Fettstiften zu Fett (Salbe), bei welchen Warengruppen begrifflich der jeweilige Stift

auch nicht dem Mittel, welches seine Stiftmasse bildet, untergeordnet ist.

Nachdem somit der Begriff "CRAYON" mit Bezug auf die jetzt noch beanspruchten

Waren keine beschreibende Angabe darstellt, ist ein Freihaltebedürfnis zu

verneinen (vgl BGH GRUR 1999, 988, 989 "HOUSE OF BLUES").

Dem angemeldeten Wort "CRAYON" kann auch nicht die gemäß § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Entsprechend den vorherigen Ausführungen ist "CRAYON" kein für die fraglichen

Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zuzuordnen.

Auch handelt es sich weder um einen gebräuchlichen Ausdruck der deutschen

oder einer gängigen fremden Sprache, der vom Verkehr stets nur als solcher und

nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird

(vgl BGH

GRUR 1999, 1089, 1091 "YES"), noch sprechen sonstige Umstände gegen die

Eignung der angemeldeten Marke, im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Waren als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden.

Der Beschwerde ist somit stattzugeben.

Dr. Ströbele

Werner

Dr. Schmitt

Mr/Bb